11776 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Umweltausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Februar 2026 betreffend ein Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Das Hochseeschutz-Übereinkommen ist das Ergebnis von fast zwei Jahrzehnten diplomatischer Bemühungen. Eine 2004 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingesetzte informelle Arbeitsgruppe empfahl nach neun Sitzungen die Ausarbeitung eines rechtlich verbindlichen Übereinkommens. Die Verhandlungen dieses Übereinkommens begannen nach zahlreichen Vorbereitungssitzungen schließlich im September 2018 und konnten am Ende des wiederaufgenommenen fünften Treffens der zur Ausarbeitung des Übereinkommens eingesetzten intergouvernementalen Konferenz am 4. März 2023 erfolgreich abgeschlossen werden. Am 19. Juni 2023 hat die intergouvernementale Konferenz das Hochseeschutz-Übereinkommen formell in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen angenommen.
Das Hochseeschutz-Übereinkommen ist ein Durchführungsübereinkommen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995), welches den normativen Rahmen darstellt, innerhalb dessen sämtliche Aktivitäten in den Ozeanen und Meeren durchgeführt werden. Es dient dazu, diesen Rahmen auf eine Weise weiterzuentwickeln, die in rechtlicher, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Sicht geeignet ist, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Meeresgebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu gewährleisten. Diese Gebiete umfassen die Hohe See sowie den darunterliegenden Meeresboden und Meeresuntergrund.
Übergeordnetes Ziel des Hochseeschutz-Übereinkommens ist es, sowohl jetzt als auch in Zukunft die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs durch wirksame Anwendung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie durch Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen. Diesem Ziel folgend, enthält das Hochseeschutz-Übereinkommen vier wesentliche Regelungsbereiche: Erstens, Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen, (d.h. genetisches Material, das in Meeresorganismen, einschließlich Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen vorkommt), sowie ein Vorteilsausgleich für deren Nutzung. Zweitens, die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente, insbesondere von Meeresschutzgebieten. Drittens, die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Aktivitäten auf Hoher See. Und viertens, Kapazitätsaufbau und Meerestechnologietransfer.
Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (in der Folge: „Hochseeschutz-Übereinkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt.
Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. März 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA MSc.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Simone Jagl und Markus Steinmaurer.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F),
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Bernadette Geieregger, BA MSc gewählt.
Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2026 03 10
Bernadette Geieregger, BA MSc Dominik Reisinger
Berichterstatterin Vorsitzender