11791 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird

Allgemeiner Teil

Ziele des Beschlusses:

Der vorliegende Beschluss setzt sich zum Ziel, in Umsetzung der revidierten Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern ein breites und qualitativ hochwertiges Angebot an öffentlich zugänglichen Verkehrsdaten zu schaffen. Damit will Österreich einen Beitrag zur Verwirkung des europäischen Mobilitätsdatenraumes als Teil des europäischen Datenraumes leisten, indem einheitliche Regeln für eine verkehrsträgerübergreifende Datenbereitstellung vorgegeben werden, die eine bessere, zumindest EU-weite Interoperabilität sichern; es will Innovationen im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme anstoßen und unterstützen, indem Hürden der Datennutzung abgebaut, multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste gefördert sowie anbieterübergreifende digitale Buchungs- und Bezahldienste für Verkehrsdienstleistungen ermöglicht werden; und es will nicht zuletzt einen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors leisten, indem der Umstieg auf Verkehrsmittel erleichtert wird, die mit nachhaltiger, nicht aus fossilen Quellen stammender Energie betrieben werden.

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 einer umfassenden Revision unterzogen. Neben neuen Regelungen, die lediglich an die Kommission gerichtet sind, sieht sie zahlreiche Änderungen vor, die der Umsetzung ins nationale Recht bis zum 21. Dezember 2025 bedürfen. Die erste Stoßrichtung des Beschlusses besteht darin, die zur Umsetzung erforderlichen Rechtsvorschriften zu schaffen. Der Beschluss adaptiert und erweitert die im IVS-Gesetz enthaltenen Begriffsbestimmungen; er fasst im Einklang mit der Richtlinie die Vorrangigen Bereiche neu; er nimmt die vorrangigen Maßnahmen in das Gesetz auf; er sieht eine Verpflichtung der Republik zur Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten und einschlägigen Akteuren vor; und er stellt in Umsetzung des neuen Art. 6a der Richtlinie sicher, dass die im Anhang III der Richtlinie angeführten Verkehrsdaten und der in Anhang IV der Richtline genannte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen in Österreich rechtzeitig verfügbar sind.

Auf Basis der Richtlinie 2010/40/EU hat die Kommission in der Vergangenheit im Wege Delegierter Verordnungen Spezifikationen erlassen, die für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, die Interoperabilität und die Kontinuität der Einführung und des Betriebs intelligenter Verkehrssysteme gewährleisten sollen. Das geltende IVS-Gesetz nimmt auf diese Spezifikationen nur pauschal Bezug und lässt die zur Durchführung der Spezifikationen notwendigen Begleitregelungen teilweise vermissen. Die zweite Stoßrichtung des Beschlusses besteht deshalb darin, nationales Gesetz und europäische Spezifikationen aufeinander besser abzustimmen. Er macht die wichtigsten Verpflichtungen, die die Spezifikationen eingeführt haben, im IVS-Gesetz sichtbar; er führt in das Gesetz Regelungen über den Nationalen Zugangspunkt und über die Benannten Stellen ein, die den betroffenen Datenlieferanten und Datennutzern Orientierung geben; er formt die Zusammenarbeit zwischen Dateninhabern und Datennutzern, die die Richtlinie als Grundsatz vorsieht, im Detail näher aus; und er trägt für eine wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionierung von Verstößen Sorge.

Im Bereich der Verkehrstelematik nimmt die Republik Österreich eine Schlüsselposition ein. Die öffentliche Hand betreibt mit der Graphenintegrationsplattform (GIP) einen intermodalen Verkehrsgraphen, der sämtliche Verkehrsmittel umfasst und der die kommerziell verfügbaren Angebote an Aktualität und Genauigkeit übertrifft; sie stellt mit der Verkehrsauskunft Österreich (VAO) einen intermodalen dynamischen Echtzeit-Routenplaner bereit, der den Reisenden in Österreich ein aktuelles, umfassendes und zuverlässiges verkehrsmittelübergreifendes Informationsangebot liefert; sie bietet über die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS) für den Großteil des österreichischen Autobahn- und Landesstraßennetzes eine österreichweite Verkehrslage samt Reisezeiten und Ereignismeldungen in hoher Qualität an; sie betreibt über die ASFINAG ein Stellplatz-Informationssystem für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge; und sie hält mehrere C-ITS-Dienste vor. Die dritte Stoßrichtung des Beschlusses besteht darin, dieses ebenso breite wie tiefe Angebot an IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand zu stärken und dessen Weiterentwicklung rechtlich abzusichern.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Bestimmungen gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen; Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt), Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei), Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Binnenschifffahrt; Strom- und Schifffahrtspolizei), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Normenwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).

 

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Daniel Schmid und Günter Pröller.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 04 08

                      Mag. Bernadette Kerschler                                                    Michael Bernard

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender