11784 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 27.03.2026
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
6 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 207n Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 9 Abs. 2 BLVG“
die Wortfolge „in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024,des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 143/2024,““
eingefügt.
2. Dem § 284 wird folgender Abs. 123 angefügt:
„(123) § 207n Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026xx/20xx tritt mit
1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. InIm § 59c
Abs. 1 wird vor dem Wort „Unterstützung“
die Wortfolge „Vertretung und
verwaltungsmäßigen“ eingefügt.
2. Dem § 175 wird folgender Abs. 116 angefügt:
„(116) § 59c Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026xx/202x tritt mit
1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG 1948, BGBl.
Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die
Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt
geändert:
„§ 40b. Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen“
2. § 40a Abs. 18 entfällt.
3. InIm § 40a
Abs. 18a wird nach dem Zitat „§ 9
Abs. 1 BLVG“ die Wortfolge „in
der Fassung der
Dienstrechts-Novelle 2024,des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 143/2024,““
eingefügt.
4. InIm § 40a wird nach
Abs. 18c folgender Abs. 18d eingefügt:
„(18d) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und
verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich
gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 9 Abs. 1e
BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026202x.“
5. Nach § 40a wird folgender § 40b samt Überschrift eingefügt:
„Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen
§ 40b. (1) An einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule, an der keine Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die Schulleitung eine Vertragslehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zu betrauen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 kann die Schulleitung eine weitere, in den Fällen der Z 3 bis 6 bis zu drei weitere Vertragslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauen.
(2) Für die Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung ist die Unterrichtsverpflichtung abhängig von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (§ 40a Abs. 17 letzter Satz) in Summe in folgendem Ausmaß pro Schulstandort zu reduzieren:
1. für
bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalente
der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen, um 1,155 Wochenstunden,
2. um
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen
Lehrpersonen von 10,000
bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente
beträgt,
3. um
achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen
Lehrpersonen 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente
beträgt,
4. um
zweiundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen
Lehrpersonen 60,000 bis 79,999 Vollbeschäftigungsäquivalente
beträgt,
5. um
achtundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen
Lehrpersonen 80,000 bis 99,999 Vollbeschäftigungsäquivalente
beträgt,
6. um
vierunddreißig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen
Lehrpersonen mindestens 100,000 Vollbeschäftigungsäquivalente
beträgt.
Bei der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung
einer Schulleitung, die mehrere Schulen gemäß Abs. 1 umfasst, sindist die Vollbeschäftigungsäquivalente der
Gesamtzahl der diesen Schulen zugewiesenen Lehrpersonen als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen. Für die Vertragslehrperson, der 22 Wochenstunden zur VertretungStellvertretung und/oder
verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung in die
Unterrichtsverpflichtung eingerechnet werden, entfällt die Verpflichtung
zur Erbringung der 23. und 24. Wochenstunde.
(3) Die Schulleitung hat in den Fällen des Abs. 2
Z 2 bis 6 in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die
Vertretung und verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung
zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sindeingesetzt, welche Vertragslehrpersonen mit
der Funktion zu betrauenbetraut und welche Aufgaben
an diese zu übertragen
sindwerden sollen.
(4) Wird eine LehrpersonVertragslehrperson, die nicht dem Entlohnungsschema
pd zugeordnet ist, gemäß § 9
Abs. 1 zweiter
Satz BLVG mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen
Unterstützung der Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde
gemäß § 9 Abs. 1 BLVG2 für eine oder mehrere VertragslehrpersonenLehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema pd
zugeordnet und mit der verwaltungsmäßigen
Unterstützung betraut werden, 1,155 Wochenstunden.0,955 Werteinheiten (eine
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III gemäß BLVG).
1. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 2: 581,8 €,
2. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 3: 871,4 €,
3. im Fall des § 40b Abs. 2 Z 4 bis 6: 1 046,2 €.“
7. Dem § 100 wird folgender Abs. 121 angefügt:
Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 26f
wird folgender § 26g samt
Überschrift eingefügteinfügt:
„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 26g. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen,
wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten
Ressourcen einzusetzen sindeingesetzt, welche
Landeslehrpersonen mit der Funktion zu
betrauenbetraut
und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sindwerden
sollen.
(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder
zwei Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen
und die Jahresnorm von dieser Landeslehrperson oder diesen Landeslehrpersonen
pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Ressourcen herabzusetzen.
(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier
Landeslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die
Jahresnorm dieser Landeslehrpersonen pro Schulstandort nach Maßgabe der
zur Verfügung stehenden Ressourcen für die Erfüllung der
Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
(7) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(9) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen
bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt.
Bei einem gemischten Schulcluster gemäß § 26f ist die
Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen
geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die
Landeslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster betraut
ist, kann auch die Funktion des
mittleren Managementsmittleres
Management übernehmen.
(10) Inwieweit die Tätigkeit der Landeslehrperson oder Landeslehrpersonen,
die mit der Funktion des mittleren
Managementsmittleres
Management betraut sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet
wird, hat die zuständige
Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister im
Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw.oder dem Bundeskanzler sowie
der Bundesministerin bzw.oder dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“
2. § 26g Abs. 5 lautet:
„(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“
3. § 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern an Berufsschulen eine ständige Stellvertretung
der Leiterin oder des Leiters gemäß
§ 52 Abs. 11 bestellt ist,
(§ 52 Abs. 11), vertritt diese die Leiterin oder
den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch
für eine mit der verwaltungsmäßigen
Unterstützung betraute Landeslehrperson, die die Vertretung der
Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters in ihrem Aufgabenbereich
übernimmt.“
4. In § 43 Abs. 2a wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit
weniger als 15 Klassen“
eingefügt.
5. § 43 Abs. 2a entfällt.
6.Im § 49a
Abs. 3 zweiterwird der zweite Satz lautetdurch folgenden Satz ersetzt:
7. In6. Im § 52
Abs. 11 erster Satz wird die Wortfolge „ein
Stellvertreter des Leiters“ ersetzt durch die Wortfolge „eine Stellvertretung der Schulleitung“ und“, das Wort „dessen“ wird ersetzt durch das Wort „deren“ ersetzt;und der zweite Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt:
87. § 52
Abs. 15 erster und zweiter Satz lauten:
„Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleitung gelten nur für die ernannte Schulleitung und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrpersonen. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertretung gelten nur für die bestellte Direktor-Stellvertretung und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung der Schulleitung oder der Direktor-Stellvertretung betraute Landeslehrpersonen sowie für Landeslehrpersonen, die gemäß Abs. 11 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut sind.“
98. Dem § 123 werden folgendewird folgender Abs. 105
und 106 angefügt:
„(105) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2026xx/202x treten wie folgt in
bzw. außer Kraft:
1. § 26g
Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 samt Überschrift in der Fassung der Z 1,
§ 27 Abs. 4, § 43 Abs. 2a in der Fassung der Z 4 sowie § 49a
Abs. 3 sowie § 52 Abs. 11 und 15 treten mit
1. September 2026 in Kraft.
2. § 26g
Abs. 4 in der Fassung der
Z 1 sowie § 26g Abs. 5 in der Fassung der des Artikels 4 Z 2 tretentritt mit 1. September 2027
in Kraft; gleichzeitig tritt § 43
Abs. 2a tritt mit Ablauf des
31. August 2027 außer Kraft.
(106) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 5
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 17a wird nach der Wortfolge „allgemeinbildenden Pflichtschulen“
die Wortfolge „mit weniger als 15 Klassen“ eingefügt.
2. § 8 Abs. 17a entfällt.
3. Nach dem § 16 wird
folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen
§ 16a. (1) Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Landeslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
(2) Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3) Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen,
wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten
Ressourcen einzusetzen sindeingesetzt, welche
Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauenbetraut und welche Verwaltungs- und
Managementaufgaben an diese zu übertragen
sindwerden sollen.
(4) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder
zwei Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen
und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen
pro Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Ressourcen zu vermindern.
(5) Eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung kann die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(6) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier
Landesvertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen
und die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrpersonen pro
Schulstandort nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für
die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements herabzusetzen.
(7) Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 6 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Jahresstunden, die einer oder mehrerer Landeslehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 26g LDG 1984 zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden.
(8) Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(9) Für die Ermittlung des je Schule gebührenden Ausmaßes an Einrechnungsstunden ist die Anzahl der gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 gemeldeten Klassen heranzuziehen.
(10) Für einen aus allgemeinbildenden Pflichtschulen
bestehenden Schulcluster sind Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Schulleitung die Schulcluster-Leitung tritt. Bei einem
gemischten Schulcluster gemäß § 26f LDG 1984 ist die
Gesamtzahl der in den eingegliederten allgemeinbildenden Pflichtschulen
geführten Klassen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die
Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung im Schulcluster
betraut ist, kann auch die Funktion des
mittleren Managementsmittleres
Management übernehmen.
(11) Inwieweit die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson
oder Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion des mittleren Managementsmittleres Management betraut sind, in die
Unterrichtsverpflichtung eingerechnet wird, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der
zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin bzw.oder dem Bundeskanzler sowie der
Bundesministerin bzw.oder dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung zu bestimmen.“
43. § 16a Abs. 5
lautet:
„(5) Abweichend von Abs. 4 kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.“
54. Dem § 17
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
65. § 17
Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen sowie die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung pro Schulstandort höchstens in folgendem Ausmaß:
1. um
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten
Klassen 30 bis 45
beträgt,
2. um
24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der
Berufsschule geführten Klassen
46
oder mehr beträgt.
76. § 17a
Abs. 3 zweiter Satz lautet:
8. In7. Im § 26
Abs. 2 lit. n sublit. aa wird nach dem Wort „Berufsschulen“ die Wortfolge „sowie von mit der
verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betrauten
Landesvertragslehrpersonen“ eingefügt.
98. In § 26
Abs. 2 wird nach lit. r der
Punkt am Ende der lit. r durch
einen Beistrich ersetzt; und folgende lit. s wird angefügt:
„s) bezüglich der Betrauung mit der Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen gemäß § 26g LDG 1984 anzuwenden ist.“
109. Dem § 32 werden folgendewird folgender Abs. 47 und Abs. 48 angefügt:
„(47) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026xx/202x treten wie folgt in bzw. außer
Kraft:
1. § 8
Abs. 17a in der Fassung der
Z 1, § 16a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 11
samt Überschrift in der
Fassung der Z 3, § 17 Abs. 1 und 2,
§ 17a Abs. 3, und § 26 Abs. 2 treten mit
1. September 2026 in Kraft.
2. § 16a
Abs. 4 in der Fassung der
Z 3 sowie § 16a Abs. 5 in der Fassung derdes Artikels 5 Z 43
tritt mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 17a
tritt mit Ablauf des
31. August 2027 außer Kraft.
(48) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2026 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 6
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung wird an Schulen mit weniger als acht Klassen im Ausmaß von insgesamt einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung eingerechnet. An Schulen mit mindestens acht Klassen wird die Tätigkeit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung in Summe mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Lehrperson, die die Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung während deren Abwesenheit kurzfristig vertritt, erhält für die Vertretung eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je geleisteter Verwaltungsstunde. Ab der Dauer einer gesamten Kalenderwoche erhält die Lehrperson für die Vertretung der Schulleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung oder Erziehungsleitung eine Einrechnung von höchstens 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Ist eine Lehrperson mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gemäß dem ersten oder zweiten Satz betraut, so hat diese die Schulleitung bei Abwesenheit gemäß dem dritten und vierten Satz zu vertreten.“
2. InIm § 9 wird nach
Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) Für die Tätigkeit der Stellvertretung und
verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung an der
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich
gelten die Bestimmungen des LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2026xx/202x,
sinngemäß.“
3. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) An einer höheren oder selbständig
geführten mittleren Schule mit weniger als acht Klassen, an der keine
Abteilungsvorstehung vorgesehen ist, sowie an Bildungsanstalten für
Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik hat die
Schulleitung eine Lehrperson mit der Vertretung und
verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung
gemäß Abs. 1 zu betrauen. An einer
Schule gemäß dem ersten Satz mit mindestens acht Klassen, aber mit
einem Einrechnungsausmaß von weniger als fünfzehn Wochenstunden
gemäß Abs. 1 kann die Schulleitung eine weitere, bei
höherem Einrechnungsausmaß bis zu drei weitere Lehrpersonen
zusätzlich mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der
Schulleitung betrauen; dabei sind
die gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung stehenden
Wochenstunden auf die bis zu vier betrauten Lehrpersonen zu verteilen.. Gruppen im Rahmen des
Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer
Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß
dem ersten und zweiten Satz sowie Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.
Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für die Vertretung und
verwaltungsmäßige Unterstützung zur Verfügung gestellten
Ressourcen einzusetzen sindeingesetzt, welche
Lehrpersonen mit der Funktion zu
betrauenbetraut
und welche Aufgaben an diese zu übertragen
sindwerden sollen. Die
Schulleitung kann von der Betrauung teilweise Abstand nehmen, wenn die zur
Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht
zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen
Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort
nicht erfüllt sind. Wird eine Vertragslehrperson,
die dem Entlohnungsschema pd zugeordnet ist,Lehrperson gemäß § 40b Abs. 1 VBGdem ersten oder zweiten Satz
mit der Vertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung der
Schulleitung betraut, so entspricht eine Wochenstunde gemäß § 40b Abs. 2 VBG1 für eine oder mehrere LehrpersonenVertragslehrpersonen, die nicht dem Entlohnungsschema
pd zugeordnet sind und mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung
betraut werden, 0,955 1,155 Werteinheiten.“ (eine Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe III).“
4. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform einer Lehrperson oder einer Erzieherin oder einem Erzieher übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“
5. Dem § 15 wird folgender Abs. 37 angefügt: