11775 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2026 betreffend eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:
Der Österreichische Stabilitätspakt (ÖStP) setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten um und regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung für die Sektoren Bund, Länder und Gemeinden. Hintergrund für den ÖStP ist die Verpflichtung Österreichs, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Durch den Österreichischen Stabilitätspakt 2025 (ÖStP 2025) werden die reformierten EU‑Fiskalregeln verbindlich national umgesetzt.
Der ÖStP 2025 soll rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten und das neue Fiskalregelwerk der Europäischen Union (EU) innerstaatlich umsetzen. Dieses sieht vor, dass EU‑Mitgliedstaaten mit einem Maastricht Defizit von über 3% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. einem öffentlichen Schuldenstand von über 60% des BIP einen länderspezifischen Nettoausgabenpfad befolgen müssen. Dieser Pfad, der letztlich vom Rat der EU festgesetzt wird, stellt das notwendige Konsolidierungs- bzw. Anpassungserfordernis dar, mit dem sich die Schuldenquote auch in den Jahren nach der Anpassung ohne neue Maßnahmen mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit rückläufig entwickelt. Grundsätzlich erfolgt diese Anpassung über einen Zeitraum von vier Jahren – verpflichtet sich ein Mitgliedstaat zu einem Reform- und Investitionspaket, kann die Konsolidierung aber auch über einen Zeitraum von sieben Jahren erfolgen.
Das System der europäischen Fiskalregeln ist für die subnationale Ebene auf Grund der Komplexität und dem Umstand, dass manche Daten auf dieser Ebene nicht existent sind, wenig steuerungsrelevant. Die Vertragspartner haben sich deshalb dazu entschlossen, für das Herunterbrechen auf die subnationale Ebene eine Form zu verwenden, die für den Gesamtstaat in Summe eine Einhaltung des Regelwerks der EU vorsieht, aber eine höhere Praxistauglichkeit aufweist.
Die Operationalisierung des unionsrechtlichen Regelwerks erfolgt auf subnationaler Ebene mittels Umrechnung des vom Rat festgesetzten Nettoausgabenpfades in Maastricht-Salden bzw. in strukturelle Saldogrößen. Daraus ergeben sich die jeweiligen Stabilitätsbeiträge und damit ein Stabilitätspfad für Bund, Länder und Gemeinden. Hintergrund ist der Umstand, dass sich diese Kennziffern im Rahmen der bisherigen Stabilitätspaktregelungen bewährt haben, weil eine Überleitung aus den Gebarungsdaten vergleichsweise einfacher möglich ist, die Akteure dieses Instrument bereits aus der Vergangenheit kennen und die Kennzahlen bereits zum Zeitpunkt der Budgetierung feststehen. Damit kann die Steuerungsrelevanz erhöht werden.
Die Ermittlung des Stabilitätspfades unterteilt sich in verschiedene Phasen.
In der ersten Phase bis inkl. dem Jahr 2029 steht die Implementierung des vom Rat der EU festgesetzten nationalen Nettoausgabenpfades im Mittelpunkt, der einerseits im österreichischen Fiskalstrukturplan für die Jahre 2025 bis 2029 für den Gesamtstaat verankert ist und ident mit dem korrigierenden Nettoausgabenpfad im Zuge des EU-Defizitverfahrens gegen Österreich am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde. Für den Bundessektor inklusive Sozialversicherung einerseits und den Landessektor inklusive Wien andererseits werden dabei Eckwerte in Prozent des BIP vorgegeben; den Gemeinden wird ein fixer Wert von 20% des Länderanteils eingeräumt.
Die zweite Phase ab dem Jahr 2030 umfasst – je nachdem, ob durch den Rat der EU ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird (Art 6) oder nicht (Art 7) – zwei Szenarien für einen Stabilitätspfad:
- Sofern ein Nettoausgabenpfad vom Rat der EU für den Gesamtstaat festgelegt wird, bildet dieser Pfad die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Der sich aus dem Nettoausgabenpfad ableitende strukturelle Saldo wird um einen Sicherheitspuffer verringert und das Ergebnis zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und den Ländern im Verhältnis Bund + SV: 76% und Länder 24% aufgeteilt, wobei der Anteil der Länder in ein Maastricht-Defizit umgerechnet wird. Die Länder räumen den Gemeinden landesweise wiederum einen 20-prozentigen Anteil am Maastricht-Defizit der Länder ein;
- Sofern kein Nettoausgabenpfad vom Rat der EU für den Gesamtstaat festgelegt wird, d.h. dass Österreich beide Maastricht-Kriterien (Defizit unter 3% und Schuldenstand unter 60% des BIP) einhält, orientiert sich gem. Art. 7 die mittelfristige Haushaltsführung der Vertragspartner an den unmittelbar anwendbaren Maastricht-Kriterien.
Der ÖStP 2025 bindet die Organe der Bundesgesetzgebung und erfordert daher eine Genehmigung des Nationalrates (Art. 15a Abs. 1 B‑VG). In den Ländern kann die Genehmigung der Vereinbarung gemäß Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen (Art. 2 Abs. 1 Z 3 leg.cit.). Die Vereinbarung wird sodann rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft treten.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. März 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sandro Beer.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Mag. Franz Ebner, Michael Bernard, Ferdinand Tiefnig und Mag. Claudia Arpa.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sandro Beer gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2025 03 10
Sandro Beer Christian Fischer
Berichterstatter Vorsitzender