11792 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2026 betreffend ein Bundesgesetz über Notfallmaßnahmen für Bundesstraßen (Bundesstraßennotfallgesetz – BStNG)

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:

Mit diesem Bundesgesetz soll das Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) erlassen werden.

In Anlehnung an das Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, soll primär den aktuellen globalen Entwicklungen im Bereich der Energieversorgung und den daraus resultierenden Gefahren für den Straßenverkehr am Bundesstraßennetz von der Energiemangellage bis hin zu einem Blackout Rechnung getragen werden. Zusätzlich soll es Anwendung auf Großschadensereignisse im Bereich des Bundesstraßennetzes finden.

Ziel dieses Gesetzes ist die Absicherung von Verfahren des Notfallmanagements für den Betrieb der Bundesstraße im Falle einer Energiemangellage, eines Blackouts oder eines anderen Großschadensereignisses.

Im Falle eines Blackouts steht nur das Bundesstraßennetz als einzige bundesweite Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport zur Verfügung, da in einem solchen Fall der reguläre Bahn- wie auch der Flugverkehr eingestellt wird. Bei den Verkehrsträgern Flugverkehr, Eisenbahn und Schifffahrt wird es voraussichtlich zu einem eingeschränkten Notbetrieb kommen.

Nach derzeitiger Rechtslage kann im Falle eines Blackouts die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für den Betrieb eines Tunnels im Sinne des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes (STSG), BGBl. I Nr. 54/2006, durch die Bundesstraßenverwaltung nicht gewährleistet werden. In einem solchen Fall dürfen die Tunnel im Bundesstraßennetz nur noch leergefahren und müssen anschließend gesperrt werden. Durch Erlassung einer Verordnung im Sinne des Gesetzes soll eine rechtskonforme Nutzung der Tunnel im Sinne des STSG ermöglicht werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei).

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Die vorgeschlagene Änderung hat bloß klarstellenden Charakter.“

 

Der Ausschuss für Verkehr hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 8. April 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Barbara Prügl, Mag. Bernadette Kerschler und Michael Bernard.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.

Der Ausschuss für Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 04 08

                             Mag. Claudia Arpa                                                            Michael Bernard

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender