11752 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 20. November 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung soll auch während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- oder Umschulung, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, zulässig sein, sofern diese Maßnahmen mindestens vier Monate dauern und mindestens 25 Wochenstunden aufweisen. Bezüglich der Dauer der Maßnahmen orientiert sich die Regelung am Schulungszuschlag nach § 20 Abs. 6 AlVG.

Bei länger dauernden AMS-Qualifizierungsförderungen steht die erfolgreiche Absolvierung der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und nicht die rasche Vermittlung und Arbeitsaufnahme der betroffenen Person im Vordergrund. Daher soll die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung parallel zu solchen Maßnahmen zulässig sein, um den Personen die Möglichkeit zu geben, die Leistung bzw. allfällige Förderung des Arbeitsmarktservice geringfügig zu erhöhen. Maßnahmen, die von der Regelung umfasst sind, sind beispielsweise Pflegeausbildungen, für die ein Pflegestipendium gewährt wird. Das Pflegestipendium erfüllt die Voraussetzungen, da das Mindestausmaß der Ausbildung ohnehin 25 Wochenstunden beträgt.  Das Unternehmensgründungsprogramm und die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung (§ 18 Abs. 5) sind ebenfalls als Umschulungsmaßnahmen zu werten. Modulare Ausbildungen sind davon umfasst, sofern diese insgesamt mindestens vier Monate dauern und die Mindestdauer bereits bei Ausbildungsbeginn feststeht. Durch die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung können finanzielle Engpässe während der länger dauernden Maßnahme abgemildert werden, ohne das Förderbudget zusätzlich zu belasten. Dies soll die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft der betroffenen arbeitslosen Personen sowie die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Absolvierung längerer Qualifizierungsvorhaben erhöhen. Zugleich wird damit die Möglichkeit eröffnet, bereits während der Bildungsmaßnahme in fachrelevanten Bereichen erwerbstätig zu sein und gegebenenfalls auch nützliche praktische Erfahrungen zu sammeln. Die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung während eines Fachkräftestipendiums ist als lex specialis bereits in § 34b Abs. 4 AMSG vorgesehen.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Die Änderung dient der Klarstellung, dass mit dem Antrag 626/A die ab 1. Jänner 2026 in Kraft stehende Bestimmung des § 12 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, um die Ziffer 5 ergänzt wird.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 12 16

                             Mag. Claudia Arpa                                                                Sandro Beer

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender