11773 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 16. Dezember 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (§ 7 Z 4 lit f ASVG):
Mit 1. Jänner 2014 traten die Verwaltungsgerichte der Länder an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate. Dementsprechend waren sämtliche Bezugnahmen auf die unabhängigen Verwaltungssenate in Bezugnahmen auf die Landesverwaltungsgerichte umzuwandeln. So wurde auch in § 5 Abs. 1 Z 12 ASVG, auf den sich § 7 Z 4 lit. f ASVG bezieht, der Ausdruck „Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch „Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt. Dementsprechend ist auch § 7 Z 4 lit. f ASVG anzupassen und der Ausdruck „Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch „Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes“ zu ersetzen.
Zu Art. 2 (§ 1 Abs. 1 Z 16 B-KUVG):
Die Verfassungsbestimmungen in den §§ 32 Abs. 1 sowie 37 Abs. 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BGBl. I Nr. 138/2017) sehen vor, dass mit 1. Jänner 2019 die Bildungsdirektionen an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) treten und mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) endet.
Da die Funktion des amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrats bzw. des Stadtschulrats für Wien weggefallen ist, kann § 1 Abs. 1 Z 16 entfallen. Die an deren Stelle getretenen Bildungsdirektoren sind gemäß § 7 Abs. 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie fallen daher jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 17 lit. a sublit. aa in den Anwendungsbereich des B-KUVG und bedürfen keiner eigenen Erwähnung.
Zu Art. 3 (§ 31 Abs. 6 SVSG):
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine redaktionelle Richtigstellung vorgenommen.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 Z 2 bis 4 (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa, lit. b und d ASVG):
Seit dem SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018 sind die vormals nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. f und g ASVG aF versicherten Personen (Bezieherinnen und Bezieher einer Pension, einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im § 479 genannten Instituten oder von Rehabilitationsgeld) nach § 1 Abs. 1 Z 29 und 30 B-KUVG krankenversichert. Zur Vermeidung einer Doppelversicherung soll klargestellt werden, dass diese Personengruppe nicht auch der Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a oder d ASVG unterliegt, die lit. b kann entfallen.
Zu Art. 1 Z 5 (§ 31c Abs. 2 Z 2 ASVG):
Der Abschnitt IIa des Neunten Teiles des ASVG wurde mit BGBl. I Nr. 100/2018 (SV-OG) aufgehoben und die darin geregelten Personengruppen ins B-KUVG transferiert. Dadurch entfiel die Bestimmung des § 479a ASVG, sodass der Verweis auf diese Bestimmung aufzuheben ist.
Zu Art. 1 Z 6 bis 10, Z 12 bis 30 und Z 34 bis 38 (§§ 88 Abs. 2 lit. b erster Halbsatz, 97 Überschrift und Abs. 2 zweiter Satz, 104 Abs. 5 zweiter Satz, 106 Abs. 2, 138 Abs. 2 lit. c, 139 Abs. 5, 222 Abs. 1 Z 2 lit. b und c, Abs. 1 Z 3 lit. a, Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2 Z 2 lit. b und c, Abs. 2 Z 3 lit. a, 260 samt Überschrift, 271 Überschrift, 277 Überschrift, 279 Überschrift, 281 Abs. 2 erster Satz, 282 samt Überschrift, 286 erster Satz, 321 Abs. 3, 327, 331, 512a Abs. 4, 522 Abs. 2, 522k Überschrift, Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz ASVG):
In der Schlussbestimmung des Art. VII Abs. 1 der 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 13/1962, wurde festgelegt, dass die im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Renten bezeichneten Leistungen aus der Pensionsversicherung die Bezeichnung Pensionen erhalten und die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten die Bezeichnung Pensionisten erhalten. Eine darüberhinausgehende Vornahme entsprechender terminologischer Anpassungen durch einzelne Novellierungsanordnungen ist nicht erfolgt. Im Hinblick auf die deshalb insbesondere bei zusammengesetzten Begriffen zuletzt aufgetretene unterschiedliche Dokumentation betroffener Bestimmungen wird zur Klarstellung deren ausdrückliche Formulierung vorgeschlagen.
Zu Art. 1 Z 11 (§ 134 Abs. 3 ASVG):
§ 122 Abs. 2 Z 4 ASVG wurde mit BGBl. I Nr. 102/2010 (2. SVÄG 2010) aufgehoben, sodass der Verweis auf diese Bestimmung aufzuheben ist.
Zu Art. 1 Z 31 (§ 343d Abs. 1 Z 4 ASVG):
§ 342 Abs. 2b und 2c ASVG wurden mit BGBl. I Nr. 191/2023 (VUG 2024) aufgehoben, sodass der Verweis auf diese Bestimmung aufzuheben ist.
Zu Art. 1 Z 32, Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 2 (§ 424 Abs. 2 ASVG; § 136 Abs. 2 B-KUVG; § 21 Abs. 2 SVSG):
Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers der Versicherungsträger erfolgt nach § 420 Abs. 5 ASVG auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Für ihre Tätigkeit gebührt den Mitgliedern nach § 420 Abs. 5 ASVG lediglich eine Entschädigung. Aufgrund dieser Systembesonderheit steht einer Tragung von Geldstrafen in jeglicher Höhe durch die Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter keine Risikoabdeckung durch angemessenes Entgelt gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist eine unmittelbare Tragung von Geldstrafen durch Mitglieder der Verwaltungskörper im Vergleich zu nach außen vertretungsbefugten Personen privatrechtlich organisierter juristischer Personen nicht sachgerecht. Daher erscheint eine Regelung erforderlich, die der besonderen rechtlichen Stellung der Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger Rechnung trägt. Dazu wird vorgesehen, dass Geldstrafen, die auf Grund eines Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in unmittelbarer Ausübung der Funktion des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers verhängt werden, vom jeweiligen Versicherungsträger zu tragen sind.
Bei der Anwendung der Bestimmungen über den Ersatzanspruch im Sinne des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, (insbesondere § 3 leg. cit.) ist die auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung erfolgende Ausübung der Selbstverwaltung bei einer etwaigen Zumessung der Höhe und der Minderung des Ersatzanspruches ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen.
Zu Art. 1 Z 33 (§ 446a erster Satz ASVG):
Die §§ 23, 24 und 25 ASVG wurden durch das BGBl. I Nr. 100/2018 (SV-OG) neu strukturiert, sodass die Verweise in § 446a ASVG anzupassen sind.
Zu Art. 1 Z 39 (§ 718 Abs. 16 ASVG):
Der Überleitungsausschuss wurde im Frühjahr 2019 als Gremium eingerichtet, um Rechte und Pflichten für die Österreichische Gesundheitskasse bereits vor deren Errichtung zu begründen und um die für die Zusammenführung der damaligen Gebietskrankenkassen erforderlichen vorbereitenden Handlungen zu setzen. Der Überleitungsausschuss und in weiterer Folge die Österreichische Gesundheitskasse hatten monatlich über die Zusammenführung zu berichten. Da die Zusammenführung der Gebietskrankenkassen mit 1. Jänner 2020 erfolgte und mittlerweile abgeschlossen ist, ist eine Berichtslegung nicht mehr notwendig. Die Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
Zu Art. 2 Z 2 (§ 63 Abs. 1 Z 3 B-KUVG):
Die Anpassung der Verweise auf das Psychotherapiegesetz 2024 im ASVG, GSVG und BSVG erfolgte bereits mit BGBl I Nr. 145/2024. Nunmehr soll auch der Verweis im B-KUVG angepasst werden.
Zu Art. 2 Z 4 und Art. 3 Z 4 (§ 255 Abs. 5 B-KUVG; § 53 Abs. 9 SVSG):
Die vor dem Hintergrund des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG, BGBl. I Nr. 100/2018 zu vollziehende Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wurde mittlerweile abgeschlossen. Entsprechende Bestimmungen über eine Berichtspflicht der Träger hinsichtlich dieses Prozesses können demnach aufgehoben werden.
Zu Art. 2 Z 5 (§ 296 Abs. 1 B-KUVG):
Zur Bereinigung eines redaktionellen Versehens wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. Jänner 2026 bestimmt.
Zu Art. 3 Z 1 (§ 12 Abs. 2 Z 2 SVSG):
§ 12 Abs. 2 Z 2 SVSG sieht eine Gebührenbefreiung für bestimmte Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen vor. Im Unterschied zu der in ihrer Zielrichtung vergleichbaren Bestimmung des § 110 Abs. 1 Z 2 ASVG nennt § 12 Abs. 2 Z 2 SVSG die Verwaltungsgerichte nicht ausdrücklich.
Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die Vorgängerbestimmungen des § 12 Abs. 2 Z 2 SVSG (§ 46 Abs. 1 Z 2 GSVG und § 44 Abs. 1 Z 2 BSVG) durch das BGBl. I Nr. 87/2013 ausdrücklich um den Begriff der Verwaltungsgerichte ergänzt. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, wurden diese Vorgängerbestimmungen in eine Bestimmung, und zwar § 12 SVSG, überführt (vgl. ErläutRV 329 BlgNr 26. GP 34). Die Übernahme erfolgte nahezu wortident, jedoch auf Grund eines redaktionellen Versehens ohne ausdrückliche Nennung der Verwaltungsgerichte. Dementsprechend soll nunmehr klargestellt werden, dass die Gebührenbefreiung nach § 12 SVSG auch Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfasst.
Zu Art. 3 Z 5 (§ 60 SVSG):
Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Die vorgeschlagene Bestimmung ist für die Funktionsfähigkeit der sozialen Selbstverwaltung und damit für das österreichische Sozialversicherungssystem von großer Bedeutung, weil sie eine sachgerechte Begrenzung berufsrechtlicher Nebenfolgen aus ehrenamtlicher Tätigkeit schafft.
Die Organe der Sozialversicherungsträger werden wesentlich von Versicherten- und Dienstgebervertreter:innen getragen, die ihre Funktion überwiegend ehrenamtlich oder gegen nur begrenzte Funktionsentschädigung ausüben. Zugleich tragen sie Verantwortung für komplexe, haftungsträchtige Entscheidungen in einem hochregulierten Bereich. Viele dieser Personen sind im „Brotberuf“ als Unternehmer:innen tätig und unterliegen dort strengen Zuverlässigkeitsanforderungen. Schon die Möglichkeit, dass verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aus ihrer Tätigkeit als Versichertenvertreter unmittelbar zu einem Verlust von Gewerbeberechtigungen oder berufsrechtlichen Befugnissen führen können, wirkt massiv abschreckend und gefährdet die Rekrutierung qualifizierter Personen für die Selbstverwaltung.
Hinzu kommt, dass das Handeln im Verwaltungsrat eines Sozialversicherungsträgers strukturell vom Handeln im eigenen Gewerbebetrieb zu unterscheiden ist: Entscheidungen erfolgen im Kollegialorgan, auf Basis umfangreicher Vorbereitung durch hauptberufliche Verwaltung, mit mediatisiertem Einfluss des einzelnen Mandatars auf den operativen Vollzug. Verwaltungsübertretungen in diesem Kontext erlauben häufig keine verlässlichen Rückschlüsse auf Integrität, Gesetzestreue oder praktische Geschäftsführungskompetenz im eigenen Unternehmen. Eine unreflektierte Durchschlagwirkung solcher Verurteilungen auf die berufsrechtliche Zuverlässigkeit wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig.
Die vorgeschlagene Regelung im ASVG stellt klar, dass Verwaltungsübertretungen aus der Funktion als Versichertenvertreter nur insoweit in die Beurteilung der gewerbe- oder berufsrechtlichen Zuverlässigkeit einfließen dürfen, als Art und Umstände der Übertretung tatsächlich Rückschlüsse auf die ordnungsgemäße Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen. Sie schließt eine Berücksichtigung also nicht aus, begrenzt sie aber auf Fälle mit echtem Sachzusammenhang. Damit werden existenzgefährdende Nebenfolgen für den „Brotberuf“ in Konstellationen vermieden, in denen die Übertretung lediglich Ausdruck der besonderen Komplexität und Kollektivität der Selbstverwaltungsaufgaben ist.
Ohne eine solche Klarstellung besteht die reale Gefahr, dass insbesondere unternehmerisch tätige Mitglieder der Dienstgeberkurie aus den Organen der Sozialversicherungsträger ausscheiden oder Mandate gar nicht erst übernehmen. Dies würde die sozialpartnerschaftliche Legitimation und Praxisnähe der Entscheidungen in der gesetzlichen Sozialversicherung schwächen und die Leistungsfähigkeit eines zentralen Pfeilers der sozialen Absicherung in Österreich gefährden. Die Begünstigung ist daher ein notwendiges Instrument, um die Funktionsfähigkeit der sozialen Selbstverwaltung und damit ein wesentliches öffentliches Interesse dauerhaft zu sichern.“
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. März 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, MMag. Elisabeth Kittl, BA, Manfred Repolust und Sandro Beer.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2026 03 10
Mag. Claudia Arpa Sandro Beer
Berichterstatterin Vorsitzender