11761 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 2025 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird

Die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 12. Dezember 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):

Zu § 7 Abs. 16 und 17:

Im Hinblick auf die weiterhin hohen Preise für Elektrizität sowie die Inflation in Österreich, die immer noch über dem Zielwert der Europäischen Zentralbank von 2 % liegt, soll die Elektrizitätsabgabe im Kalenderjahr 2026 zur Verringerung der Energiekosten von derzeit 1,5 Cent je kWh auf 0,82 Cent je kWh gesenkt werden.

Zudem soll insbesondere für den Haushaltsbereich eine weiter gehende Absenkung auf 0,1 Cent je kWh vorgesehen werden. Wie auch dem Initiativantrag 2827/A (XXVII. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) zu entnehmen ist (siehe die Erläuterungen zu § 4) sind Haushalte als solche keine elektrizitätsrechtliche Kategorie, an die gesetzlich angeknüpft werden könnte. Nach dem SKZG wurden Zählpunkte mit Entnahme begünstigt, die eindeutig Haushalten zugeordnet werden können. Das SKZG stützt sich dabei auf die verpflichtende Zuordnung standardisierter (synthetischer) Lastprofile durch die Netzbetreiber, die sich aus § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ergibt. Den Lieferanten ist diese Zuordnung bekannt, weswegen sie sich als Grundlage für eine automatisierte Abwicklung eignet. Die begünstigten standardisierten Lastprofile sind in der Anlage zum SKZG aufgelistet.

Auch wenn die betreffenden Regelungen außer Kraft treten werden, soll an sie – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – für die vorliegende kurzfristig eingeführte, befristete Maßnahme weiter angeknüpft werden. Wenn dabei – entsprechend Anlage I zu § 4 SKZG – auf standardisierte Lastprofile abzustellen ist, kann zur Verwaltungsvereinfachung auf im Kalenderjahr 2026 gültige entsprechende Lastprofile (H0, HA und HF) abgestellt werden.

Der in § 4 Abs. 3 geregelte ermäßigte Steuersatz für Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugten Bahnstrom soll unverändert bleiben. Der Vergütungsanspruch in Höhe des Differenzbetrags zum Regelsteuersatz (§ 4 Abs. 2) wäre für den Zeitraum der Senkung der Elektrizitätsabgabe entsprechend anzupassen.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu § 7 Abs. 16 Z 2:

Es wird eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Michael Bernard, Mag. Franz Ebner, Dr. Manfred Mertel und Markus Steinmaurer.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2025 12 17

                            Dr. Manfred Mertel                                                           Christian Fischer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender