11735 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)
Die Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 19. November 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Es erfolgen redaktionelle Anpassungen, insbesondere Anpassungen der Ressortbezeichnungen aufgrund der mit BGBl. I Nr. 10/2025 erfolgten Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Es erfolgt die Umsetzung des Gehaltsabkommens mit den Gewerkschaften der Öffentlichen Dienste vom 7. Oktober 2025 über die Gehaltsregelungen für das Jahr 2026 und es werden in § 170b GehG die dabei vereinbarten Modalitäten der Erhöhung für die Jahre 2027 und 2028 abgebildet.
Nach § 170b Abs. 1 GehG sollen die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge ab dem 1. August 2027 staffelwirksam um einen Fixbetrag erhöht werden, der in drei Höhen abhängig von der Bandbreite, in welcher das Gehalt, das Monatsentgelt oder der Überleitungsbetrag vor der Valorisierung liegt, festgelegt wird. So erhöht sich etwa das monatliche Gehalt einer Polizistin oder eines Polizisten in der Verwendungsgruppe E 2b, Gehaltsstufe 10 (2 942,7 ) um 58,3 € auf 3001 ,0 , das Monatsentgelt einer oder eines akademischen Verwaltungsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v 1, Entlohnungsstufe 8.(5.185,8 €) um 40,4 € auf 5.226,2 € und das monatliche Gehalt einer Richterin oder eines Richters eines Landesgerichts in R 1 b, Gehaltsstufe 6 (8.758,2 €) um 20,6 auf 8.778,8 €. Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen (ausgenommen der Kinderzuschuss) werden hingegen einheitlich um 1,0% erhöht.
In gleicher Weise sollen gemäß § 170b Abs. 2 GehG für die Erhöhung der Gehälter, Monatsentgelte und Überleitungsbeträge ab 1. September 2028 Fixbeträge in diesfalls vier unterschiedlichen Höhen vorgesehen werden und die Zulagen und Vergütungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses wieder einheitlich um 1,0% steigen.
Zudem erfolgen Anpassungen der Ressortbezeichnungen aufgrund der mit BGBl. I Nr. 10/2025 erfolgten Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, und weitere redaktionelle Anpassungen.
Darüber hinaus erfolgen die folgenden Anpassungen:
Zu Art. 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):
Zu § 12 Abs. 5 Z 1 BDG1979:
Es erfolgt eine Anpassung an die bereits mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. 1 Nr. 147/2008, eingeführte Ergänzung der Anlage 1 Z 2.11 um die Berufsreifeprüfung als Ernennungsvoraussetzung für Beamtinnen und Beamte in der Verwendungsgruppe A 2.
Zu § 23 Abs. 2 BDG 1979:
Es erfolgt eine Präzisierung im Hinblick auf§ 45a, nach dem das Mitarbeitergespräch drei Teile umfasst und nur die Ergebnisse des zweiten Teils weitergeleitet bzw. bei Nutzung digitaler Tools zugänglich gemacht werden.
Zu § 37 Abs. 3 Z 1, § 48 Abs. 3b Z 1, § 50c Abs. 3, § 56 Abs. 4 Z 1, § 76 Abs. 3, § 169 Abs. 5 Z 1, § 213 Abs. 1, 3, 11 und 12 BDG 1979:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension in § 50g erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Wochendienstzeit stehen.
Im § 213 Abs. 11 sollen die Besonderheiten im Bereich der Lehrpersonen berücksichtigt werden. Die Abweichung vom im § 50g jeweils vorgesehenen Prozentsatz darf dabei nur insoweit erfolgen, als es im Hinblick auf die Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden erforderlich ist.
Zu § 45a Abs. 4 BDG 1979:
Im Rahmen der standardisierten IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes (PM-SAP) wird die digitale Anwendung „IT-Service MAG" zur Verfügung gestellt. Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch selbst ist unverändert persönlich zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Vorgesetzter bzw. Vorgesetztem zu führen. Die IT-Anwendung unterstützt aber mit zeitgemäßen Funktionen, ein neues digitales Formular ermöglicht eine Vor- und Nachbereitung und eine vereinfachte gemeinsame Bearbeitung durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Vorgesetzte.
Die schriftliche Dokumentation erfolgt dabei direkt in der IT-Anwendung, die zweckmäßigerweise nicht verpflichtend während des Gesprächs durch eine der beiden Personen vorzunehmen sein soll. Ebenso ist die Bestätigung der Ergebnisse durch die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner digital in der IT-Anwendung vorgesehen.
In § 45a Abs. 4 soll daher der Möglichkeit der digitalen Unterstützung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs im Rahmen der IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes Rechnung getragen und die Dokumentation nicht mehr zwingend während des Gesprächs und nur durch eine der beiden Personen vorgeschrieben sowie die digitale Bestätigung, die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter oder der bzw. dem Vorgesetzten durch die Zugangsvoraussetzungen zur IT-Anwendung zuordenbar ist, für ausreichend erklärt werden.
Unberührt bleibt die Möglichkeit das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch wie bisher analog zu führen und die Ergebnisse schriftlich zusammenzufassen. Diesfalls ist weiterhin die Unterschrift beider Parteien erforderlich.
Zu § 45a Abs. 6 BDG 1979:
Mit dieser Ergänzung sollen die unterschiedlichen Organisationen in den Ressorts berücksichtigt und sichergestellt werden, dass die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung, auch wenn sie außerhalb der personalführenden Organisationseinheit angesiedelt sind, Zugang zu den Ergebnissen des zweiten Teils des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs erhalten. Siehe dazu auch die Bestimmung des § 23 Abs. 2, nach der diese Ergebnisse auch für die Erstellung der Ausbildungspläne nutzbar zu machen sind.
Zu § 45a Abs. 8 BDG 1979:
Für den Fall der Nutzung der Möglichkeit der digitalen Unterstützung de Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs im Rahmen der IT-Verfahren des Personalmanagements des Bundes werden in einem neuen Abs. 8 die erforderlichen Maßgaben normiert.
Dadurch, dass in der digitalen Anwendung ohnehin umfassende Dokumentationen für die betreffenden Gesprächspartnerinnen und -partner bestehen und eine automationsunterstützte Berichtslegung über die durchgeführten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche möglich ist, erscheinen weder zusätzliche Ausfertigungen an die Beteiligten und an die personalführende Stelle und den Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung, noch zusätzliche nachweisliche Verständigungen an die nächsthöheren Vorgesetzten erforderlich. An ihre Stelle treten gemäß Abs. 8 Z 1 die Zugriffsmöglichkeiten im Rahmen der digitalen Anwendung.
Dabei soll die Vertraulichkeit der durchgeführten Gespräche und der Dokumentation unverändert gewahrt bleiben. Durch Abs. 8 Z 2 soll klargestellt werden, dass die Beschränkung des Zugriffs auf die Inhalte des digitalen Formulars entsprechend den bestehenden Abs. 5 und 6 gewährleistet sein muss, somit hinsichtlich der Ergebnisse des ersten und dritten Teils auf die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner selbst. Einzig die Ergebnisse des zweiten Teils sind der personalführenden Stelle (und den Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung) zugänglich zu machen.
Für die Führung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs in analoger Form gelten diese genannten Anforderungen jedoch auch weiterhin unverändert.
Zu § 48f Abs. 4 Z 2 BDG 1979:
Durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 223/2022, erfolgten Anpassungen im Bereich des Strafrechts: Zum einen erfolgte eine Abkehr von der Terminologie einer „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecherinnen und Rechtsbrecher" hin zu einer ,,strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum", zum anderen erfolgt mittlerweile die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecherinnen und Rechtsbrecher in Justizanstalten. Diese Neuerungen werden daher nunmehr auch im Dienstrecht nachvollzogen.
Zu § 50g BDG 1979 samt Überschrift:
Mit dieser Bestimmung soll die dienstrechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme einer Teilpension sowohl für parallel gerechnete als auch vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte geschaffen werden. Öffentlich-rechtlich Bedienstete können entweder Beamtinnen bzw. Beamte des Dienststandes oder des Ruhestandes sein. Aufgrund der Bestimmung des § 50g ist klar, dass Beamtinnen und Beamte, die eine Teilpension beziehen, nach wie vor dem Dienststand angehören; ihre Dienstzeit und entsprechend auch ihre Bezüge sind lediglich reduziert. Voraussetzung für eine derartige Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist, dass die Beamtin oder der Beamte bereits eine „Schwerarbeitspension" oder „Korridorpension" oder „Langzeitbeamtenpension" in Anspruch nehmen könnte. Diese Voraussetzung muss mit dem Beginn der Herabsetzung, der jeweils ein Monatserster ist, vorliegen, da ab diesem Zeitpunkt auch die Teilpension zusteht (siehe § 99a PG 1965 bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965). Weiters muss an der Herabsetzung ein dienstliches Interesse bestehen, dass sie gewährt werden kann. Beispiele hierfür wären die Weiterführung eines geordneten Dienstbetriebes, Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung, Einschulungen, Wissensmanagement oder Onboarding-Prozesse bzw. Offboarding-Prozesse. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Herabsetzung.
Die regelmäßige Wochendienstzeit kann um 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Bei einer Vollbeschäftigung von 40 Stunden steht also die Möglichkeit offen, die Dienstzeit auf 30, 20 oder 10 Stunden zu reduzieren. Diese Prozentsätze stehen im Verhältnis mit den Prozentsätzen des Ruhebezuges, zu denen die Teilpension bezogen werden kann (siehe § 99a PG 1965 bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965).
Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension herabgesetzt ist, dürfen nur dann über die für sie bzw. ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter, deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht (vgl. § 50c Abs. 3).
Die Herabsetzung endet spätestens mit dem Übertritt in den Ruhestand. Die Bean1tinnen oder Beamten, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können aber auch (weiterhin) ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, sodass die Herabsetzung ebenfalls endet. Eine Versetzung in den Ruhestand ist allerdings nur nach den Bestimmungen möglich, nach denen sie bereits im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung möglich gewesen wäre und zwar unter den zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen. Ausgenommen davon ist die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit muss die Dienstbehörde der Beamtin bzw. dem Beamten spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich durch eine Mitteilung bekanntgeben, um dieser bzw. diesem eine zeitnahe Änderung seiner dienstrechtlichen Dispositionen zu ermöglichen. Für den Fall, dass sich die Beamtin bzw. der Beamte für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung entscheidet, ist der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als Ruhestandsversetzungserklärung nach §§ 15b, l 5c oder 236d zu werten. Für die Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung seitens der Beamtin bzw. des Beamten ist eine Frist von einem Monat vorgesehen. Die Versetzung in den Ruhestand wird, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit folgt.
Für den Fall, dass jedoch keine Erklärung seitens der Beamtin oder des Beamten innerhalb der Monatsfrist bei der Dienstbehörde einlangt, ist von dieser im Sinne der Mitteilung ein abweisender Bescheid über den eingebrachten Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erlassen; eine „Umdeutung" des Antrages in eine Ruhestandsversetzungserklärung findet nicht statt. Die Beamtin oder der Beamte kann im Fall des Ablaufs der Monatsfrist ihre oder seine allfällige Ruhestandsversetzung nur in der Weise bewirken, dass sie oder er eine entsprechende Erklärung nach den §§ 15b, 15c oder 236d bei der Dienstbehörde einbringt.
Sollte sich die Dienstbehörde nicht innerhalb der vorgesehenen zwei Monate zu einer allfälligen Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit äußern, so kann die Beamtin bzw. der Beamte davon ausgehen, dass ihr bzw. ihm die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst gewährt wird.
Zu § 79 Abs. 3 und 4 BDG 1979:
Es erfolgen sprachliche Anpassungen. Der Begriff Genesungsheim stammt aus dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, und wurde mit dem Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. 124/2009 gestrichen, „da diese Einrichtungen in dieser Form nicht mehr vorkommen und sie sich durch ihre de facto gegebene Organisation und die angebotenen Leistungsspektren nicht mehr von den Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG unterscheiden.". Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015, BGBl. 1 Nr. 162/20 15, wurde der überholte Begriff auch in den Sozialversicherungsgesetzen gestrichen. Die in § 79 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Dienstbefreiung bei Aufenthalt im Genesungsheim nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung entspricht einer medizinischen Rehabilitation im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und ist der Begriff daher entsprechend anzupassen.
Zu Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a, c, d, e, f, i, j, k, l und m, Z 1.3.6 lit. a, c, d, f und i sowie Z 1.3.7 lit. b, e, f und g BDG 1979:
Die Änderungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. 1 Nr. 10/2025, machen eine Anpassung der taxativ aufgezählten Richtverwendungen erforderlich.
Zu Anlage 1 Z 1.3.6. lit. b BDG 1979:
Die taxative Richtverwendung im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten wird an aktuelle Gegebenheiten angepasst.
Zu Anlage 1 Z 12.3 lit. f und g, Z 12.5 lit. a, Z 12.7 lit. b und d sowie Z 12.8 Iit. a BDG 1979:
Aufgrund von Organisationsänderungen kommt es zum Wegfall dieser Arbeitsplätze.
Zu Art. 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):
Zu § 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1, § 112 Abs. 4 Z 1 und § 116d Abs. 4 GehG:
Es erfolgen die erforderlichen Anpassungen an die Einführung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension gemäß § 50g BDG 1979 wie bei anderen Formen der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit. Die Regelung des § l 16d Abs. 4 soll im Falle der Herabsetzung zur Erlangung einer Teilpension keine Anwendung finden, da die Teilpension einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben ermöglichen soll, aber durch diese keine zusätzlichen finanziellen Vorteile lukriert werden sollen.
Zu § 22 Abs. 11 a GehG:
Für Personen, die der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen und für Beamtinnen und Beamte, auf die gemäß § 1 Abs. 14 PG 1965 das Beitrags- und Leistungsrecht nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden ist („Vollharmonisierte"), ist die Vorgehensweise im Fall der Übertragung von Pensionsbeiträgen für Zeiten einer Beschäftigung bei der Europäischen Union aus Anlass des Wechsels in das innerstaatliche System im EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz - EUB-SVG, BGBI. I Nr. 7 / 1999, geregelt. Im Sinne der Rechtssicherheit soll für nicht vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte, auf die das Beitragsrecht des GehG anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Pensionsbeitragsvorschriften eine entsprechende Regelung geschaffen werden.
Beamtinnen oder Beamte, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union karenziert wurden, können gemäß § 75a Abs. 3 BDG 1979 die Berücksichtigung dieser Zeit für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit beantragen und haben dann die Pensionsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) selbst zu tragen. Gemäß § 12 Abs. 1 EUB-SVG können sie bei dem Organ der Europäischen Union, dem sie angehört haben, den versicherungsmathematischen Gegenwert ihres dort erworbenen Ruhegehaltsanspruchs beantragen. Ein Antrag im Sinne des § 12 Abs. 1 EUB-SVG soll kraft ausdrücklicher Anordnung einem Antrag nach § 75a Abs. 3 BOG 1979 gleichzuhalten sein, da dieser Voraussetzung für die Anrechnung und Beitragspflicht ist. Erhält der Bund in der Folge einen Geldbetrag von dem Organ der Europäischen Union, dem die Beamtin oder der Beamte angehört hat („versicherungsmathematischer Gegenwert des bei den Europäischen Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs"), weil die Beamtin oder der Beamte nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist, sind die Pensionsbeiträge, soweit sie von der Beamtin oder vom Beamten noch nicht entrichtet worden sind, vorrangig aus dem vom Bund empfangenen versicherungsmathematischen Gegenwert abzudecken und der die Pensionsbeiträge übersteigende Teil des vom Bund empfangenen versicherungsmathematischen Gegenwertes an die Beamtin oder den Beamten auszuzahlen. Wurden für den Zeitraum Pensionsbeiträge bereits entrichtet, sind sie, sofern sie von dem von der Einrichtung der Europäischen Union einlangenden Geldbetrag gedeckt sind, der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten.
Zu § 23b GehG:
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Härtefälle in der Praxis zu beseitigen und den Anwendungsbereich der besonderen Hilfeleistung des Bundes zu erweitern.
Nach derzeitiger Rechtslage setzt die vorläufige Übernahme von Schadenersatzansprüchen als besondere Hilfeleistung gemäß § 23b Abs. 1 zwingend einen übernehmbaren Anspruch gegen einen Dritten voraus. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs versteht dies als Erfordernis eines Fremdverschuldens (vgl. die beiden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2024, ZI. W213 2278451-l /2E und vom 22. Juli 2025 , ZI. W213 2314076-1). In der Praxis führt dies dazu, dass Bedienstete von dieser Unterstützung ausgeschlossen sind, obwohl ein Dienstunfall vorliegt, aber kein haftbarer Dritter im Sinne des Gesetzes vorhanden oder greifbar ist. Typische Konstellationen sind unbekannte, flüchtige oder im Ausland befindliche Schadensverursacherinnen und -verursacher, bei denen eine Rechtsverfolgung unmöglich oder unzumutbar ist, sowie Fälle von Zurechnungsunfähigkeit oder Unfällen ohne Verschulden eines Dritten.
Durch die Einfügung der neuen Z 3 in § 23b Abs. 1 wird die Voraussetzung eines tatsächlich durchsetzbaren Ersatzanspruchs in diesen definierten Ausnahmefällen für die Gewährung der Hilfeleistung fingiert. Ein Anspruch gilt nunmehr auch dann als übernehmbar, wenn ein Dienstunfall (§ 23a) vorliegt, die Schadensursache jedoch in den genannten Tatbeständen (lit. a bis d) liegt. Dies ermöglicht die Gewährung eines Vorschusses durch den Bund und sichert die Hilfeleistung ungeachtet prozessualer oder tatsächlicher Hindernisse bei der Schadensregulierung. Die systemimmanenten Grenzen, wie die Höchstbeträge der Hilfeleistung, bleiben davon unberührt.
Die Neuregelung präzisiert und begrenzt zugleich den Anwendungsbereich des § 23b Abs. 4. Während Abs. 4 weiterhin für verfahrensrechtliche Hindernisse bei grundsätzlich vorhandenen und durchsetzbaren Ansprüchen gilt (wie die Aussetzung im Strafverfahren, die Verzögerung der Schadensregulierung durch langwierige Beweisaufnahmen oder die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit eines haftbaren Dritten), adressiert die vorrangig anzuwendende neue Z 3 die Fälle, in denen von vornherein kein durchsetzbarer Anspruch gegen einen Dritten existiert.
Um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu wahren, wird ergänzend in § 23b Abs. 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang normiert. Wird der ursprünglich nicht durchsetzbare Anspruch gegen den Dritten nachträglich realisierbar - etwa durch Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder veränderte Umstände im Ausland -, geht er in Höhe der geleisteten Vorschusszahlung ipso iure auf den Bund über. Dies gewährleistet einen konsequenten Rückgriff und wahrt den subsidiären Charakter der Hilfeleistung.
Die Neufassung des § 23b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gemäß der Übergangsbestimmung ist sie auf alle zum Stichtag noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts, wonach Verfahrensnormen - sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt - unmittelbar auf alle anhängigen Verfahren Anwendung finden (vgl. etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, sowie Hengstschläger/Leeb, A VG-Kommentar). Diese ausdrückliche Übergangsregelung schafft Rechtsklarheit und gewährleistet eine schnelle, einheitliche und gleichmäßige Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Sinne der begünstigten Bediensteten.
Zu § 23c Abs. 5 letzter Satz GebG:
Mit der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. 1 Nr. 143/2024 wurden sämtliche exekutivdienstlichen Ausbildungsmaßnahmen als anspruchsbegründend für eine besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene ins Gesetz aufgenommen. Bislang war davon die für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche Grundausbildung ausgenommen.
Durch die Änderung in Abs. 5 soll nun auch die für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche Grundausbildung als anspruchsbegründende Ausbildung gelten.
Wie bereits in den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2024 ausgeführt, spielt dabei die Bezeichnung der Ausbildung keine Rolle. Sowohl Spezialausbildungen als auch beispielsweise das jährliche Einsatz- oder Schießtraining sind davon umfasst. Insbesondere Aspirantinnen und Aspiranten erlernen als Berufseinsteigerinnen und -einsteiger erst den Umgang mit bzw. die Handhabung von Waffen und anderen Einsatzmitteln, diverse Einsatztechniken oder die gezielte Anwendung von Körperkraft. Es fehlt ihnen dabei naturgemäß noch an praktischer Erfahrung. Gerade auch in der exekutivdienstlichen Grundausbildung kommt es daher immer wieder zu Unfällen mit zum Teil schwerwiegenden Folgen. Mit dieser Anpassung ollen somit die Auszubildenden jenen Bediensteten, die ihre bereits erlernten Fähigkeiten durch exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen aufrechterhalten bzw. verbessern, gleichgestellt werden.
Zu § 24a Abs. 7 vorletzter Satz GehG:
ln § 24a Abs. 7 GehG wird derzeit hinsichtlich der Valorisierungsbestimmung für das Benützungsentgelt der vom Bund gemieteten oder im Eigentum des Bundes stehenden Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze, die einer Beamtin oder einem Beamten zur Benützung überlassen oder zugewiesen worden sind, auf den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verwiesen. Seit dem Inkrafttreten des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 176/2023, wird dieser nunmehr ausschließlich von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf ihrer Website veröffentlicht. Es erfolgt daher eine entsprechende Anpassung.
Zu § 169 Abs. 3 bis 7 GehG:
Die Wahrnehmung einer Funktion in der Personalvertretung stellt gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz PVG einerseits ein unbesoldetes Ehrenamt dar. Zugleich sollen von der Dienstverpflichtung freigestellte Personalvertreterinnen und Personalvertreter gemäß§ 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG aufgrund der Ausübung ihrer Funktion in ihrer dienstlichen Laufbahn keine Nachteile erfahren, und es soll ihnen auch kein besoldungsrechtlicher Nachteil erwachsen. Diese Prinzipien sollen nunmehr gesetzlich explizit klargestellt werden.
Zu § 169f Abs. 9a Z 1 und 2 GehG:
Es soll eine formale Berichtigung zur Anpassung an das Inkrafttreten des§ l 69f Abs. 4, 5, 9a und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, mit 1. August 2025 erfolgen, zumal von der amtswegigen Neufestsetzung sämtliche Beamtinnen und Beamte erfasst werden sollen, bei denen das Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 oder die Einstufung und der Vorrückungsterrnin gemäß Abs. 5 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung festgesetzt wurde.
Zu § 175 Abs. 115 GehG:
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):
Zu § 20d betreffender Eintrag des Inhaltsverzeichnisses VBG:
Die Einfügung eines neuen § 20d betreffend die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension macht eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.
Zu § 5 und § 5d VBG:
Es erfolgen notwendige Anpassungen der Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit im Zusammenhang mit der Einführung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension in§ 20d.
Zu § 20d VBG samt Überschrift:
Entsprechend der Bestimmung des § 50g BDG 1979 soll eine Regelung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension auch für Vertragsbedienstete geschaffen werden. Diese Bestimmung soll ungeachtet der bereits bestehenden Möglichkeiten zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als spezifische dienstrechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme einer Teilpension gemäß§ 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dienen.
Voraussetzung für eine derartige Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist, dass die oder der Vertragsbedienstete bereits eine (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension in Anspruch nehmen könnte. Diese Voraussetzung muss mit dem Beginn der Herabsetzung, der jeweils ein Monatserster ist, vorliegen, da ab diesem Zeitpunkt auch die Teilpension zusteht (siehe § 4a APG). Weiters muss an der Herabsetzung ein dienstliches Interesse bestehen, dass sie gewährt werden kann. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Herabsetzung.
Die regelmäßige Wochendienstzeit kann um 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Bei einer Vollbeschäftigung von 40 Stunden steht also die Möglichkeit offen, die Dienstzeit auf 30, 20 oder l 0 Stunden zu reduzieren. Diese Prozentsätze stehen im Verhältnis mit den Prozentsätzen zu denen die Teilpension bezogen werden kann (siehe§ 4a Abs. 3 APG).
Vertragsbedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension herabgesetzt ist, dürfen nur dann über die für sie bzw. ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter, deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht (vgl. § 50c Abs. 3 BDG 1979).
Die Herabsetzung endet spätestens mit der endgültigen Pensionierung oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension nach§ 4a Abs. 4 APG.
Zu § 22 Abs. 1 VBG:
Es soll eine formale Berichtigung erfolgen, zumal die Bestimmung über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71 /2003, aufgehoben wurde. Die Übergangsbestimmung des§ 607 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG findet seit 1. Oktober 2017 keine Anwendung mehr und gilt als ausgelaufen. Der Verweis auf§ 617 Abs. 11 ASVG dient der Berücksichtigung des für einen Übergangszeitraum noch unterschiedlichen Anfallsalters für weibliche Bedienstete.
Zu § 24a Abs. 2 und 3 VBG:
Siehe die Erläuterungen zu § 79 Abs. 3 und 4 BDG 1979.
Zu § 37 Abs. 13 und 14 sowie § 90 Abs. 7 und 8 VBG:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension in§ 20d erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung stehen.
Im § 37 Abs. 13 sollen die Besonderheiten im Bereich der Lehrpersonen berücksichtigt werden. Die Abweichung vom im § 20d jeweils vorgesehenen Prozentsatz darf dabei nur insoweit erfolgen, als es im Hinblick auf die Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden erforderlich ist.
Zu § 38 Abs. 2d VBG:
Seit Oktober 2008 bietet die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ein pädagogisches Studium für Umweltpädagogik an.
Auch mit der Umsetzung des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (BGBl. I Nr. 124/2013; „Pädagoglnnenausbildung NEU") hatte die Hochschule weiterhin die Verpflichtung Studiengänge in land- und forstwirtschaftlichen sowie in umweltpädagogischen Berufsfeldern anzubieten.
Das bedeutet, dass die Hochschule seit 2008 neben der pädagogischen Ausbildung im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens auch die Aufgabe hat, Studienrichtungen im Bereich der Umweltpädagogik vorzusehen. Beide Studienrichtungen schließen zusätzlich mit der Qualifikation zum land- und forstwirtschaftlichen Förder- und Beratungsdienst ab. Mit dem Abschluss des Bachelors erhalten die Absolventinnen und Absolventen die Lehrbefähigung für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt) Fachtheorie und Fachpraxis sowie die Befähigungsprüfung für den Land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienst.
Trotz dieser eindeutig geregelten studienrechtlichen Vorgaben fehlt jedoch bis dato eine entsprechende dienstrechtliche Bestimmung, was dazu führt, dass Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Umweltpädagogik keine ihrer Ausbildung entsprechende Anstellung im pädagogischen Dienst (pd-Schema) finden.
Mit der gegenständlichen Novelle wird diese Lücke geschlossen, sodass bei Absolventinnen und Absolventen dieser Studienrichtung nun die ihrer Ausbildung entsprechende Einreihung in den pädagogischen Dienst vorgenommen werden kann und diese entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt
werden können.
Zu § 63e VBG:
Die Ergänzung dient der Klarstellung dahingehend, dass die Erschwernis- und Gefahrenzulage nicht doppelt, sondern nur einmal gemäß § 63e VBG gebührt.
Zu § 84 Abs. 3f und 4c VBG:
Die im Zusammenhang mit der Teilpension nach § 4a APG im § 14f des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - A VRAG geschaffenen Regeln zur Berechnung der Höhe der Abfertigung werden für die Vertragsbediensteten sinngemäß übernommen.
Demnach ist für die Ermittlung des für die Berechnung der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Ist der Teilpension jedoch eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw. VKG, eine Pflegeteilzeit oder eine Wiedereingliederungsteilzeit unmittelbar vorangegangen, ist das Beschäftigungsausmaß vor Beginn dieser Teilzeitbeschäftigungen heranzuziehen.
Zu § 94b Abs. 9a Z 1 und 2 VBG:
Siehe die Erläuterungen zu § I 69f Abs. 9a Z 1 und 2 GehG.
Zu § 94b Abs. 9a Z 2 VBG:
Siehe die Erläuterungen § I 69f Abs. 9a Z 2 GehG.
Zu § 94c Abs. 1 und 2 VBG:
Es erfolgen Zitatanpassungen.
Zu Art. 4 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes):
Zu Art. III Abs. 2, § 72 Abs. 3, § 76d Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 RStDG:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension in § 76k erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Auslastung stehen.
Zu § 62a Abs. 3 RStDG:
Siehe die Erläuterungen zu § 79 Abs. 3 und 4 BDG 1979.
Zu § 66 Abs. 13 und § 190 Abs. 8 RStDG:
Gemäß § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/ 1988, sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 120 Euro monatlich, steuerfrei.
lm Sinne der Rechtsklarheit und Transparenz soll ein Mehrleistungsanteil bei den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten von fünf Stunden gesetzlich verankert werden.
Zu § 76k RStDG samt Überschrift:
Siehe die Erläuterungen zu § 50g BDG 1979 samt Überschrift.
Zu § 761 RStDG:
Während für Universitätsprofessorinnen bzw. Universitätsprofessoren, die gleichzeitig Mitglied des Verfassungsgerichtshofes sind, nach den für diese geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit zu reduzieren, ist nach dem RStDG die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof kein Grund für die Gewährung einer Herabsetzung der Auslastung für Richterinnen und Richter, die gleichzeitig Mitglied des Verfassungsgerichtshofes sind. Diese Lücke soll geschlossen werden.
Zu § 212 Abs. 88 RStDG:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der § 66 Abs. 13 und § 190 Abs. 8 RStDG. Die Maßnahmen sollen in steuerrechtlicher Hinsicht erstmalig für das Kalenderjahr 2026 zur Anwendung gelangen.
Zu Art. 5 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):
Zum Entfall des § 26 Abs. 8 LDG 1984:
Mit der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. 1 Nr. 143/2024, wurde in § 26b Abs. 2 LDG 1984 normiert, dass eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen" ersetzt (§ 26 Abs. 6 Z 2) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges. Dementsprechend hat § 26 Abs. 8 LDG 1984, der Erleichterungen nach einer fünfjährigen Ausübung der Funktion Schulleitung regelt, keinen Anwendungsfall mehr.
Zu § 40 Abs. 4 Z 1 LDG 1984:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension in § 46c erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung stehen.
Zu § 46c LDG 1984 samt Überschrift:
Siehe die Erläuterungen zu § 50g BDG 1979 samt Überschrift.
Zu § 47 Abs. 3 und 3a, § 50 Abs. 6 und§ 59a Abs. 3 LDG 1984:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der Jahresnom1 bzw. Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension in § 46c erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung stehen.
Zu § 60 Abs. 2 und 3 LDG 1984:
Siehe die Erläuterungen zu § 79 Abs. 3 und 4 BDG 1979.
Zu Art. 6 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes):
Zu § 40 Abs. 4 Z 1, § 66a Abs. 3 Z 1und§ 121Abs. 7 Z 1 LLDG 1985:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension in § 46c erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung stehen.
Zu § 46c LLDG 1985 samt Überschrift:
Siehe die Erläuterungen zu § 50g BDG 1979 samt Überschrift.
Zu Art. 7 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):
Zu § 2 Abs. 15 und 16 LVG:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension in § 20d VBG erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung stehen.
Zu § 19 Abs. 11 und § 26 Abs. 2 lit. a LVG:
Es erfolgen Anpassungen von Verweisen.
Zu Art. 8 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes):
Zu § 2Abs. 15 und 16 LLVG:
Aufgrund der Einführung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension in § 20d VBG erfolgen notwendige Anpassungen der Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung stehen.
Zu § 3 Abs. 2, 2b, 3, 5, 6 und 8 LLVG:
Abs. 2:
Die künftige Änderung des Umfangs der Bachelor- und Masterstudien fü r das Lehramt erfordert eine Anpassung beim Mindestumfang der dienstrechtlich als Zuordnungsvoraussetzungen für die Anstellung im Lehrberuf zu absolvierenden Studien für das Lehramt.
Abs. 2b und 3:
Der bisherige Absatz 3 regelte die Zuordnungsvoraussetzungen für die Berufsbildung (Fachpraxis und Fachtheorie) sowie den Quereinstieg in Einem. Um Missverständnisse auszuschließen wird nunmehr der Weg wie in § 38 Abs. 2b und 3 VBG gewählt, die Zuordnung mit Lehramtsstudium in Abs. 2b und jene mit einem facheinschlägigen Hochschulstudium (Quereinstieg) in Abs. 3 jeweils gesondert zu regeln. Inhaltlich ist die Bestimmung unverändert, jedoch leichter lesbar. In Abs. 2b wird lediglich (wie in Abs. 2) eine Anpassung auf die neue Studienordnung (Anzahl der erforderlichen Mindest-ECTS-Anrechnungspunkte) vorgenommen.
Abs. 5, 6 und 8:
Es handelt sich um notwendige Anpassungen der Verweise.
Zu § 8 Abs. 19 LLVG:
Es erfolgt eine Zitatanpassung.
Zu § 26 Abs. l Z 3 LLVG:
Es handelt sich um eine notwendige Anpassung der Verweise.
Zu Art. 9 (Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes):
Zu § 92b Abs. 4c und 4d Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz:
Mit dem Teilpensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 47/2025, wurden u.a. die notwendigen Anpassungen im Landarbeitsgesetz 202 1 bezüglich der Abfertigung alt bei Inanspruchnahme der Teilpension nach § 4a APG vorgenommen. Diese Änderungen sollen auch im Bereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes übernommen werden.
Zu Art. 12 (Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):
Zu § 25 Abs. 4 bis Sa PVG:
Siehe die Erläuterungen zu § 169 Abs. 3 bis 7 GehG.
Zu § 45 Abs. 52 PVG:
Siehe die Erläuterungen zu§ 175 Abs. 115 GehG.
Zu Art. 13 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):
Zum Entfall des § 42 Abs. 4 AusG:
Die Eignungsprüfung nach Unterabschnitt B des AusG wird mittlerweile computerbasiert durchgeführt. Der Auswertungsprozess erfolgt dabei automatisiert und standardisiert anhand festgelegter Kriterien. Eine Beobachtung dieses Prozesses durch eine Person würde keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen, da es keine individuellen Korrekturentscheidungen wie bei einer manuellen Auswertung gibt.
Zu Art. 14 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965):
Zu § 41 Abs. 2 PG 1965:
Da die Teilpension schon erstmals angepasst wurde, ist bei der erstmaligen Anpassung der Gesamtpension nach einer Teilpension der der Teilpension entsprechende Teil nicht mehr nur aliquot anzupassen.
Zu §§ 99a bis 99c PG 1965 samt Überschriften:
Beamtinnen und Beamten, die mit dem Dienstgeber eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 bzw. Parallelbestimmungen vereinbart haben, gebührt - je nach dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit - eine Teilpension im Ausmaß von entweder 25%, 50% oder 75% des vollen vorzeitigen Ruhebezugs. Dies gilt auch bei einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 213 Abs. 11 BDG 1979. Zur Teilpension gebührt auch die vierteljährliche Sonderzahlung und ein allfälliger Frühstarterbonus. Da neben der Teilpension noch der Aktivbezug teilweise gebührt, gebührt zur Teilpension kein Kinderzuschuss und auch keine Ergänzungszulage nach § 26 PG 1965. Scheidet die Beamtin oder der Beamte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus, endet der Anspruch auf die Teilpension.
Beim Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder des Beamten gebührt der dann zu errechnende Ruhebezug (der „Altast") nur zu jenem Prozentsatz, der der Differenz des Prozentsatzes, zu dem die Teilpension gebührt, auf 100 entspricht. Gebührt z.B. die Teilpension zu 25%, so gebührt der Ruhebezug („Altast") nur noch zu 75%.
Der nach dem APG zu berechnende „Neuast" der Pension ist nach den entsprechenden Bestin1munen des APG auf Basis des - nach der teilweisen Schließung des Pensionskontos - gemäß § 10 Abs. 3 APG reduzierten Pensionskontos zu berechnen.
Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge nach „Teilpensionistinnen oder Teilpensionisten" erfolgen durch die jeweilige pensionskontoführende Stelle. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat dies im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen (siehe dazu § 110 Abs. 2). Die Dienstbehörde hat die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Zu § 103 Abs. 2 bis 4 PG 1965:
Diese Regelungen sind um die Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b zu ergänzen.
Zu § 105 Abs. 8 PG 1965:
Die Berechnung der Teilpension sowie der gesamten Pension nach endgültigem Pensionsantritt für vollharmonisierte Beamtinnen und Beamte erfolgt - so wie auch die bisherige Berechnung der Leistung -nach den Vorschriften des APG/ASVG.
Zu Art. 20 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979):
Zu § 23 Abs. 13a MSchG:
Mit dem Sonderwochengeld-Gesetz, BGBI. 1 Nr. 64/2024, wurde in§ 15f Abs. 4a MSchG normiert, dass die Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung der Karenz unzulässig ist, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach§ 3 Abs. 3 MSchG ausgestellt wurde. In der Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung hat die Dienstnehmerin zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis ausgestellt wurde. Diese Bestimmung, die mit 5. Juli 2024 in Kraft getreten ist, findet auch auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung. Mit der gegenständlichen Regelung soll lediglich eine terminologische Anpassung erfolgen, da mit öffentlich-rechtlich Bediensteten in der Regel keine Vereinbarungen getroffen werden.
Zu Art. 21 (Änderung des Väter-Karenzgesetzes):
Zu § 10 Abs. 9a VKG:
Mit dem Sonderwochengeld-Gesetz, BGBI. 1 Nr. 64/2024, wurde auch in § 7c VKG ein Verweis auf§ l 5f Abs. 4a MSchG aufgenommen, sodass diese Regelung für Frauen, die anderer Elternteil sind, ebenfalls gilt.
Daher soll auch im VKG eine entsprechende terminologische Anpassung für öffentlich-rechtlich Bedienstete erfolgen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu§ 23 Abs. 13a MSchG.
Zu Art. 24 (Änderung des Einsatzzulagengesetzes):
Zu § 1Abs.4 EZG:
Gemäß § 12 Bundes-Krisensicherheitsgesetz haben die Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management bei einer Krise zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen sowie regelmäßige Übungen zur Überprüfung der Krisenpläne durchzuführen. Solche Vorbereitungshandlungen fallen nicht unter die Definition eines konkreten Assistenzeinsatzes des Bundesheeres. Somit können dafür auch keinerlei Einsatzzulagen anfallen.“
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Klara Neurauter.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Klara Neurauter gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 12 16
Klara Neurauter Mag. Franz Ebner
Berichterstatterin Vorsitzender