11780 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 23. März 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 und 2 (§ 63 Abs. 11 und § 64):
Die weltpolitische Situation führte zu einem rasanten Anstieg der Ölpreise und in der Folge zu massiven Preissteigerungen von Treibstoffen. Damit gehen auch – soweit die Tankkundinnen und -kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – Mehreinnahmen im Bereich der Umsatzsteuer einher.
Mit Beschluss 45/9 vom 18. März 2026 nahm die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket an, mit dem sichergestellt werden soll, dass weder der Staat von außerordentlichen Einnahmen noch die Energie-unternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren. Zudem leistet die Bundesregierung damit einen weiteren Beitrag zur Verhinderung einer höheren Inflation. Die darin vorge-sehenen Instrumente sollen zum Einsatz kommen, wenn die volkswirtschaftliche Stabilität unter anderem durch den starken Preisanstieg gefährdet ist. Durch Verordnungsermächtigungen im Preisgesetz 1992 und Mineralölsteuergesetz 2022 sollen der Bundesregierung bzw. dem Bundesminister für Finanzen vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt werden, bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. dem Vorliegen einer Krise Betriebsmargen entlang der Wertschöpfungskette zu begrenzen bzw. die Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer durch preisdämpfende Steuersenkungen auszugleichen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für beide Mechanismen bis spätestens 1. April 2026 in Kraft treten sollen und automatisch nach dem 31.12.2026 außer Kraft treten.
Umgesetzt werden sollen die preisdämpfenden Steuersenkungen im Wege einer Absenkung der Mineralöl-steuersätze. Die Entlastung soll dabei direkt proportional erfolgen und budgetneutral sein. Auf Basis einer Verordnungsermächtigung im neu aufgenommenen § 64 soll der Bundesminister für Finanzen die Mehreinnahmen an Umsatzsteuer ermitteln und im Verordnungsweg jeweils für ein Kalendermonat die ermäßigten Steuersätze für die gängigsten Treibstoffe (Benzin und Dieselöl) veröffentlichen.
Als Stichtag (Referenzzeitpunkt) für die Preisvergleiche soll der Bundesminister für Finanzen auf den 27. Februar 2026 (Beginn des Irankrieges) abstellen und sich auf Werte stützen, die im Weekly Oil Bulletin (https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en) von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlicht werden. Da für den Referenzzeitpunkt kein eigener Wert veröffentlich wurde, ist auf die Werte des letzten davorliegenden Veröffentlichungszeitpunktes (23. Februar 2026) Bezug zu nehmen.“
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 63 Abs. 11)
Diese Änderung dient der Vereinfachung und Vermeidung von Rechtsunsicherheiten, sollte eine Verordnung der Bundesregierung gemäß § 5aa Preisgesetz (§ 64 Abs. 1) nicht auf ein gesamtes Kalendermonat Anwendung finden.
Zu Z 2 (§ 64)
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll ermöglicht werden, dass die preisdämpfende Senkung der Mineralölsteuersätze für Benzin und Diesel für den Kalendermonat April in der im Beschluss 45/9 der Bundesregierung vom 18. März 2026 vorgesehenen Höhe von jeweils 5 Cent bei Benzin und Diesel erfolgt. Soweit die Ermäßigung das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer im Vormonat übersteigt, ist die Differenz von den möglichen Ermäßigungen in den Folgemonaten bis zum Außerkrafttreten der Bestimmungen zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.“
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. März 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Sebastian Forstner.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und MMag. Elisabeth Kittl, BA.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Sebastian Forstner gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2026 03 27
Sebastian Forstner Sandra Lassnig
Berichterstatter Vorsitzende