11814 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU-Errichtungsgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 Z 63 (§ 12 AsylG 2005)

Abs. 2 (Schlussteil):

Der vorgeschlagene Schlussteil entspricht der geltenden Rechtslage (§ 12a Abs. 3 letzter Satz) und dient im Übrigen der Angleichung an Abs. 3, der für die Berechnung der dort maßgeblichen zweitägigen Frist die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 2 AVG im vorletzten Satz ausschließt.

Im Übrigen ergibt sich das Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 2 daraus, dass Abs. 2 das Recht auf Verbleib ex lege ausschließt (mit Möglichkeit der Zuerkennung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Abs. 1 hingegen unter gewissen Voraussetzungen dessen bescheidmäßige Aufhebung ermöglicht; einer solchen Aufhebung bedarf es nicht, wenn das Recht auf Verbleib bereits ex lege ausgeschlossen ist. Eine Klarstellung, dass allenfalls nach Abs. 1 vorgegangen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Z 1 oder Z 2 des Abs. 2 jeweils nicht zur Gänze erfüllt sind (vgl. den vorletzten Satz des geltenden § 12a Abs. 3 AsylG 2005), bedarf es daher nicht.

Abs. 3 (Einleitungsteil):

Der vorgeschlagene neue erste Satz in Abs. 3 soll verdeutlichen, dass das Recht auf Verbleib, sofern es gemäß Abs. 2 ausgeschlossen ist, jedenfalls dann vom Bundesamt zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass ein Vollzug der Abschiebung gegen das Refoulementverbot (Art. 2, 3 EMRK bzw. §§ 50 und 51 FPG) bzw. gegen das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) verstoßen würde; dies gilt für sämtliche Fälle des Abs. 2, also für Antragsteller, gegen die ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorliegt (Abs. 2 Z 1), ebenso wie für jene, die einen Folgeantrag gestellt haben (Abs. 2 Z 2).

Die vorgeschlagene Änderung des (nunmehrigen) zweiten Satzes soll die Möglichkeit, bei Fehlen einer hinter der Antragstellung stehenden Verzögerungsabsicht ausnahmsweise das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, auf Folgeanträge und damit auf die Fälle gemäß Abs. 2 Z 2 einschränken. Dies ist zur Angleichung an Abs. 1 Z 1 erforderlich: Die Möglichkeit, das Recht auf Verbleib von Antragstellern, die die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit gefährden – was anhand der Umstände des Einzelfalles und insbesondere des persönlichen Verhaltens des Fremden zu beurteilen ist –, mit Bescheid aufzuheben, ist entsprechend dem Schlussteil des Abs. 1 (nur) davon abhängig, dass die Abschiebung nicht dem Refoulementverbot oder dem Recht auf Privat- und Familienleben widerspricht; sie setzt aber nicht voraus, dass der Antrag auch zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Daher ist es nicht angezeigt, im Anwendungsbereich des Abs. 2 Z 1 – der lediglich einen Sonderfall des Abs. 1 Z 1 behandelt – das Recht auf Verbleib bei Fehlen einer Verzögerungsabsicht zuzuerkennen.

Die Wortfolge „mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG)“ ist im Hinblick auf den ersten Satz des Schlussteils, der für die nach Abs. 3 zu erlassenden Entscheidungen einen Mandatsbescheid vorsieht, nicht erforderlich und kann daher entfallen. Im Übrigen handelt es sich lediglich um stilistische Anpassungen, die aufgrund des neuen ersten Satzes angezeigt sind.

Abs. 3 Z 1:

Die bisher in Abs. 2 Z 1 enthaltene Wortfolge „in der persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung)“ kann im Hinblick auf Art. 55 Abs. 4 der Verfahrensverordnung, der mit unmittelbarer Anwendbarkeit die Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verfahren über Folgeanträge regelt, entfallen.

Abs. 3 (Schlussteil):

Der neue erste Satz des Einleitungsteils normiert einen eigenständigen und im Text der Bestimmung bisher nicht explizit genannten Grund für die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib. Dadurch erweist sich der Verweis auf die Voraussetzungen „gemäß Z 1 und 2“ im ersten Satz nunmehr als zu eng; er ist daher entsprechend anzupassen.

Die Erweiterung des zweiten Satzes soll klarstellen, dass allfällige im Raum stehende Verstöße gegen das Refoulementverbot oder das Recht auf Privat- und Familienleben auch in jenen Fällen zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen sind, in denen der Folgeantrag erst in den letzten zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wurde.

