11813 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 24 (§ 19 Abs. 1a NAG)

Da in der Regierungsvorlage eine generelle Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für § 46a vorgesehen ist, soll die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung auch in Verlängerungs- oder Zweckänderungsverfahren gemäß § 46a möglich sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt seine Verfahren im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung, weshalb die Feststellung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für eine elektronische Verlängerungs- oder Zweckänderungsantragstellung dem Bundesamt selbst obliegt.

Zu Art. 1 Z 27a (§ 21 Abs. 6 NAG)

Hochqualifizierte Drittstaatsangehörige, die ein Visum zum Zweck der Arbeitssuche gemäß § 24a FPG („Jobseeker-Visum“) erhalten, sind im Falle der erfolgreichen Arbeitssuche bereits nach geltender Rechtslage zur Inlandsantragsstellung auf eine entsprechende Rot-Weiß-Rot – Karte berechtigt (Abs. 2 Z 7). Wenn das Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte aber nicht während des Zeitraums des rechtmäßigen Aufenthaltes abgeschlossen werden kann, etwa weil erst knapp vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jobseeker-Visums ein entsprechendes Stellenangebot vorliegt und der Antrag gestellt wird, hat jedoch eine Ausreise zu erfolgen und ist diesfalls das Verfahren im Ausland abzuwarten (Abs. 6).

Entsprechend der mit Ministerratsbeschluss (38/8) beschlossenen Industriestrategie sollen Drittstaatsangehörige, die mittels Jobseeker-Visums in Österreich auf Arbeitssuche sind und einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte gestellt haben, künftig bis zum Abschluss des Erstverfahrens im Land bleiben dürfen.

Durch eine entsprechende Verweisanpassung in Abs. 6 hinsichtlich der Fälle des Abs. 2 Z 7 wird klargestellt, dass solchen Fremden künftig bis zur Entscheidung über den Antrag ein entsprechendes Aufenthaltsrecht eingeräumt wird und der Antragsteller daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

Zu Art. 1 Z 67 (§ 81 Abs. 50 und 51 NAG)

Abs. 50:

§ 22 soll zur Gänze in bereits anhängigen Verfahren nicht gelten, da insbesondere § 35 AsylG 2005 keine örtlichen Zuständigkeiten der Vertretungsbehörden vorsah und es nicht erforderlich war, dass im Fall eines handlungsunfähigen Antragstellers der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter persönlich einzubringen ist.

Abs. 51:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die bereits in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Regelungen des Abs. 51 zur Quotenpflicht nicht nur für das behördliche Verfahren, sondern auch für das Beschwerdeverfahren (§ 75 Abs. 40 AsylG 2005) sowie in jenen Fällen gelten, in denen zum 12. Juni 2026 ein Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG anhängig ist (§ 75 Abs. 41 AsylG 2005).

Einerseits sollen nach der vorgeschlagenen Änderung nicht nur Anträge gemäß Abs. 50 einer separat in der Niederlassungsverordnung festzulegenden Quotenart gemäß § 13 Abs. 2 unterliegen, sondern auch jene Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005, bezüglich derer mit Ablauf des 11. Juni 2026 ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 75 Abs. 40 AsylG 2005) oder ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof bzw. ein Beschwerdeverfahren gemäß Art. 144 B‑VG beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (§ 75 Abs. 41 AsylG 2005).

Daher soll die Berufsvertretungsbehörde, wie für das behördliche Verfahren (Abs. 50) bereits in der Regierungsvorlage vorgeschlagen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Namen des Antragstellers und das Datum der Antragstellung auch in Bezug auf Anträge übermitteln, über die sie zwar bereits entschieden hat, zu denen aber eine vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 zu behandelnde Beschwerde oder ein von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gemäß § 75 Abs. 41 AsylG 2005 zu behandelndes Rechtsmittel (Revision oder Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG) anhängig ist, damit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch diese in das Register gemäß § 12 Abs. 2 eintragen und eine vollständige Reihung der Quotenplätze erfolgen kann; aus dem im zweiten Satz enthaltenen Verweis auf § 35 AsylG 2005 folgt diesbezüglich, dass es für Zuordnung zum Quotenjahr auch in den zum 12. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht, beim Verfassungs- oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Vertretungsbehörde und nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung oder Einbringung des jeweiligen Rechtsmittels ankommt. Die Übermittlung soll innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgen.

Insofern Abs. 51 mehrmals auf das Datum der Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 abstellt, ist hierzu noch anzumerken, dass es sich bei diesem um jenes Datum der schriftlichen Antragstellung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 und nicht um jenes Datum der persönlichen Vorstellung handelt.

Abs. 52 (neu):

Nach dem bewährten Vorbild der Übergangsbestimmung zur Neuregelung des humanitären Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 8 sollen auch in bereits anhängigen Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 Anträge gemäß §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3 und 46a Abs. 7 zulässig und vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sein.

Zu Art. 2 Z 1 und 7 (§§ 3 und 28 sowie 27a AuslBG):

Da nun sämtliche Antragsteller einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ – falls sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit anstreben – ihr Arbeits- und Aufenthaltsrecht in einem einheitlichen Verfahren gemäß RICHTLINIE (EU) 2024/1233 erhalten, können die Verweise in § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a auf Familienangehörige von ICTs und mobilen ICTs (§ 20f Abs. 4) entfallen, für die schon bisher das einheitliche Verfahren galt. Gleiches gilt für den Verweis auf § 69 Abs. 3 NAG in § 27a Abs. 3 Z 1. Schließlich wird ein Redaktionsversehen (fehlendes Anführungszeichen) beseitigt.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätinnen Claudia Hauschildt-Buschberger und Mag. Dr. Julia Deutsch mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Dominik Reisinger und Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.


Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 06 01

                          Christoph Stillebacher                                                    Mag. Harald Himmer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender