11815 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. Mai 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Z 1 und 2 (Artikelüberschrift und Einleitungssatz)

Mit den Änderungen erfolgt eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 3 (§ 207a ABGB):

Die Änderung in Abs. 1 dient der Klarstellung, dass sich die Bestimmung auf Kinder bezieht, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem wird ein Gleichklang mit der Formulierung in Abs. 5 (in der Regierungsvorlage Abs. 3) hergestellt.

Im neuen Abs. 2 soll weiters klargestellt werden, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) die Obsorge nur in jenem Umfang auszuüben hat, in dem Eltern oder andere mit der Obsorge betraute Personen dazu nicht in der Lage sind. Die Obsorge der Eltern oder anderer Personen (etwa der Großeltern) bleibt durch die Betrauung des KJHTs mit der Obsorge unberührt; sie wird ihnen dadurch insbesondere nicht entzogen. Aufgrund der räumlichen Distanz werden diese Personen aber in aller Regel nicht in der Lage sein, die Obsorge wirksam auszuüben. Es kann jedoch vorkommen, dass eine im Ausland befindliche obsorgeberechtigte Person das Kind beispielsweise im Bereich Vermögensverwaltung vertreten kann, wenn sich das Vermögen des Kindes im Ausland befindet. In einem solchen Fall besteht keine Handlungspflicht des KJHT, weil die andere mit der Obsorge betraute Person in diesem Bereich normaler Weise sehr wohl in der Lage ist, die Obsorge auszuüben. Durch diese Regelung soll sichergestellt sein, dass in das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) nur insoweit eingegriffen wird, als dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist, weil sonst niemand im Rahmen seiner Obsorge für das Kind tätig werden kann. Sollte es – trotz der Distanz der Eltern zu ihrem Kind – zu einander widersprechenden Vertretungshandlungen des KJHTs und der Eltern (oder anderer mit der Obsorge betrauter Personen) kommen, so wäre das Pflegschaftsgericht anzurufen, das – soweit zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich – die Obsorge (i.d.R. wohl der Eltern bzw. anderer mit der Obsorge betrauten Personen) entsprechend einzuschränken hätte.

Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass der KJHT die Obsorge für einen unbegleiteten Minderjährigen innehat, nicht bedeutet, dass dieser in Einrichtungen des KJHTs untergebracht werden muss; vielmehr kann der KJHT die Obsorge auch dann wirksam ausüben, wenn die Kinder in Betreuungseinrichtungen des Bundes oder der Länder wohnen. § 207a ABGB des Entwurfs hat daher keinen Einfluss auf Verpflichtungen des Bundes oder der Länder, die sich aus der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, ergeben. Nach einem Jahr der Geltung der Regelung wird eine Evaluierung bezüglich der Kostentragung durchgeführt.

Gegenüber der Regierungsvorlage ergibt sich folgender Änderungsbedarf in Abs. 3 (in der Regierungsvorlage Abs. 2):

Voranzustellen ist, dass auch hier vom „Kind“ gesprochen werden soll; davon sind sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder umfasst (vgl. etwa § 234 ABGB, der sich ebenfalls auf i.d.R. volljährige Kinder bezieht). Zunächst soll dem KJHT selbst die Erstprüfung des Alters obliegen, wobei hierzu kumulativ – soweit vorhanden und vorliegend – Personenstandsurkunden, das körperliche Erscheinungsbild, ein persönliches Gespräch mit dem Kind und die psychische Reife berücksichtigt werden sollen. Liegt eine urkundliche Altersdiagnose des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl oder einer anderen Behörde oder eines Gerichts vor, soll diese ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einfließen. Geht der KJHT aufgrund dieser Prüfung von der Minderjährigkeit des Kindes aus, so hat er die Obsorge nach Abs. 1 wahrzunehmen. Ist der KJHT hingegen von der Volljährigkeit des Kindes überzeugt, so hat er es darüber möglichst verständlich zu informieren. Gibt in der Folge das Kind an, bereits volljährig zu sein, so hat der KJHT die Obsorge nicht zu übernehmen. Wenn das Kind jedoch weiter behauptet, minderjährig zu sein, muss der KJHT – außer im Fall des Abs. 4 – eine Entscheidung des Gerichts beantragen, ob die Obsorge nach § 207a Abs. 1 ABGB des Entwurfs besteht. Hat der KJHT nach seiner Prüfung weiterhin Zweifel hinsichtlich des Alters der Person, ist also für ihn weder die Volljährigkeit noch die Minderjährigkeit eindeutig feststellbar, so hat er das Kind davon ebenfalls in verständlicher Sprache in Kenntnis zu setzen und ein gerichtliches Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht einzuleiten. Dem Kind steht auch die Möglichkeit offen, selbst eine gerichtliche Klärung durch das Pflegschaftsgericht herbeizuführen. Die Informationserteilung über die dem Kind zukommenden Antrags- bzw. Anregungsrechte befreit den KJHT jedoch nicht von seiner Verpflichtung, in den zwei Fällen des Abs. 3 selbst eine gerichtliche Klärung zu beantragen.

Über seine gerichtlichen Antrags- bzw. Anregungsrechte hat der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind möglichst verständlich zu informieren (Abs. 3 letzter Satz). Die Aufklärung über die dem Kind zukommenden Antrags- bzw. Anregungsrechte beschränkt sich nicht nur auf Verfahren nach Abs. 3, sondern betrifft ganz allgemein seine Antrags- bzw. Anregungsrechte im Pflegschaftsverfahren. Wenn etwa der unbegleitete Minderjährige gemäß Art. 27 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) „Beschwerde“ gegen den KJHT als Obsorgeberechtigten einlegen möchte, steht es ihm nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, frei, einen Antrag auf Übertragung der Obsorge beim Pflegschaftsgericht zu stellen oder – im Fall eines unmündigen Minderjährigen – ein amtswegiges Tätigwerden des Gerichts anzuregen. Auch über dieses Recht ist der Minderjährige vom KJHT zu informieren.

Bis zur gerichtlichen Entscheidung hat der Kinder- und Jugendhilfeträger – außer im Fall des Abs. 4 – von der Minderjährigkeit des Kindes auszugehen und Obsorgeaufgaben wahrzunehmen.

Die Prüfung des Alters durch das Gericht als Vorfrage für die Beurteilung, ob die Obsorge des KJHTs für das Kind besteht, erfolgt nach freier Überzeugung (§ 32 AußStrG), wobei zur Feststellung des Sachverhalts gemäß § 31 Abs. 1 AußStrG grundsätzlich jedes geeignete Beweismittel verwendet werden kann. Primär sollen jedoch Urkunden oder Vernehmungen von Personen, insbesondere des betroffenen Unbegleiteten selbst, herangezogen werden. Es kann auch das körperliche Erscheinungsbild in die Beurteilung einfließen. Weiters kann ein Gutachten über die psychologische Reife eingeholt oder können bei bestehenden Zweifeln medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung (multifaktorielle Untersuchungsmethodik nach § 2 Abs. 1 Z 23 NAG, bisher § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) in Auftrag gegeben werden. Eine medizinische Untersuchung sollte unter strikter Achtung der Rechte des Kindes, seiner körperlichen Unversehrbarkeit und der Menschenwürde und nur als letztes Mittel durchgeführt werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22. 5. 2024 [„Verfahrensverordnung“] sowie ErwGr 13 der Richtlinie [EU] 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016). Sollte bereits eine Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), mit welcher das Alter der betroffenen Person – insbesondere aufgrund einer nach Art. 25 der Verfahrensverordnung eingeholten Altersdiagnose – bestimmt wurde, vorliegen, wird diese in die Beurteilung einbezogen (zur entsprechenden Befugnis des Bundesamtes zur Datenübermittlung an die ordentlichen Gerichte sowie an die KJHT vgl. § 29 Abs. 1 Z 3 und 14 BFA-Verfahrensgesetz [BFA-VG], BGBl. I Nr. 87/2012). Gleiches gilt für allenfalls vorliegende Altersdiagnosen, die andere Behörden oder Gerichte eingeholt haben. Eine Bindung an derartige Verfahrensanordnungen zur Feststellung des Alters oder ein allenfalls im Zuge dessen erstelltes Gutachten besteht nicht. Umgekehrt ist auch das Bundesamt nicht an eine Einschätzung des KJHTs oder eine Entscheidung der Pflegschaftsgerichte gebunden, soll aber nach § 107b Abs. 2 AußStrG über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.

Der gegenüber der Regierungsvorlage neu angefügte Abs. 4 normiert eine Ausnahme von der in Abs. 3 geregelten Verpflichtung des KJHTs bei behaupteter Minderjährigkeit eine gerichtliche Klärung zu beantragen. Der KJHT hat nach Abs. 4 keine gerichtliche Entscheidung nach Abs. 3 zu beantragen, wenn das Kind die Minderjährigkeit in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Absicht behauptet. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen und soll sich auf jene Fälle beschränken, in denen das Kind ganz offensichtlich über 18 Jahre alt ist und die Minderjährigkeit nur in der Absicht behauptet, bis zur gerichtlichen Entscheidung den Vorteil der Vertretung und Unterstützung durch den KJHT zu erhalten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Person aufgrund von objektiven Merkmalen (z.B. äußeres Erscheinungsbild mit wesentlichen Indizien) aussieht, als sei sie eindeutig volljährig, oder eine Altersdiagnose einer inländischen Behörde oder eines inländischen Gerichts vorliegt, der zufolge die Person eindeutig über 18 Jahre alt ist. In derartigen Fällen soll den KJHT keine Antragsverpflichtung treffen. Dem (zuvor nach Abs. 3 über sein Antragsrecht aufgeklärten) Kind steht es jedoch frei, selbst eine gerichtliche Klärung im Sinn des Abs. 3 zu beantragen. Wenn das Kind von seinem Antragsrecht Gebrauch macht, hat der KJHT – anders als im Fall des Abs. 3 – bis zur gerichtlichen Entscheidung von der Volljährigkeit des Kindes auszugehen und die Obsorge daher nicht zu übernehmen. Die Bestimmung dient der Verhinderung von Rechtsmissbrauch, der hier insbesondere darin besteht, in den Genuss der rechtlichen Vermutung der Minderjährigkeit zu gelangen, und ist auch mit Art. 27 Abs. 1 Unter-Abs. 3 der Aufnahmerichtlinie vereinbar, der nicht zur Bestellung eines Vertreters verpflichtet, wenn der Mitgliedstaat zur Überzeugung gelangt, dass die betreffende Person trotz gegenteiliger Behauptung eindeutig älter als 18 Jahre ist. Stellt (was in solchen Fällen kaum anzunehmen ist) das vom Kind angerufene Gericht dennoch fest, dass die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers besteht, weil es das Kind für minderjährig hält, so hat dieses ab Rechtskraft des Beschlusses als minderjährig zu gelten.

Die Änderungen in Abs. 5 (in der Regierungsvorlage Abs. 3) dienen der Klarstellung bzw. sind rein sprachlicher Natur.

Der gegenüber der Regierungsvorlage neu angefügte Abs. 6, wonach Vertretungshandlungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger vor einer gerichtlichen Entscheidung nach Abs. 3 gesetzt hat, auch dann wirksam bleiben, wenn das Gericht feststellt, dass die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht besteht, stellt eine notwendige Klarstellung dar und dient der Rechtssicherheit.

Zu Z 4 (§ 212 ABGB):

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll § 212 ABGB in drei Absätze unterteilt werden. Abs. 1 entspricht dabei den ersten beiden Sätzen des geltenden § 212 ABGB. Die Änderung des ersten Satzes des Abs. 2 ist rein sprachlicher Natur, ohne, dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.

Der zweite Satz des Abs. 2 regelt den Fall, dass ein unbegleiteter Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 ABGB des Entwurfs seinen Aufenthalt nicht nur für kurze Zeit in ein anderes Bundesland verlegt. In diesem Fall geht die Zuständigkeit und damit auch die Obsorge für das Kind auf den KJHT des Bundeslands über, in dem sich das Kind nunmehr aufhält. Von „Zuständigkeit“ ist deshalb die Rede (siehe schon Abs. 1), weil nicht allein die Verantwortung für die Obsorge übergeht, sondern der KJHT unter Umständen auch andere Aufgaben zu besorgen hat (vgl. § 208 Abs. 2 ABGB). Hält sich ein unbegleiteter Minderjähriger nur kurzzeitig – etwa zu Besuchszwecken oder im Rahmen einer Schulreise – in einem anderen Bundesland auf, führt dies zu keinem Zuständigkeitswechsel. Die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Bundesland wird hingegen in aller Regel einen Zuständigkeitsübergang bewirken, selbst wenn der Aufenthalt in diesem Bundesland voraussichtlich nur wenige Wochen dauern wird. In der Grundversorgungsvereinbarung ist vorgesehen, dass Antragsteller zunächst in Betreuungseinrichtungen des Bundes untergebracht und in weiterer Folge nach einem Aufteilungsschlüssel den Ländern zugewiesen werden. Mit der Zuteilung an ein anderes Bundesland – auch etwa im Fall von Verlegungen innerhalb der Bundesbetreuung – korreliert nach der allgemeinen Regel des Abs. 2 zweiter Satz auch die Verantwortung für die Obsorge. Der Übergang der Zuständigkeit erfolgt hier aufgrund des Gesetzes. Kommt es zu einer Übertragung (Abs. 2 erster Satz) oder einem Übergang (Abs. 2 zweiter Satz) der Zuständigkeit auf den KJHT eines anderen Bundeslands, ist das Pflegschaftsgericht darüber in Kenntnis zu setzen, wenn es mit Angelegenheiten des Kindes bereits befasst war (so auch der geltende § 212 letzter Satz ABGB). Die Bestimmung ist gegenüber der Regierungsvorlage allgemeiner gefasst, um alle Fälle von nicht nur vorübergehenden Aufenthaltswechseln von unbegleiteten Minderjährigen zu erfassen, unabhängig davon, ob der Wechsel aufgrund der Zuweisung in die Landesversorgung oder innerhalb der Bundesbetreuung erfolgt.

Zu Z 5 (§ 225a ABGB):

Die gegenüber der Regierungsvorlage neu eingefügte Z 2 ist eine notwendige Ergänzung der Fallkonstellationen, in denen die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers endet. Die bisherige Z 2 (nunmehr inhaltlich unveränderte Z 3) bildet den Fall ab, dass ein unbegleiteter Minderjähriger „untertaucht“ oder abgängig ist, der KJHT seinen Aufenthaltsort somit nicht kennt und die Sicherheitsbehörden um die Ermittlung des Aufenthaltsortes ersucht. Es bedarf jedoch auch einer Regelung für den Fall, dass sich das betreffende Kind nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält und der Aufenthaltsort dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannt ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der unbegleitete Minderjährige ein anderes „Zielland“ hat und die Weiterreise zwischen dem KJHT und den ausländischen Behörden abgestimmt ist. Z 2 legt fest, dass die Obsorge des KJHT auch in derartigen Fällen endet und dient damit der Rechtsklarheit.

Wird ein unbegleiteter Minderjähriger, nachdem die Obsorge gemäß Abs. 1 geendet hat, erneut im Inland angetroffen, kommt wiederum § 207a Abs. 1 ABGB des Entwurfs zur Anwendung, weil diese Bestimmung nicht auf ein erstmaliges Antreffen abstellt.

Der angefügte Abs. 3 regelt, wie der KJHT vorzugehen hat, wenn eine andere mit der Obsorge für den unbegleiteten Minderjährigen betraute Person die Übergabe des Kindes begehrt und der KJHT Zweifel hat, dass sie dem Kindeswohl entspricht. Die Ergänzung dient einerseits der Wahrung des Kindeswohls und andererseits der Rechtssicherheit, indem festgelegt wird, dass der KJHT in einem derartigen Fall unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder eine geeignete dritte Person bei Gericht zu beantragen hat (vgl. § 211 Abs. 1 ABGB).

Zu Z 6 (§ 1503 Abs. 31 ABGB):

Bei den Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Art. 2 (Änderung des Außerstreitgesetzes)

Zu Z 7 (§ 107b AußStrG):

Das Gericht soll in dem Beschluss nach § 207a Abs. 3 ABGB des Entwurfs aussprechen, ob der KJHT mit der Obsorge des Kindes betraut ist. Im Unterschied zur Regierungsvorlage soll sich der Spruch des Gerichts auf diese Feststellung beschränken. Angaben zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Obsorge des KJHT für das Kind längstens besteht, werden der Begründung zu entnehmen sein. Die Änderung ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere Umstände – abgesehen vom Erreichen der Volljährigkeit – ebenfalls zur Beendigung der Obsorge führen können (vgl. § 225a ABGB), zweckmäßig.

Zu Z 8 (§ 207u AußStrG):

Die Änderung dient einer legistischen Klarstellung.

Zu Art. 3 (Umsetzungshinweis)

Zu Z 9:

Die Änderung dient der korrekten Zitierweise der betreffenden EU-Richtlinie.“

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Thomas Schmid.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätinnen Claudia Hauschildt-Buschberger und Mag. Dr. Julia Deutsch mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Claudia Hauschildt-Buschberger, Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Günter Pröller und Sandra Jäckel.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Thomas Schmid gewählt.


Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 06 01

                            Ing. Thomas Schmid                                                      Mag. Harald Himmer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender