11790 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (23. FSG-Novelle)

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Die 23. FSG-Novelle umfasst eine generelle Überarbeitung und Aktualisierung dieses Gesetzes und setzt einige anstehende Projekte um, enthält aber auch legistische Klarstellungen und redaktionelle Änderungen. An inhaltlichen Punkten ist zu erwähnen:

1. Fahrzeuge der Justizwache, die für Gefangenentransporte verwendet werden, dürfen künftig ebenfalls (wie die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bis zu einem Gewicht von 5,5t mit Klasse B gelenkt werden.

2. Im Rahmen der Mehrphasenausbildung wird die 10-jährige Berechtigungsvergabe an Instruktoren und Übungsplatzbetreiber auf Gesetzesebene gehoben. Derzeit findet sich diese Regelung „nur“ auf Verordnungsebene. Ebenfalls wird das Sanktionensystem von der Verordnungsebene ins Gesetz übertragen, das es ermöglicht, im Fall von Missständen oder bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen die weitere Tätigkeit zu untersagen.

3. Die Reprobationsfrist für den Wiederantritt zu einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt.

4. Es werden Maßnahmen gegen den technisch unterstützten Prüfungsbetrug bei der theoretischen Fahrprüfung gesetzt.

5. Die Frist für die Gültigkeit einer Verlustbestätigung des Führerscheines zum Lenken von Kraftfahrzeuge wird verlängert.

6. Die Bestimmungen betreffend das Führerscheinregister werden aktualisiert, einige Bereinigungen und Anpassungen an praktische Bedürfnisse vorgenommen.

7. Die Pflicht zur Eintragung des Lenkverbotes gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 wird von der Wohnsitzbehörde auf die Strafbehörde übertragen.

8. Die 2-jährige Befristung der Klasse C und D ab dem vollendeten 60. Lebensjahr entfällt und es gilt die allgemeine 5-jährige Befristung.

9. Die Begrenzung der Gültigkeitsdauer von ausländischen Lenkberechtigungen für die Klassen C und D in Österreich im Falle der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich wird auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen ausgedehnt.

10. Es wird die Problematik beseitigt, dass bei der Umschreibung von Nicht-EWR-Lenkberechtigungen die Antragsteller faktisch nicht im Besitz ihres ausländischen Führerscheines sind, weil dieser für die Kriminaltechnische Untersuchung der Behörde übergeben werden muss. Es wird ermöglicht, dass mit einer Bestätigung zumindest innerhalb Österreichs gefahren werden darf.

11. Die Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheines wird von einem auf drei Jahre erhöht.

12. Eine Rechtsgrundlage für die nachträgliche Abnahme eines weiteren (physischen) Führerscheines wird geschaffen, wenn sich diese Person bereits früher mit einem anderen Führerschein ausgewiesen hat oder im Zuge eines Entziehungsverfahrens schon ein Führerschein abgegeben wurde.

13. Weiters wird die Gelegenheit genützt, einige Aktualisierungen, Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„In der Übergangsbestimmung des § 41 wurde verabsäumt, den Platzhalter durch das Inkrafttretensdatum zu ersetzen. Dies wird nun nachgeholt.“

 

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 04 08

                      Mag. Bernadette Kerschler                                                    Michael Bernard

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender