11781 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Preise für Sachgüter und Leistungen getroffen werden (Preisgesetz 1992) und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 23. März 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Zuge des Ausbruchs des Krieges im Iran und damit der volatilen Lage auf den Rohöl- und Treibstoffmärkten steigen die Ölpreise und somit auch die Preise für Benzin und Diesel an den Tankstellen seit 27. Februar 2026 regelmäßig an. Im Vortrag an den Ministerrat „Stabilisierung der heimischen Energie- und Treibstoffpreise“ vom 11. März 2026 ist unter anderem vorgesehen, dass die Bundesregierung eine gesetzliche Grundlage erarbeitet, um auf aktuelle und zukünftige Krisensituationen und Treibstoffpreisentwicklungen noch entschlossener und flexibler reagieren zu können mit dem Ziel, die Spritpreise zu stabilisieren. Schließlich sieht die Bundesregierung in ihren Vortrag an den Ministerrat „Maßnahmen der Regierung auf Grund der aktuellen geopolitischen Krisen: Inflationsschock verhindern, Treibstoffpreissteigerungen dämpfen und außerordentlichen Einnahmen verhindern“ vom 18. März 2026 Änderungen des Preisgesetzes vor. Dieser Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Preisgesetzes 1992 dient dieser Zielerreichung.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel I Preisgesetz 1992, BGBl. Nr.145/1992.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel I Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. I):

Die in Artikel I Preisgesetz 1992 enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet die Grundlage für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Preisgesetzes 1992. Da Änderungen dieses Bundesgesetzes jedoch nicht gedeckt sind, ist eine Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich.

Zu Z 2 (§ 5aa):

Mit dieser Regelung soll wie im Vortrag an den Ministerrat „Stabilisierung der heimischen Energie- und Treibstoffpreise“ vom 11. März 2026 und im Vortrag an den Ministerrat „Maßnahmen der Regierung auf Grund der aktuellen geopolitischen Krisen: Inflationsschock verhindern, Treibstoffpreissteigerungen dämpfen und außerordentlichen Einnahmen verhindern“ vom 18. März 2026 vorgesehen, sichergestellt werden, dass weder der Staat von außerordentlichen Einnahmen noch die Energieunternehmen von außerordentlichen Gewinnen in dieser Krisensituation profitieren. Gleichzeitig soll diese Regelung der Versorgungssicherheit sowohl im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Treibstoffen als auch im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit einem Tankstellennetz dienen. Die Verordnungsermächtigung soll weiters gewährleisten, dass die Bundesregierung in Krisensituationen gezielte konkrete Schritte setzen kann.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 sieht eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung vor, wenn Nettopreise bei Diesel und/oder Euro-Super in einem ungewöhnlichen Ausmaß angestiegen sind, und dies zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt hat. Von einer Krise kann nicht ausgegangen werden, wenn die Preissteigerungen nur von vorübergehender Dauer sind. Von einer volkswirtschaftlichen Verwerfung ist jedenfalls auszugehen, wenn die im Oil Bulletin der Europäischen Kommission eingemeldeten Preise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate vorher um mehr als 30 Prozent steigen. Mit Datum des Inkrafttretens wäre der Vergleichswert die Einmeldung zum Oil Bulletin vom 9. Februar.2026 Bei noch geltender Verordnungsermächtigung, gilt der Vergleichswert solange bis die volkswirtschaftliche Verwerfung, die der Auslöser der Verordnungsermächtigung war. Soweit der festgestellte Missstand nicht, nicht rechtzeitig oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand durch marktkonforme Maßnahmen abgewendet oder behoben werden kann, können durch die Bundesregierung mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften und nach Anhörung der Unternehmen der Treibstoffbranche volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen bestimmt werden. Dabei sind internationale und wettbewerbspolitische Faktoren zu berücksichtigen, um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden.

Ein derartiger Markteingriff wie eine Margenbegrenzung verlangt einen qualifizierten Tatbestand, der nur in Ausnahmefällen greifen darf.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben der Europäischen Kommission nach der Entscheidung des Rates 1999/280/EG vom 22. April 1999 (ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1999, S 8) und der Entscheidung der Kommission 1999/566/EG vom 26. Juli 1999 (ABl. Nr. L 216 vom 14. August 1999, S 8) wöchentlich über die Kosten der Versorgung mit Rohöl und die Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse einzumelden. Diese Verpflichtung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist in Artikel II § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz), BGBl. Nr. 761/1992, geregelt. Die Preise für die Fertigprodukte werden auf der Webseite der Europäischen Kommission jeweils am Donnerstag unter Weekly Oil Bulletin (https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en) publiziert.

Zu Abs. 2:

Die Festlegung der Marge erfolgt grundsätzlich in unternehmerischer Freiheit und unterliegt nur kartellrechtlichen Beschränkungen. Daher handelt es sich bei einer Margenbegrenzung um einen schwerwiegenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit, der auch auf den Wettbewerb einen negativen Einfluss hat. Der Begriff Marge wird dabei nicht näher definiert. Im Fall der Bruttomarge ist auch zu berücksichtigen, dass Unternehmer unterschiedliche Kostenstrukturen haben können und daher eine Vereinheitlichung uU schwierig sein kann. Die Preissteigerungen können auch zu höheren Kosten, wie zB Produktionskosten, Transportkosten, Versicherungskosten, Zinsen oder höheren Kosten von anderen Inputfaktoren führen, die ebenso bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Im Sinne der Versorgungssicherheit sind ebenso wettbewerbspolitische Faktoren zu berücksichtigen, da durch eine zu geringe Margenfestsetzung eine Belieferung von Österreich, welches bei Treibstoffen importabhängig ist, gefährdet wird. Bei der Festlegung der Marge sind jene Varianten zu präferieren, die das gelindeste Mittel sind und die Versorgungssicherheit, sowie den Wirtschaftsstandort am wenigsten gefährden.

Eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Marge nach Abs. 2 hat sich an, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Voraussetzungen als auch technischer Verhältnisse zu orientieren und sämtliche Kosten die mit der Produktion, Beschaffung, Weiterverarbeitung und dem Verkauf der jeweiligen Wertschöpfungsstufe inklusive eines angemessenen Gewinns verbunden sind, abzudecken. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Der maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung ist maximal jeweils ein Monat. Begleitend ist eine Evaluierung über die Auswirkungen durchzuführen. Verlängerungen sind möglich. Im Sinne der Hintanhaltung von mittel- und langfristigen Schäden für den Wettbewerb ist insbesondere auf die Bedürfnisse von KMU und die Versorgung auch im ländlichen Raum zu achten. Eine Ausdünnung des Tankstellennetzes soll nicht erfolgen. Der jeweilige maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung darf daher aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Marktwirtschaft und in die Erwerbsfreiheit maximal ein Monat betragen. Es ist eine laufende Evaluierung über die Auswirkungen durchzuführen. Fallen die Voraussetzungen für solche Maßnahmen weg, ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sind dabei sämtliche Kosten abzudecken als auch ein angemessener Gewinn abzubilden, welcher auch Anreize in künftige Investitionen nicht schmälert. Dabei sind die Faktoren des § 6 Abs. 1 Preisgesetz 1992 maßgeblich. Dabei ist auch darauf zu achten, dass dabei negative Nebenwirkungen hintangehalten werden, wie zB. eine Gefährdung der Versorgungssicherheit oder eine Einschränkung der Verfügbarkeit von Tankstellen.

Zu Z 3 (§ 8):

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit.

Zu Z 4 (§ 20):

Diese Bestimmung regelt die Befristung.

Zu Art. II:

Mit der Novellierung des Energie-Control-Gesetzes wird festgelegt, dass die Regulierungsbehörde E-Control die ihr nach dem Preisgesetz 1992 zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der nicht-regulatorischen Tätigkeiten zu erbringen hat, die gemäß § 32 Abs. 6 Energie-Control-Gesetz vom Bund abzugelten sind.“

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1:

§ 5aa Abs. 1:

Es soll damit klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zielsetzung auch durch eine Reduktion der Margen erreicht werden kann. Bei der Verordnungserlassung soll auch die Bundeswettbewerbsbehörde sowie fachkundige Forschungsinstitute angehört werden können aufgrund des Verständnisses des betreffenden Treibstoffmarktes.

§ 5aa Abs. 2:

Nach Ablauf des Gesetzes wird ein entsprechender Bericht über die Auswirkungen der Margenbegrenzung unter Einbezug der Bundeswettbewerbsbehörde erarbeitete und in weiterer Folge dem Nationalrat zugeleitet.

§ 5aa Abs. 3:

Die Kontrolle obliegt der E-Control. Hat sie einen begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Gesetz bzw. eine darauf beruhende Verordnung übermittelt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde. In der Verordnung gem. Abs. 1 können auch Bestimmungen über Art und Weise von einzumeldenden Informationen erfolgen, die es der E-Control erleichtert, die Preisbewegungen im weiteren Verlauf zu beobachten. Die E-Control kann entsprechende Auskünfte bei den betroffenen Unternehmen verlangen. Die Ergänzung stellt klar, dass die E-Control bei der Kontrolle der Margen auf die nach dem PreistransparenzG täglich einzumeldenden Daten durch die Betreiber von Tankstellen zurückgreifen kann und diese Daten auch im Rahmen der Kontrolle verwenden darf. Zudem kann sie den Bundesminister für Finanzen um die Erteilung von Auskünften und um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen. In der nach § 5aa Abs. 1 zu erlassenden Verordnung der Bundesregierung sollen auch Bestimmungen über die Art und Weise (zB durch ein Formular) von einzumeldenden Informationen erfolgen können.

§ 5aa Abs. 4:

Wie im Vortrag an den Ministerrat „Maßnahmen der Regierung auf Grund der aktuellen geopolitischen Krisen: Inflationsschock verhindern, Treibstoffpreissteigerungen dämpfen und außerordentlichen Einnahmen verhindern“ vom 18. März 2026 festgehalten, ist es Ziel der Maßnahmen im Treibstoffbereich, die Versorgung mit Treibstoff sicherzustellen. Deshalb erscheint es geboten, zu definieren, wann von einer Gefährdung der Versorgungssicherheit auszugehen ist. Eine Gefährdung kann insbesondere dann vermutet werden, wenn in mindestens zwei Bezirken jeweils mehr als zwei Tankstellen nicht nur kurzzeitig nicht ausreichend Treibstoff jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Tagesmengen an Treibstoff des Vormonats zur Verfügung haben. Eine kurzzeitige Gefährdung der Versorgungssicherheit wird jedenfalls vermutet, wenn diese nicht länger als 24 Stunden andauert. Nach Prüfung der konkreten Begründung der in den betroffenen Tankstellen festgestellten Knappheit des Treibstoffvorrates und der Feststellung, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Einschränkung der Versorgungssicherheit handelt, muss die Bundesregierung die Verordnung zur Margenbegrenzung aufheben.

Zu Z 2:

§ 20 Abs. 1

Redaktionelle Ergänzungen im Zusammenhang mit Inkrafttreten und Außerkrafttreten.“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Z 1:

§ 5aa Abs. 1:

Es soll damit klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zielsetzung auch durch eine Reduktion der Margen erreicht werden kann. Bei der Verordnungserlassung soll auch die Bundeswettbewerbsbehörde sowie fachkundige Forschungsinstitute angehört werden können aufgrund des Verständnisses des betreffenden Treibstoffmarktes.

§ 5aa Abs. 2:

Nach Ablauf des Gesetzes wird ein entsprechender Bericht über die Auswirkungen der Margenbegrenzung unter Einbezug der Bundeswettbewerbsbehörde erarbeitete und in weiterer Folge dem Nationalrat zugeleitet.

§ 5aa Abs. 3:

Die Kontrolle obliegt der E-Control. Hat sie einen begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Gesetz bzw. eine darauf beruhende Verordnung übermittelt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde. In der Verordnung gem. Abs. 1 können auch Bestimmungen über Art und Weise von einzumeldenden Informationen erfolgen, die es der E-Control erleichtert, die Preisbewegungen im weiteren Verlauf zu beobachten. Die E-Control kann entsprechende Auskünfte bei den betroffenen Unternehmen verlangen. Die Ergänzung stellt klar, dass die E-Control bei der Kontrolle der Margen auf die nach dem PreistransparenzG täglich einzumeldenden Daten durch die Betreiber von Tankstellen zurückgreifen kann und diese Daten auch im Rahmen der Kontrolle verwenden darf. Zudem kann sie den Bundesminister für Finanzen um die Erteilung von Auskünften und um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen. In der nach § 5aa Abs. 1 zu erlassenden Verordnung der Bundesregierung sollen auch Bestimmungen über die Art und Weise (zB durch ein Formular) von einzumeldenden Informationen erfolgen können.

§ 5aa Abs. 4:

Wie im Vortrag an den Ministerrat „Maßnahmen der Regierung auf Grund der aktuellen geopolitischen Krisen: Inflationsschock verhindern, Treibstoffpreissteigerungen dämpfen und außerordentlichen Einnahmen verhindern“ vom 18. März 2026 festgehalten, ist es Ziel der Maßnahmen im Treibstoffbereich, die Versorgung mit Treibstoff sicherzustellen. Deshalb erscheint es geboten, zu definieren, wann von einer Gefährdung der Versorgungssicherheit auszugehen ist. Eine Gefährdung kann insbesondere dann vermutet werden, wenn in mindestens zwei Bezirken jeweils mehr als zwei Tankstellen nicht nur kurzzeitig nicht ausreichend Treibstoff jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Tagesmengen an Treibstoff des Vormonats zur Verfügung haben. Eine kurzzeitige Gefährdung der Versorgungssicherheit wird jedenfalls vermutet, wenn diese nicht länger als 24 Stunden andauert. Nach Prüfung der konkreten Begründung der in den betroffenen Tankstellen festgestellten Knappheit des Treibstoffvorrates und der Feststellung, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Einschränkung der Versorgungssicherheit handelt, muss die Bundesregierung die Verordnung zur Margenbegrenzung aufheben.

Zu Z 2:

§ 20 Abs. 1

Redaktionelle Ergänzungen im Zusammenhang mit Inkrafttreten und Außerkrafttreten.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. März 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ferdinand Tiefnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ferdinand Tiefnig gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2026 03 27

                              Ferdinand Tiefnig                                                              Sandra Lassnig

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende