11788 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:
Mit der Einführung der Funktion des mittleren Managements an allgemeinbildenden Pflichtschulen und Praxisschulen soll einerseits ein breit aufgestelltes, effizientes Leitungsteam an großen Schulstandorten zur Unterstützung der Schulleitung ausgehend von den Aufgaben des Schulleitungsprofils geschaffen werden, sowie die Schulleitungen an kleinen Schulen durch zusätzliche Zeitressourcen für pädagogisch-administrative Aufgaben unterstützt und entlastet werden. Andererseits ist die Funktion des mittleren Managements als unterstützende und entlastende Maßnahme auch für das gesamte Kollegium konzipiert und nicht als Etablierung einer zusätzlichen Führungsebene. Durch die gezielte Übernahme pädagogisch-administrativer Aufgaben sollen Lehrpersonen im Schulalltag spürbar entlastet werden und sich stärker auf ihre Unterrichtstätigkeit und sonstige lehramtliche Pflichten konzentrieren können. So kann beispielsweise die zentrale Organisation von schulischen Veranstaltungen, die Koordination von Arbeitsgruppen zur Qualitätsentwicklung oder die Aufbereitung von Informationen für das Kollegium durch das mittlere Management erfolgen. Gleichzeitig wird dadurch die Schulleitung im operativen Tagesgeschäft unterstützt.
Die verfügbaren Ressourcen sollen dabei nach Größe der Schule gestaffelt sein, um dem unterschiedlichen Koordinations- und Verwaltungsaufwand, der an größeren Schulstandorten bzw. Schulclustern entsteht, Rechnung zu tragen. Es werden für die Abgeltung dieser Funktion Einrechnungsstunden vorgesehen. Die mit der Funktion verbundene Abgeltung dient ausschließlich dem Ausgleich eines klar definierten zusätzlichen Arbeitsaufwands und ist funktional begründet, ohne hierarchische Wirkung. Die Funktion mittleres Management soll die Schulautonomie weiter stärken. Die Auswahl der betrauten Lehrpersonen, deren Aufgaben und Kompetenzen, sowie die Abgeltung dieser Tätigkeit durch eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung obliegt allein der Entscheidung der Schulleitung. Das mittlere Management soll aufgrund der bestehenden Budgetlage über zwei Schuljahre ausgerollt werden. An Schulen mit mindestens fünfzehn Klassen soll die Funktion mit Schuljahr 2026/27 eingeführt werden und die Ressourcen, die für die pädagogisch-administrative Fachkraft vorgesehen sind, sollen für das mittlere Management verwendet werden, sowie zusätzliche Mittel vorgesehen werden. An Schulen mit weniger als fünfzehn Klassen besteht die pädagogisch-administrative Fachkraft mit den entsprechenden Einrechnungsstunden weiterhin und soll erst mit dem Schuljahr 2027/28 durch die Einführung des mittleren Managements auch an diesen Schulen ersetzt werden.
Für die zusätzliche Unterstützung der Schulleitungen an allgemeinbildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sollen zusätzliche Ressourcen für die Administratorinnen und Administratoren zur Verfügung gestellt werden. Die Aufhebung der bisher bestehenden Deckelung und die Einführung eines Sockels soll zu einer Besserstellung von großen und kleineren Schulen führen. Des Weiteren soll die Betrauung von mehreren Lehrpersonen mit der Administration ab einer gewissen Schulgröße die Möglichkeit zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes an der Schule in Richtung eines Managementteams bieten.
Die Schulleitung konnte bisher eine Lehrperson mit der Administration nur betrauen, wenn die Schule eine gewisse Größe hatte und keine Abteilungsvorstehung vorgesehen war. Zukünftig sollen auch kleinere Schulen mit weniger als acht Klassen, die keine Abteilungsvorstehung haben, die Möglichkeit erhalten, eine Administratorin oder einen Administrator einzusetzen. Für größere Schulen soll die bisher bestehende Deckelung der Ressourcen aufgehoben werden, um dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der an größeren Schulstandorten entsteht, Rechnung zu tragen. Für die Abgeltung dieser zusätzlichen Tätigkeiten sollen Einrechnungsstunden vorgesehen sein. Lehrpersonen, die mit der Vertretung der Schulleitung betraut sind, sollen eine Dienstzulage erhalten.
Durch die Erweiterung des Administrationsmodells soll die Schulautonomie weiter verstärkt werden. Die zur Verfügung gestellten Einrechnungsstunden sollen daher zukünftig ab einer gewissen Schulgröße von der Schulleitung auf bis zu vier Lehrpersonen aufgeteilt werden. Eine Lehrperson soll dabei in jedem Fall sowohl die Vertretung der Schulleitung als auch verwaltungsmäßige Unterstützungsaufgaben übernehmen. Auf maximal drei weitere Lehrpersonen können zusätzliche Verwaltungsaufgaben verteilt werden.
Zur Stärkung der Schulautonomie und Flexibilisierung der Personalressourcen an Berufsschulen soll der Schulleitung mit der vorliegenden Gesetzesänderung die Möglichkeit eröffnet werden zusätzlich zur Stellvertretung weitere Landeslehrpersonen mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen. Eine Landeslehrperson soll dabei in jedem Fall weiterhin als Stellvertretung der Schulleitung bestellt werden. Abhängig von der Größe der Berufsschule soll die Schulleitung zusätzlich maximal drei Landeslehrpersonen mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung betrauen können. Hierfür soll es der Schulleitung freigestellt sein, die zur Verfügung gestellten Zeitressourcen frei auf die betrauten Landeslehrpersonen zu verteilen.
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen und darüber hinaus folgende Änderungen vorgesehen.
Zu Art. 3 Z 5 (§ 40b VBG samt Überschrift):
Die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik sollen nunmehr auch von der Regelung umfasst sein. Zudem soll in Abs. 2 korrekter Weise auf Vollbeschäftigungsäquivalente (wie auch in den Ziffern 1 bis 6) abgestellt werden. Weiters solle die in den Erläuterungen zu § 40b angeführten Beispiele nun auch entsprechend im Gesetzestext abgebildet werden.
Zu Art. 4 Z 9 und Art. 5 Z 10 (§ 123 Abs. 106 LDG 1984 und § 32 Abs. 48 LVG):
Die Verordnung, die das Ausmaß der Einrechnung der Funktion des mittleren Managements in die Lehrverpflichtung bzw. die Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung konkretisiert, soll bereits ab dem Tag nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden können.
Zu Art. 6 Z 1 und 3 (§ 9 Abs. 1 und 2 BLVG):
Die Regelung soll nunmehr auch die Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik umfassen, und es wird der Eintritt des konkreten Vertretungsfalls berücksichtigt. Gerade bei kurzfristigen Vertretungen (ein oder mehrere Tage dauernden Abwesenheiten eines Leiters) werden die (nicht unaufschiebbaren) Aufgaben des Leiters letztlich zu einem späteren Zeitpunkt ganz überwiegend durch den Leiter selbst wahrgenommen. Soweit jedoch in Vertretung des Leiters unaufschiebbare Tätigkeiten durch den Vertreter wahrzunehmen sind, erfolgt die Abgeltung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung für eine Einrechnung bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ist, dass die Leitungsagenden während dieses Zeitraums im vollen Umfang übernommen wurden. War hingegen bei einer die ganze Kalenderwoche umfassenden Abwesenheit des Leiters nur eine teilweise Wahrnehmung der Leiteragenden erforderlich oder wurde nur ein Teil der für den Leiter vorgesehenen Administrativstunden geleistet, so steht dem Vertreter nur ein aliquoter Teil der Einrechnungsstunden im Wege der Einzelabgeltung zu.
Weiters sollen die in den Erläuterungen zu Abs. 1 und 2 angeführten Beispiele nun auch entsprechend im Gesetzestext abgebildet werden.“
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sandra Lassnig.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Günther Ruprecht, Amelie Muthsam, Sandra Jäckel und Dr. Wolfgang Viertler.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sandra Lassnig gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2026 04 08
Sandra Lassnig Mag. Franz Ebner
Berichterstatterin Vorsitzender