11739 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (310 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern), hat der Finanzausschuss am 2. Dezember 2025 auf Antrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Körperschaftsteuergesetz 1988 zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1 bis 3 (§ 10a Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 26c Z 99 und 100)

Das KStG 1988 enthält mehrere Bestimmungen, die auf eine Niedrigbesteuerung im Ausland abstellen, die derzeit jedoch von unterschiedlichen Schwellen (Steuersätzen) für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung ausgehen. Auch vor dem Hintergrund des Mindestbesteuerungsgesetzes soll nun im Sinne der Konsistenz sowie aus Gründen der Vollzugsvereinfachung ein regelungsübergreifender einheitlicher Steuersatz im KStG 1988 für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung vorgesehen werden: Hierzu soll in den Legaldefinitionen der Begriffe Niedrigbesteuerung in § 10a Abs. 3 und in § 12 Abs. 1 Z 10 jeweils einheitlich auf einen Steuersatz von 15% abgestellt werden, ohne dass dabei die jeweiligen Bestimmungen zur Berechnung der Niedrigbesteuerung inhaltlich geändert werden. Die Änderungen zu § 10a sollen erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, jene zu § 12 Abs. 1 Z 10 auf nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden sein.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sandro Beer.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sandro Beer gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 12 16

                                    Sandro Beer                                                                  Christian Fischer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender