11740 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben – BBKG 2025 Teil Sozialabgaben)
Zuletzt haben sich im Zusammenhang mit der Sozialbetrugsbekämpfung folgende Entwicklungen und Schwierigkeiten gezeigt. Im Rahmen von Scheinunternehmen werden immer öfter Gesellschafter-Geschäftsführer oder Einzelunternehmer:innen zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) angemeldet, ohne in der Folge die auflaufenden Beiträge zu entrichten, dennoch aber Leistungen aus der SVS zu beziehen. Nach dem Bundesfinanzgericht sollen nicht bloß geringe Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen für Dienstnehmer:innen nur dann einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheinunternehmens bilden, wenn gleichzeitig auch Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgenommen werden.
Die aufgrund der BAO grundsätzlich verpflichtende Beschwerdevorentscheidung auch für Verfahren iZm Feststellungen von Scheinunternehmen führt zu Verzögerungen der Verfahren, ohne dass mit dieser Verpflichtung ein Vorteil für betroffene Unternehmen oder das Amt für Betrugsbekämpfung verbunden wäre.
Banken versuchen mitunter, für die Vorgänge iZm dem „Freezing“ dem Amt für Betrugsbekämpfung Kosten zu verrechnen. Beim Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen und beim „Freezingbescheid“ bestehen trotz vergleichbarer Gegebenheiten unterschiedliche Vorgänge bei Zustellungen an die Scheinunternehmen.
Darüber hinaus können gerade bei Sozialbetrugsvorgängen bzw. mangelnder Dienstgebermitwirkung die Ermittlungsbehörden häufig nur das Gesamtausmaß der Fehlstunden bzw. der Bemessungsgrundlagen ermitteln. Eine Zuordnung auf bestimmte Versicherungsverhältnisse ist häufig nicht möglich.
Zur Erreichung der verbesserten Sozialbetrugsbekämpfung sind daher die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
- Aufnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in die Kooperationsstellen
- Klarstellung des Verdachtsanhaltspunktes in Bezug auf das Vorliegen von Scheinunternehmen, wonach ein Rückstand nicht im Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung vorliegen muss sowie eine umfassendere Regelung von Rückständen
- Schaffung einer fakultativen Beschwerdevorentscheidung
- Klarstellung der Unentgeltlichkeit des „Freezingvorgangs“ bei gleichzeitig möglicher Abbuchung der laufenden Kontoführungskosten sowie Vereinheitlichung des Zustellvorgangs
- Ergänzung der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Scheinunternehmensfeststellung
- Erweiterung der sozialversicherungsrechtlichen Auskunftspflichten nach dem Vorbild der Bundesabgabenordnung
- Schaffung der Möglichkeit der Vorschreibung einer der Krankenversicherung zweckgewidmeten Prüfungsabgabe, wenn die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Zuordnung nicht möglich ist
- Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung
- Verhinderung von Anfechtungen nach der Insolvenzordnung gegenüber Sozialversicherungsträgern
Im Einzelnen sind die vorgeschlagenen Maßnahmen im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 Z 1 (§ 11 Abs. 7 ASVG):
Auf Anregung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger soll die Bestimmung in ihrem Wortlaut hinsichtlich der Rückwirkung des Endes der Pflichtversicherung bis zu dem im Bescheid nach § 8 SBBG angeführten Datum, ab dem ein Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, konkretisiert werden.
Zu den Art. 1 Z 1a und 2a sowie Art. 2 Z 2 (§§ 35a Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG und 229h GSVG)
Nach § 8 SBBG ist das Amt für Betrugsbekämpfung für die Durchführung der Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sowie für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständig. Es erfolgt dementsprechend eine begriffliche Anpassung.
Zu Art. 2 Z 1 (§ 7a GSVG):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass die Pflichtversicherung bei einer rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens nur hinsichtlich einer bei diesem Scheinunternehmen bestehenden organschaftlichen Vertretung oder Inhaberschaft endet.“
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sandro Beer.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Markus Steinmaurer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sandro Beer gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 12 16
Sandro Beer Christian Fischer
Berichterstatter Vorsitzender