11811 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 22.05.2026
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinenallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeineallgemeine bürgerliche
Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 111/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 207 wird folgender § 207a eingefügt:
„§ 207a. (1) Wird
ein minderjähriges Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und das
1. nicht zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hat und
2. nicht von einer volljährigen mit der Obsorge betrauten Person begleitet wird,
im Inland angetroffen (unbegleiteter Minderjähriger),, so ist kraft Gesetzes der
Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge betraut.
(2)
Durch die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach Abs. 1Dadurch wird die Obsorge der Eltern bzw. anderer mit der Obsorge betrauter Personen
in Bezug auf den unbegleiteten
Minderjährigen nicht berührt. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Obsorge in
jenem Umfang auszuüben, in dem die Eltern bzw. andere mit der Obsorge
betraute Personen dazu nicht in der Lage sind.
(32) Hält der Kinder- und
Jugendhilfeträger das Kind
insbesondere aufgrund der vorliegenden Urkunden, seines
körperlichen Erscheinungsbildes, eines Gesprächs mit diesem und
seiner psychischen Reife sowie von allenfalls bereits vorliegenden Ergebnissen
der AltersdiagnosenAltersbestimung durch andere Behörden oder Gerichtedas Bundesamt für Fremdenwesen und
Asyl für volljährig, so hat er es darüber
möglichst verständlich zu informieren. Behauptet das Kind ungeachtet dessen, dass es
minderjährig seiBestehen
aus Sicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers Zweifel an der
Minderjährigkeit, so hatkann
er – außer im Fall des
Abs. 4 – die gerichtliche Entscheidung darüber zu beantragen, ob die
Obsorge nach Abs. 1 besteht. Ebenso
hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen, wenn aus seiner Sicht
Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Bis zur
gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn nicht ein Fall des Abs. 4
vorliegt, von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen. Das
Kind ist berechtigt, selbst einen Antrag auf Feststellung der Obsorge bei
Gericht zu stellen. Über seine
gerichtlichen Antrags- bzw. Anregungsrechte hat der Kinder- und Jugendhilfeträger
das Kind möglichst verständlich zu informieren.
(4) Der Kinder- und
Jugendhilfeträger hat keine gerichtliche Entscheidung 3) Ist auch nach Durchführung der in Abs. 3 zu beantragen, wenn das Kind die
Minderjährigkeit in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Absicht
behauptet.
(5) Ist für das
Gericht2
angeführten Untersuchungen weder die Volljährigkeit noch
die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so ist davon auszugehenanzunehmen, dass das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat..“
(6) Vertretungshandlungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger vor einer gerichtlichen Entscheidung nach Abs. 3 gesetzt hat, bleiben auch dann wirksam, wenn das Gericht feststellt, dass die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht besteht.“
2. Dem
§ 212 ABGB lautetwird folgender Satz angefügt:
„§ 212. (1) Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist, sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende Aufgaben das Bundesland als Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dem der Minderjährige seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.
(2) Verlegt das
minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, so kann
der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen
Zustimmung übertragen. Verlegt„Wechselt ein unbegleiteter
Minderjähriger nach § 207a seinen Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit in ein
anderesaufgrund einer
Verlegung in eine andere Bundesbetreuungsstelle oder der Zuweisung an eine
Betreuungsstelle der Landesgrundversorgung das Bundesland, so geht
die Zuständigkeit auf den Kinder- und Jugendhilfeträger des
Bundeslands über, in dem sich
das Kind aufhält.
(3) Von
einem Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 ist das Gericht zu
verständigen, wenn es mit Angelegenheiten des Kindes bereits befasst warder Betreuungsstelle über.“
3. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:
„§ 225a. (1) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 207a endet, wenn
1. das
Kind an eine andere mit der Obsorge
betraute Person übergeben wird;
oder
2. sich das Kind nicht nur
vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem der Kinder- und
Jugendhilfeträger bekannt ist
oder
3. der
Kinder- und Jugendhilfeträger konkrete Anhaltspunkte
dafür hat, dass sich das Kind im Ausland aufhält und daher die
Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Kindes
ersucht hat.
(2) Die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach
§ 207a endet nicht, weil das minderjährige Kind einen
Aufenthaltstitel erhält..“
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Übergabe nach Abs. 1 Z 1 zu verweigern, wenn er Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. In diesem Fall hat er unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen.“
4. Dem § 1503 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Die §§ 207a, 212 und 225a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 12. Juni 2026
in Kraft und sind in dieser Fassung
auf minderjährige Kinder anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026
im Inland angetroffen werdenwurden.“
Artikel 2
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 107a wird folgender § 107b samt Überschrift angefügt:
„Besondere Entscheidungen in Verfahren für unbegleitete Minderjährige
§ 107b. (1) In
Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 32 ABGB hat das Gericht, wenn es von der Minderjährigkeit des betroffenen
Kindes ausgeht, auch auszusprechen, obbis
zu welchem Zeitpunkt die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für
den unbegleiteten
Minderjährigendas
unbegleitete minderjährige Kind längstens besteht.
(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.“
2. Nach § 207t wird folgender § 207u samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. x/202x
§ 207u. § 107b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 11. Juni 2026 anhängig werden.“
Artikel 3
Umsetzungshinweis
Mit Artikel 1 dieses Bundesgesetzes wird Art. 27 Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024 („Aufnahmerichtlinie“), umgesetzt.