11772 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen des Nahrungsmittelbereichs im Krisenfall und ermöglicht – so wie Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz in den jeweils relevanten Bereichen – die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können.
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (LMBG) beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.
Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates in das bestehende LMBG eingebaut werden. Insbesondere die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme soll im LMBG aufgenommen werden. Auch auf eine verbesserte Information der Bevölkerung soll mehr geachtet werden, damit für den Fall des Auftretens einer Krise auf die schon erfolgte allgemeine Vorbereitung aufgebaut werden kann.
Das Regierungsprogramm 2025 – 2029 enthält eine Novelle des LMBG mit dem Ziel der Einarbeitung von Erfahrungen aus den vergangenen und aktuellen Krisen, insbesondere die Möglichkeit von Vorsorgemaßnahmen.
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Bei der Setzung von Vorsorgemaßnahmen sollen auch auf die Zwecke der Erhaltung der Ernährungssouveränität Rücksicht genommen werden. Dieser Zweck wäre in den Absätzen 3 und 4 zu ergänzen.
Eine Verordnung zur Lagerhaltung sollte keinesfalls dazu führen, dass bislang privat getragene Lagerkosten für Güter, die in ausreichender Menge vorhanden sind, in der Folge staatlich finanziert werden. Der Lagerbestand eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraums (z.B. für ein oder zwei Jahre) muss daher nach Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ermittelt werden können. Die Umsetzung einer Lagerhaltung bedarf eines eigenen Rechtsaktes. Hierzu kann sowohl eine Verordnung als auch ein Vertrag als Rechtsform gewählt werden.
Die Erlassung einer Verordnung mit Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 4 und 5 soll der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Bei der Setzung von Vorsorgemaßnahmen sollen auch auf die Zwecke der Erhaltung der Ernährungssouveränität Rücksicht genommen werden. Dieser Zweck wäre in den Absätzen 3 und 4 des § 12 zu ergänzen. Insbesondere trägt die biologische Landwirtschaft, auch aufgrund ihrer Unabhängigkeit von globalen Lieferketten und von zugekauften Betriebsmitteln wie chemisch-synthetischen Pestiziden und Mineraldünger, zur Stärkung der Ernährungssouveränität und der Krisenresilienz der österreichischen Lebensmittelversorgung bei. Es wird daher das bereits in mehreren Strategien festgehaltene Ziel von 35% Bio-Anbaufläche bis zum Jahr 2030 betont. Auch über dieses Etappenziel hinaus soll die biologische Bewirtschaftung in Österreich weiter gestärkt werden.
Eine Verordnung zur Lagerhaltung sollte keinesfalls dazu führen, dass bislang privat getragene Lagerkosten für Güter, die in ausreichender Menge vorhanden sind, in der Folge staatlich finanziert werden. Der Lagerbestand eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraums (z. B. für ein oder zwei Jahre) muss daher nach Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ermittelt werden können. Die Umsetzung einer Lagerhaltung bedarf eines eigenen Rechtsaktes. Hierzu ist als Rechtsform eine Verordnung vorgesehen, der Abschluss mit einzelnen Lagerhaltern kann in der Folge durch Vertrag ergänzend durchgeführt werden.
Die Erlassung einer Verordnung mit Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 4 und 5 soll der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen.
Durch die Umgestaltung des § 12 ist auch der Verweis in § 18 Abs. 3 anzupassen.“
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. März 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ferdinand Tiefnig.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Claudia Hauschildt-Buschberger, Thomas Karacsony, Nikolaus Amhof, Michael Bernard, Ferdinand Tiefnig und Silvester Gfrerer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ferdinand Tiefnig gewählt.
Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2026 03 10
Ferdinand Tiefnig Johanna Miesenberger
Berichterstatter Vorsitzende