11774 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti-Mogelpackungs-Gesetz), erlassen wird

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates betreffend die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat, soll das Phänomen der sogenannten „Shrinkflation“ bekämpft werden. Im Ministerratsvortrag vom 3. September 2025 betreffend „Herbst des Aufschwungs: Wachstum, leistbare Preise und standortpolitische Maßnahmen für alle“ hat die Bundesregierung unter anderem die Bekämpfung der Inflation zur Priorität erklärt. Als eine der Maßnahmen wurde die „Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Kennzeichnung von Shrinkflation im Supermarkt“ vorgesehen. Der Begriff „Shrinkflation“ setzt sich aus dem englischen Wort für „schrumpfen“ („to shrink“) und dem Wort „Inflation“ (aufblähen) zusammen. Darunter wird das Verringern der Füllmenge oder Stückzahl eines sich bereits auf dem Markt befindlichen Produkts bei gleichbleibender Verpackungsgröße verstanden, ohne dass dabei der Preis für das Produkt entsprechend reduziert wird, was zu einer Erhöhung des Preises je Maßeinheit führt. Da eine Änderung des Preises entweder gar nicht oder zumindest nicht im selben Verhältnis wie die Änderung der Füllmenge oder Stückzahl erfolgt, kann es sich um eine verdeckte Preissteigerung handeln. Dadurch ist dem Phänomen der „Shrinkflation“ eine gewisse Täuschungseignung der Verbraucherinnen und Verbraucher inhärent. Mit dem vorliegenden Beschluss soll daher eine gesetzliche Klarstellung erfolgen und eine Kennzeichnungspflicht für solche Produkte eingeführt werden, die von „Shrinkflation“ betroffen sind.

Dabei sollen Händler je nach Unternehmens- bzw. Betriebsstättengröße verpflichtet werden, entweder am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild, darauf hinzuweisen, dass die Ware von „Shrinkflation“ betroffen ist.

Da der Ministerratsvortrag vom 3. September 2025 vorsieht, dass die „Shrinkflation“-Praktiken „unbürokratisch und praxisnah“ zurückgedrängt werden sollen und die Kennzeichnungspflicht eine der Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation darstellt, sollen mit diesem Gesetz keine merklichen zusätzlichen Kosten und Aufwände entstehen, die die Preise in die Höhe treiben und dem Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. März 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Karl Weber, MSc.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, Christoph Thoma, Dr. Christoph Matznetter, Sebastian Forstner, Peter Samt, Ferdinand Tiefnig, Irene Partl und Günter Pröller.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Karl Weber, MSc gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 03 10

                         Mag. Karl Weber, MSc                                                         Sandra Lassnig

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende