11732 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:
Im Vortrag an den Ministerrat „Herbst des Aufschwungs: Wachstum, leistbare Preise und standortpolitische Maßnahmen für alle“ vom 3. September 2025 wird unter anderem die Aufnahme von Strom und Gas in das Preisgesetz bei Marktversagen und gleichzeitig ein Energiekrisenmechanismus vorgesehen. Dieser Beschluss eines Bundesgesetzes zur Änderung des Preisgesetzes 1992 und Änderungen des E-Control-Gesetzes dient dieser Zielerreichung.
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1:
Aufgrund des Formalfehlers, dass bei der Novellierungsanordnung in § 2 Abs. 1 ein Beistrich zu wenig gestrichen wurde, erfolgt nun zur Klarstellung die volle Anordnung des Satzes im § 2 Abs. 1.
Bei dieser Gelegenheit wird der Satz dahingehend modernisiert, dass nicht nur auf die bundesgesetzlichen Vorschriften verwiesen wird, sondern auch auf die europarechtlichen Vorschriften. Damit sind zB auch Art. 66a der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 2024/1711 vom 26.6.2024 und Art. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L 2024/1788 vom 15.7.2024 umfasst.
Zu Z 2 und 4:
Hier wird die Ministeriumsbezeichnung aktualisiert.
Zu Z 3:
Außerdem soll zur Verfahrensbeschleunigung eine klare Frist für Untersuchungen der E-Control in § 5b Abs. 2 Preisgesetz eingefügt werden. Dadurch soll die Effektivität der Bestimmung gestärkt werden. Die E-Control kann unter den genannten Voraussetzungen nicht nur bei ungerechtfertigten Preiserhöhungen tätig werden, sondern auch im Fall von nicht durchgeführten Preissenkungen. Die Änderung in § 5b Abs. 2 zweiter Satz Preisgesetz dient auf Anregung des BKA-VD der Korrektur eines redaktionellen Versehens (des E-Control-Gesetzes anstelle E-Control-Gesetz).
Zu Z 5:
Die neue Anordnung entspricht den Zitierkonventionen des EU-Addendums nach Empfehlung des BKA-VD und listet die entsprechenden EU-Richtlinien auch übersichtlicher auf.
Zu Z 6:
Hier wird dem Hinweis des BKA-VD entsprochen, dass Verordnungen von Landeshauptleuten als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung wohl nicht im BGBl. zu verlautbaren sind, sondern im jeweiligen Landeskundmachungsorgan, was durch die jeweiligen Landesgesetze abgedeckt ist. Kritisiert wurde auch der zweite Satz, welcher in Abweichung der allgemeinen Regel des Inkrafttretens am Tag der Kundmachung folgenden Tag, ein früheres Inkrafttreten vorsehen würde und daher zu streichen sei. Auf Anregung des BKA-VD soll daher auch dieser Satz aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken entfallen.“
Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Christine Schwarz-Fuchs gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2025 12 16
Mag. Christine Schwarz-Fuchs Sandra Lassnig
Berichterstatterin Vorsitzende