11750 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Beschluss sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

            – Erweiterung der bestehenden Möglichkeit einer Videoteilnahme durch stimmberechtigte Teilnehmer:innen an Sitzungen der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger;

            – technische Anpassungen in Zusammenhang mit der Einführung der Teilpension nach § 4a APG ab 1. Jänner 2026;

            – Zeitgemäße Überarbeitung der Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung für Leistungen der Krankenversicherung von haushaltsführenden Personen als Angehörige.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Beschluss vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 5 Z 8a (§ 16 Abs. 9 APG)

Nach § 16 Abs. 9 APG sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen, die am Stichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind, ausschließlich die Bestimmungen des ASVG anzuwenden, wenn dies nach Ermittlung des Pensionsausmaßes für sie günstiger ist. Diese Günstigkeitsbestimmung läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aus.

Beim tatsächlich begünstigten Personenkreis handelt es sich um eine stetig kleiner werdende Gruppe. Da die Personen vor 1990 geboren sein müssen (vgl. § 2a Abs. 2 ASVG), betrifft das Auslaufen der Übergangsregelung nur mehr wenige Einzelfälle, kann jedoch für die individuell betroffenen Personen eine erhebliche Schlechterstellung darstellen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Leistungsrecht der knappschaftlichen Pensionsversicherung eine besondere Finanzierung gegenübersteht. Nach § 51a ASVG ist für in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherte Personen ein Zusatzbeitrag von 5,5% zu entrichten. Die entrichteten Beiträge basieren somit insgesamt auf einem höheren Gesamt-Beitragssatz.

Die Übergangsbestimmung soll daher für den klar abgegrenzten Personenkreis im Sinne der Rechtssicherheit bis zum Ablauf des Jahres 2035 verlängert werden.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 12 16

                             Mag. Claudia Arpa                                                                Sandro Beer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender