11817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Mai 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird

Allgemeiner Teil

 

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024 (in der Folge: GebäudeRL 2024 oder Richtlinie) ist großteils bis zum 29. Mai 2026 in das österreichische Recht umzusetzen.

Die Umsetzung von Art. 20 dieser Richtlinie macht Anpassungen im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) erforderlich.

Inhalt des Beschlusses

Im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 ist Art. 12 der Vorgängerrichtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13 (in der Folge: GebäudeRL 2010 oder Vorgängerrichtlinie) umgesetzt, soweit Art. 12 Vorgaben zur Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf bzw. bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts und Vorgaben über die Angaben in Druckwerken und elektronischen Medien enthält.

Die Nachfolgebestimmung in Art. 20 der GebäudeRL 2024 enthält im Vergleich zu Art. 12 der Vorgängerrichtlinie geringfügig geänderte Vorgaben. An diese ist das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 anzupassen.

So soll künftig auch dann ein Energieausweis auszuhändigen sein, wenn ein Bestandvertrag verlängert wird (§ 2 Z 5 in Verbindung mit § 4). Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien soll nun auf Grund geänderter Richtlinienvorgaben neben dem Indikator der Gesamtenergieeffizienz die Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben sein (§ 3). Da sich die Inhalte der Energieausweise ändern werden, sollen in § 3 überdies als Indikatoren der Gesamtenergieeffizienz der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf genannt werden; die Angabe des Gesamtenergieeffizienz-Faktors entfällt. Der Vorschlag geht davon aus, dass die landesgesetzlich vorgesehenen Energieausweise der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (in der Folge: OIB-Richtlinie 6) entsprechen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird § 3 anzupassen sein.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zur Vermeidung einer Rückwirkung der Änderung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012 soll das Datum des Inkrafttretens vom 30. Mai 2026 auf den 1. Juli 2026 verschoben werden.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Juni 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Verena Schweiger, BA MA MA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs, MMag. Elisabeth Kittl, BA, Viktoria Hutter, Michael Bernard und Dr. Manfred Mertel.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Verena Schweiger, BA MA MA gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 06 01

                 Verena Schweiger, BA MA MA                                        Andreas Arthur Spanring

                                  Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender