11768 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Januar 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Pfandbriefgesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden (Finanzmarktsammelgesetz)

Ab dem 21. Dezember 2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Diese Verordnung wurde im Rahmen der Bemühungen der Europäischen Union verabschiedet, den Übergang zu einer klimaneutralen und ressourcenschonenden Wirtschaft zu unterstützen und einen europaweit harmonisierten Standard für die Emission grüner Anleihen zu schaffen. Der Europäische Green Bond Standard setzt klare, einheitliche Vorgaben für die Emission grüner Anleihen und definiert Anforderungen an die Offenlegung und Transparenz der Mittelverwendung, um Greenwashing zu verhindern und das Vertrauen der Investoren zu stärken.

Die Verordnung regelt die Verwendung der Bezeichnung bzw. des Labels „Europäische Grüne Anleihen“ oder „EuGB“ und legt Bedingungen fest, die Emittenten bei Verwendung dieser Bezeichnung erfüllen müssen. Bei Anleihen, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ führen, soll der Anleiheerlös für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die entweder ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen sind oder zur Transformation von Tätigkeiten beitragen, sodass diese die erforderlichen Kriterien erfüllen, um als ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu gelten. Im Rahmen einer Flexibilitätsregel können bis zu maximal 15% der Anleiheerlöse auch in Wirtschaftsaktivitäten investiert werden, die nicht von der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst sind, aber entsprechende Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Um die Verordnung (EU) 2023/2631 in Österreich wirksam anwenden zu können, wird mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ein nationales EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen. Die Verordnung enthält Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden. Gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2023/2631 ist die Aufsichtsbehörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung zuständig ist, jene Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung) beauftragt wurde. In Österreich ist dies die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die bereits im Rahmen der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz 2019 die Emissionen von Wertpapieren überwacht. In diesem Gesetz wird die FMA mit den in der Verordnung (EU) 2023/2631 vorgesehenen Befugnissen ausgestattet. Die daraus resultierenden Pflichten für Emittenten erfassen gleichermaßen Originatoren, die nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/2631 den Emittenten gleichgestellt sind. Dieser Beschluss des Nationalrates soll gewährleisten, dass der österreichische Markt für grüne Anleihen den höchsten europäischen Standards entspricht und die Ziele des Europäischen Green Deal unterstützt, der darauf abzielt, nachhaltige Investitionen zu fördern und den ökologischen Wandel voranzutreiben.

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 soll im Zusammenhang mit der Vollzugsgesetzgebung zur Verordnung (EU) 2023/2631 ebenfalls geändert werden.

Die Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.

Um das Funktionieren von ESAP zu ermöglichen wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-RL) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (kurz: Omnibus-VO) eine Reihe von Verordnungen geändert.

Die ESAP-Rechtsakte sehen kein spezielles Sanktionsregime für Verstöße gegen die ESAP-Anforderungen vor. Es sind die jeweiligen Sanktionsregimen der Rechtsakte, die durch die Omnibus-VO und die Omnibus-RL geändert wurden, anzuwenden. Infolgedessen kann sich die Höhe der Sanktionen in den einzelnen Rechtsakten unterscheiden und auch ob Sanktionen gegenüber juristischen Personen vorgesehen werden müssen.

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates sollen jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Rechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können.

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des EuGB Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG):

Zu Z 1 und 2:

Redaktionelle Änderung.

Zu den Artikeln 2 bis 4, 7, 9, 11 bis 16, 18 bis 20 und 22:

Anstatt des geplanten Inkrafttretens mit 10. Jänner 2026 soll das Inkrafttreten jeweils mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu Z 1 (§ 23i):

Unbeschadet der bestehenden Vorgaben der §§ 23a bis 23h soll durch den neuen § 23i sichergestellt werden, dass die FMA in den Begründungen ihrer zum Zwecke der Durchführung makroprudenzieller Maßnahmen zu erlassenden Verordnungen auch ausdrücklich schriftlich erörtert und veröffentlicht, mit welchen Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl im Falle der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch im Falle der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu rechnen wäre (sog. „ex ante“-Erörtung der Auswirkungen). Die Oesterreichische Nationalbank soll der FMA zu diesem Zwecke die notwendigen Informationen im Rahmen ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den den §§ 23a, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h zur Verfügung stellen.

Wiewohl es ohnehin bereits jetzt üblich ist, dass Begründungen zu Verordnungen der FMA öffentlich zugänglich gemacht werden, soll dieses Erfordernis im Hinblick auf die besonderen inhaltlichen Aspekte des § 23i an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich festgehalten werden. Die Berichterstattung über die realwirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt im Rahmen des Berichts gemäß § 16 Abs. 3 FMABG.

Zu Z 2 (§ 69a):

Redaktionelle Änderung.

Zu Z 3 (§ 105):

Redaktionelle Änderung.

Zu Z 4 und 5 (§ 107):

Änderung der Absatzbezeichnung, nachdem § 107 Abs. 119 bereits durch BGBl. Nr. 96/2025 angefügt wurde. Darüber hinaus soll die Einführung des neuen § 23i in der Bestimmung zum Inkrafttreten berücksichtigt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Börsegesetzes 2018):

Zu Z 1:

Ein Genusfehler soll behoben und zwei Leerzeichen sollen ergänzt werden.

Zu Z 2 bis 5:

Die Nummerierungen der Absätze und Ziffern sollen angepasst werden. Anstatt des geplanten Inkrafttretens mit 10. Jänner 2026 soll das Inkrafttreten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finalitätsgesetzes):

Der Vollständigkeit halber soll klargestellt werden, dass alle vorgenommenen Änderungen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zu den Artikeln 7, 12, 15 und 20:

Korrektur von Redaktionsversehen.

Zu Art. 8 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu Z 2a (§ 13 Abs. 3 Z 4a):

Durch die neue Z 4a soll ergänzend zu den bereits in den aktuellen in Z 1 bis 4 beschriebenen Aufgaben des FMSG explizit sichergestellt werden, dass die makroprudenziellen Maßnahmen auch nach deren Erlassung regelmäßig durch das FMSG erörtert werden, um zu prüfen, ob die ergriffenen Maßnahmen aus Sicht des FMSG in Art und Umfang nach wie vor angemessen sind oder angepasst werden sollten, wobei im Rahmen dieser Erörterung unter anderem auch allfällige (negative) Auswirkungen der makroprudentiellen Maßnahmen auf die Realwirtschaft relevant sein können, dies jedoch nur insoweit, als diese wiederum negative Zweitrunden- bzw. Rückkopplungseffekte auf die Finanzmarktstabilität zeitigen könnten.

Als Grundlage für die Erörterung im FMSG dient die Einschätzung der OeNB gemäß § 44c Abs. 1 Z 4 NBG.

Die Erörterung der Maßnahmen dient dem besseren Verständnis ihrer Wirksamkeit auf die zugrundeliegenden systemischen Risiken und fokussiert auf die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen makroprudenzieller Maßnahmen, einschließlich möglicher Zweitrunden- und Verteilungseffekte sowie Veränderungen in der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems.

Zu Artikel 10 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019):

Zu Z 1 und 2:

Die Nummerierungen der Absätze sollen angepasst werden. Anstatt des geplanten Inkrafttretens mit 10. Jänner 2026 soll das Inkrafttreten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.

Zu Artikel 17 (Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3:

Die Nummerierungen der Absätze und Ziffern sollen angepasst werden. Anstatt des geplanten Inkrafttretens mit 10. Jänner 2026 soll das Inkrafttreten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.

Zu Artikel 21 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018):

Zu Z 1 bis 3:

Die Nummerierungen der Absätze und Ziffern sollen angepasst werden. Anstatt des geplanten Inkrafttretens mit 10. Jänner 2026 soll das Inkrafttreten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag festgelegt werden.“

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. Februar 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Manfred Mertel.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Christoph Thoma und Klemens Kofler.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Manfred Mertel gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 02 03

                            Dr. Manfred Mertel                                                           Christian Fischer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender