11787 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG-Begleitgesetz)
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses
1. Bereich Änderungen ORF-G, AMD-G, PrR-G, MedienG, KOG, MedKF-TG (Art. 1 bis 6)
Die Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz, CELEX-Nr. 32024R1083, im Folgenden: „EMFG“) ist in all ihren Teilen verbindlich. Das EMFG trat am 7. Mai 2024 in Kraft; der Großteil der Bestimmungen gilt ab dem 8. August 2025 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Ausweislich der Erwägungsgründe hat das EMFG zum Ziel, den Binnenmarkt für Mediendienste zu stärken, indem es die einzigartige Rolle unabhängiger Medien für Meinungsbildung und Demokratie schützt und einheitliche hohe Standards für Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit setzt. Angesichts der Fragmentierung nationaler Regeln, der Konkurrenz mit globalen Online-Plattformen und der Bedrohung durch systematische Desinformation soll eine Harmonisierung divergierender Vorschriften den freien Verkehr von Mediendienstleistungen, faire Wettbewerbsbedingungen und damit letztlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Medienvielfalt im Binnenmarkt sichern.
Diese vielschichtige Ausgangslage schlägt sich in Bestimmungen mit unterschiedlichem Regelungsgehalt nieder, deren Adressaten variieren: Erfasst sind Mediendiensteanbieter, Anbieter von sehr großen Online-Plattformen, Hersteller, Entwickler und Importeure von Geräten und Benutzeroberflächen, Anbieter von Publikumsmessgeräten, unabhängige Regulierungsbehörden und nicht zuletzt die Mitgliedstaaten selbst. Trotz des Charakters einer EU-Verordnung fordert das EMFG die Mitgliedstaaten an einigen Stellen dazu auf, bestimmte Maßnahmen umzusetzen, wie dies üblicherweise bei EU‑Richtlinien der Fall ist. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, ihr nationales Recht an die Anforderungen des EMFG anzupassen.
Folgende Bestimmungen des EMFG, die am 8. August 2025 oder bereits davor in Geltung traten, erfordern Begleitmaßnahmen im nationalen Recht.:
- Art. 5 Abs. 2 EMFG: Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter, Anpassungsbedarf hinsichtlich Verfahren und Kriterien für die Ernennung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter sowie Begründungspflicht für dessen bzw. deren Abberufung
- Art. 6 Abs. 1 EMFG: Offenlegungspflichten aller Mediendiensteanbieter
- Art. 6 Abs. 2 EMFG: Entwicklung von „Datenbanken zum Medieneigentum“
- Art. 7 EMFG: Anforderungen an die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen und deren Befugnisse
- Art. 22 EMFG: Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt (siehe 2. Bereich)
Die Vollziehung der EMFG-Begleitmaßnahmen wird der KommAustria obliegen. Als von Österreich benannte nationale Regulierungsbehörde gemäß Art. 30 Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, im Folgenden: „AVMD-RL“) gilt sie als nationale Regulierungsbehörde im Sinne des EMFG (siehe Art. 2 Z 13 EMFG).
2. Bereich Medienzusammenschlusskontrolle (Art. 7 und 8)
Das EMFG hat den Zweck, die Rolle der unabhängigen Mediendienste im Binnenmarkt zu stärken. Die Mitgliedstaaten sollen dabei „das Recht auf eine Vielfalt von Medieninhalten achten und zu einem günstigen Medienumfeld beitragen“, indem sie die relevanten Rahmenbedingungen, wie etwa hohe Standards bezüglich Medienpluralismus und redaktioneller Unabhängigkeit gewährleisten (Erwägungsgründe 7 und 8). Vor dem Hintergrund, dass Mediendienste zunehmend online und grenzüberschreitend verfügbar sind, ist es nach dem europäischen Gesetzgeber notwendig, sowohl die entsprechenden Vorschriften als auch das Schutzniveau bei Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt zu harmonisieren. Das EMFG legt daher einen gemeinsamen Rahmen für die Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt in der Union fest.
Im Bereich der Medienzusammenschlüsse enthält das EMFG aber nicht nur Bestimmungen, die unmittelbar gelten. Art. 22 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten auch zu Umsetzungsmaßnahmen. Sie sollen in ihrem nationalen Recht unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Bewertungen Vorschriften und Verfahren zur Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, festlegen. Die Verordnung versteht unter diesen zu regelnden Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt solche, die dazu führen könnten, dass eine einzelne Einrichtung den betreffenden Markt kontrolliert oder erhebliche Anteile an diesem Markt hält und somit großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung auf einem bestimmten Medienmarkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hat. Ein wichtiges zu berücksichtigendes Kriterium ist die infolge des Zusammenschlusses abnehmende Zahl konkurrierender Ansichten auf dem Medienmarkt (Erwägungsgrund 64). Art. 22 Abs. 1 lit. c sieht dabei die maßgebliche Einbeziehung des national zuständigen Medienregulators vor.
Das österreichische Kartellrecht kennt die Kontrolle von Medienzusammenschlüssen unter Einbeziehung der KommAustria als nationalen Medienregulator bereits und übernahm in dieser Hinsicht auch eine Vorbildrolle für die Vorgaben des EMFG. Im österreichischen Recht sind daher die Vorgaben des EMFG im Grunde bereits erfüllt und nur mehr ganz punktuell Anpassungen vorzunehmen. Der vorliegende Gesetzesvorschlag hält daher am bewährten österreichischen System fest und passt die europarechtlichen Vorgaben in dieses System ein. Es werden lediglich solche Änderungen vorgeschlagen, die die Verordnung zwingend vorsieht:
- Ein „Zusammenschluss auf dem Medienmarkt“, für den nationale Vorschriften vorzusehen sind, ist nach der Verordnungsdefinition in Art. 2 Z 15 EMFG ein Zusammenschluss im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter oder ein Anbieter einer Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, beteiligt ist. Daher müssen – anders als bisher – auch „einseitige“ Medienzusammenschlüsse in die Medienzusammenschlusskontrolle aufgenommen werden. Allerdings wird vorgeschlagen, dass diese einseitigen Medienzusammenschlüsse den allgemeinen Anmeldeschwellen unterliegen und dass keine Multiplikatorenregelung bei den Umsatzerlösen der beteiligten Unternehmen zur Anwendung kommt. Dadurch ist gewährleistet, dass nur solche Zusammenschlüsse betroffen sind, die ohnehin schon nach dem geltenden Recht angemeldet werden müssen.
- Das EMFG schreibt zwingend die Einbeziehung von Anbietern von Online-Plattformen, die Zugang zu Medieninhalten bieten (unabhängig von einer allfälligen inhaltlichen Gestaltung), in die Medienzusammenschlusskontrolle vor. Diese Anbieter sollen daher zukünftig national als Medienhilfsunternehmen eingeordnet werden.
- Im Fall der wahrscheinlich erheblichen Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts für Mediendienste muss der nationale Medienregulator das neu errichtete europäische Gremium für Mediendienste konsultieren. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Verordnung. Die neue Verpflichtung der KommAustria ist im Gesetzesvorschlag entsprechend zu berücksichtigen.
- Das EMFG gibt auch Kriterien für die Prüfung eines Medienzusammenschlusses vor. Die Kriterien gelten bereits aufgrund der Verordnung, weshalb lediglich auf sie zu verweisen ist. Inhaltlich entsprechen die Kriterien dem bereits bestehenden österreichischen Standard.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Pressewesen“) sowie betreffend die Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Kartellrecht, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes).
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Die Frist für die (einmal im Jahr vorzunehmende) Bekanntgabe soll verlängert werden, damit Mediendiensteanbieter noch mehr Zeit eingeräumt wird, um die gemäß § 3 Abs. 1 von der KommAustria bis 15. April zu veröffentlichenden Daten über die Werbeausgaben zu prüfen und für ihre Bekanntgabe zu nutzen.“
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Gabriele Kolar.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Gabriele Kolar gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2026 04 08
Gabriele Kolar Mag. Franz Ebner
Berichterstatterin Vorsitzender