Zu Art. 1 Z 80 (§ 17 AsylG 2005)

In Abs. 2 ist der Verweis auf § 43 Abs. 2 Z 1 BFA-VG insoweit zu erweitern, sodass auch in jenen Fällen, in denen auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung von Antragstellern in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist (§ 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG), der Antrag auf internationalen Schutz mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht gilt. Auch für diese Fälle wird also von der Option gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung Gebrauch gemacht, für die Einreichung des Antrags die Verwendung des entsprechenden Formblattes vorzusehen.

Abschließend ist im Zusammenhang mit § 17 Abs. 4 AsylG 2005 klarstellend festzuhalten, dass in Österreich nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten weiterhin – ungeachtet der Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46a NAG zu stellen – in den Anwendungsbereich des Familienverfahrens im Inland gemäß § 34 fallen. Dies folgt aus der im Rahmen des § 34 AsylG 2005 relevanten Legaldefinition des Art. 3 Z 9 der Statusverordnung, die bloß voraussetzt, dass die Familie, der das betreffende Kind angehört, vor der Einreise in das Bundesgebiet bestanden hat, nicht aber, dass auch das Kind vor der Ankunft im Hoheitsgebiet des verfahrensführenden bzw. schutzgewährenden Mitgliedstaats bereits Teil dieser Familie war. Anders als in den Erläuterungen zu § 34 AsylG 2005 in der Regierungsvorlage dargestellt (444 d.B. XXVIII. GP 36), die auf das individuelle Angehörigenverhältnis Bezug nehmen, setzt Art. 3 Z 9 der Statusverordnung (im Einleitungsteil) also bloß voraus, dass der Familienverband als solcher (in irgendeiner Zusammensetzung) bereits vor der Einreise besteht. Da Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften bereits eine „Familie“ im Sinne dieser Verordnungsbestimmung bilden (lit. a leg. cit.), sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils schon vor der Einreise nach Österreich bestand, fallen deren Kinder (lit. b leg. cit.) selbst dann unter den Begriff des Familienangehörigen – und damit in den Anwendungsbereich des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 –, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in Österreich geboren wurden.

Zu Art. 1 Z 136 (§ 61 Abs. 5a AsylG 2005)

Gemäß dem vorgeschlagenen § 54a Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen die Erteilungshindernisse für den neu einzuführenden Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK den Versagungsgründen für den Status subsidiären Schutzes (Art. 17 der Statusverordnung). Dies soll auch für die nachträgliche Entziehung dieses Aufenthaltstitels gelten, weshalb vorgeschlagen wird, in § 61 Abs. 5a AsylG 2005 den Verweis auf § 60 Abs. 3 leg. cit. entfallen zu lassen.

Zu Art. 1 Z 138 (§ 70 AsylG 2005)

Wie bereits in der Regierungsvorlage 444 d.B. vorgeschlagen, sollen künftig Erstausstellungen von Aufenthaltstiteln weiterhin gebührenfrei bleiben, während bei Verlängerungen und Neuausstellungen Gebühren anfallen. Mit der nunmehrigen Anpassung wird klargestellt, dass bei der „Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz“ für Opfer von Menschenhandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und beim Ausweis für Vertriebene (§ 62 Abs. 4 leg. cit.) abweichend von diesem Grundsatz auch die Verlängerung und die Neuausstellung von der Gebührenpflicht befreit sind (zum Charakter des Ausweises für Vertriebene als „Aufenthaltstitel“ vgl. die Überschrift des 7. Hauptstücks, § 2 Abs. 5 AsylG-DV sowie Art. 8 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12).

Zu Art. 1 Z 143 (§ 75 Abs. 35 und 41 AsylG 2005)

Abs 35:

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 34 gilt eine nach dem bisherigen § 3 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter ab dem Stichtag 12. Juni 2026 unbefristet weiter; in diesen Fällen ist daher die Stellung eines Verlängerungsantrages nicht erforderlich. Die Bezugnahme auf die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter in Abs. 35 hat daher zu entfallen.

Abs. 41:

Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entscheiden grundsätzlich anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung und haben daher in anhängigen Beschwerde- oder Revisionsverfahren die bisherige Rechtslage (§ 35 AsylG 2005 iVm § 26 FPG) anzuwenden. An einer Entscheidung anhand der bisherigen Rechtslage besteht aus der Sicht des Fremden nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes jedoch insofern kein Interesse mehr, als § 35 AsylG 2005 künftig durch § 46a NAG ersetzt wird. Im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den VfGH oder VwGH hätte die vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im fortgesetzten Verfahren erneut zu erledigende Beschwerde wegen zwischenzeitigen Wegfalls der den Antrag des Fremden bisher tragenden Rechtsgrundlage (§ 35 AsylG 2005) zudem keine Erfolgsaussichten mehr (zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung vgl. etwa VwGH 21.08.2023, Ra 2023/07/0039, Rn. 28 ff.; 10.12.2025, Ra 2025/10/0095).

Um dieses aus der Sicht des Fremden unbefriedigende Ergebnis zu vermeiden und auch den bei Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes bereits in einem Revisions- oder Erkenntnisbeschwerdeverfahren befindlichen Fremden, die die Ausstellung eines Einreisevisums nach dem bisherigen § 35 AsylG 2005 beantragt haben, möglichst rasch eine neuerliche Entscheidung anhand der durch § 46a NAG zu schaffenden neuen Rechtslage zu ermöglichen, sieht der vorgeschlagene Abs. 41 nach dem Vorbild des § 113 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, im ersten Satz vor, dass Erkenntnisbeschwerden (Art. 144 B‑VG) sowie Revisionen (Art. 133 Abs. 6 Z 1 oder 2 B-VG) gegen Entscheidungen des BVwG, die über einen Bescheid der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 (in Verbindung mit § 26 FPG) absprechen, vom jeweiligen Gerichtshof des öffentlichen Rechts als gegenstandslos zu erklären und das jeweilige Verfahren in weiterer Folge einzustellen ist, sofern zum 12. Juni 2026 über die Erkenntnisbeschwerde oder Revision noch keine Entscheidung ergangen ist; das Interesse des Fremden, möglichst frühzeitig eine neuerliche Entscheidung anhand der neuen Rechtslage zu erlangen, besteht im Falle eines anhängigen Revisionsverfahrens unabhängig davon, ob diesem eine Revision des Fremden selbst (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Parteirevision) oder eine Revision der Vertretungsbehörde (Z 2 leg. cit., Amtsrevision) zugrunde liegt, weshalb der erste Satz in dieser Hinsicht nicht unterscheidet.

In derselben Weise soll gemäß dem zweiten Satz in jenen Fällen vorzugehen sein, in denen die Entscheidung des BVwG nach § 35 AsylG 2005 kurz vor dem 12. Juni 2026 ergangen ist und die Revision oder Erkenntnisbeschwerde daher erst nach diesem Stichtag erhoben wird. Auch in diesen Fällen soll die Revision oder Erkenntnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären und das zugrundeliegende Verfahren einzustellen sein.

Der dritte und der vierte Satz sehen vor, dass die mit Revision bzw. Erkenntnisbeschwerde bekämpfte Entscheidung des BVwG mit der Verfahrenseinstellung durch den VfGH oder den VwGH, im Falle einer noch nicht dem VwGH vorgelegten Revision durch das BVwG, außer Kraft tritt und die Rechtssache sodann in jene Lage zurücktritt, in der sie sich vor dieser Entscheidung befunden hat, also erneut beim BVwG anhängig wird. Der Fremde wird dadurch so gestellt, als ob er im Revisions- oder Erkenntnisbeschwerdeverfahren obsiegt hätte.

Für die Erledigung des fortgesetzten Verfahrens sehen schließlich die letzten beiden Sätze eine Vorgangsweise des BVwG nach dem Vorbild des Abs. 39 vor; diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 75 Abs. 39 in der Fassung der Regierungsvorlage verwiesen (ErlRV 444 d.B. XXVIII. GP 47).

Zu Art. 4 Z 60 (§ 22 BFA-VG)

Hierbei handelt es sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. 5 Z 131 (§ 126 Abs. 30 FPG)

Aufgrund der Änderung mehrerer Verwaltungsstrafbestimmungen durch Art. 5 Z 122 bis 128 (§ 112 Abs.  Z 1 und Abs. 2, 120 Abs. 1b, 7 und 11 sowie § 121 Abs. 1a und 2 FPG) ist zur Vermeidung eines allfälligen rückwirkenden Inkrafttretens die Inkrafttretensbestimmung in § 126 Abs. 30 FPG anzupassen.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christoph Stillebacher.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätinnen Claudia Hauschildt-Buschberger und Mag. Dr. Julia Deutsch mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Claudia Hauschildt-Buschberger.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christoph Stillebacher gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 06 01

                          Christoph Stillebacher                                                    Mag. Harald Himmer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender