11823 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 2026 betreffend ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst insbesondere folgende Maßnahme:

Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende und Gewährung von Unterstützungsleistungen an betroffene Alleinerziehenden-Haushalte.

Im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates wurde ein gesamtändernder Abänderungsantrag eingebracht, der auszugsweise wie folgt begründet war und beschlossen wurde:

„Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem gegenständlichen Bundesgesetz soll den Zielen des Regierungsprogrammes Rechnung getragen und ein Unterstützungsfonds für Alleinerziehende eingerichtet werden. Mit dem vorliegenden Unterstützungsfondsgesetz für Alleinerziehende wird die Offensivmaßnahme „Unterhaltsgarantiefonds zur Vermeidung von Frauen- und Kinderarmut iHv. € 35 Mio. ab 2026 – zur Unterstützung, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben“ umgesetzt (siehe Regierungsprogramm 2025-2029, 23, online).

Alleinerziehende und Kinder aus Alleinerziehenden-Haushalten sind – statistisch messbar – besonderen wirtschaftlichen und sozialen Belastungen ausgesetzt: Neben mangelnden Erwerbschancen (19% der Alleinerziehenden sind „working poor“) sind Alleinerziehende besonders häufig armuts- oder ausgrenzungsgefährdet (43%). Ebenso ist nahezu jedes zweite Kind (46 %) in einem Alleinerziehenden-Haushalt armuts- oder ausgrenzungsgefährdet (Statistik Austria, Tabellenband EU-SILC 2024 – Einkommen, Armut und Lebensbedingungen [2025]) und profitiert daher besonders von staatlichen Unterstützungsmaßnahmen. Der überwiegende Teil der Alleinerziehenden sind Frauen (82,6%) (Statistik Austria, Detailtabellen zu Familienformen – Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung (AKE) [2024]).

Verschärft werden diese Umstände durch die Inflationsentwicklung (25,0% zwischen 2021 und Juli 2025; letztverfügbare Daten der Statistik Austria, Stand August 2025). Insbesondere für Personen mit geringen Einkommen stellt die Teuerung eine große Belastung dar, da sie aufgrund ihrer Konsummuster von einer höheren Inflation stärker betroffen sind als Personen mit hohen Einkommen.

Die Kinderkostenstudie zeigt darüber hinaus, dass die Kinderkosten für Alleinerziehende fast doppelt so hoch (900 Euro) sind, wie für Zwei-Eltern-Haushalte (494 Euro). Das liegt insbesondere daran, dass auflaufende Fixkosten, etwa für Wohnen oder Energie, auf weniger Personen verteilt werden können.

Trotz dieser erhöhten Kinderkosten unterscheidet sich die Höhe der monetären Familienleistungen kaum zwischen Alleinerziehenden-Haushalten und Zwei-Eltern-Haushalten.

Zudem nehmen Lebenshaltungskosten zu, wenn sich die Kindeseltern trennen; so sind zwei Wohnungen zu finanzieren und jeder Elternteil hat fortan mit seinem eigenen Einkommen sein Auslangen für sich und das Kind zu finden. Anders als im Falle eines (weiteren) Zusammenlebens mit einem Partner bzw. einer Partnerin können die Lebenshaltungskosten (insbesondere Miete, Strom- und Heizkosten) nicht mehr aufgeteilt bzw. gemeinsam getragen werden.

Fällt nun nicht nur das Einkommen des zweiten Elternteils, sondern auch dessen Unterhaltsleistung für das gemeinsame Kind, zur Gänze weg, spitzt sich die Problematik der ohnehin schon höheren Belastung bei den Lebenshaltungskosten noch weiter zu.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dieser besonderen Belastungssituation, die sich aus der alleinigen wirtschaftlichen und betreuenden Verantwortung von Alleinerziehenden für ihr/e Kind/er ergibt, durch die Einrichtung eines Unterstützungsfonds begegnet werden. Mit seinen Leistungen soll ein Beitrag zur Abdeckung der Mehrbelastung von Alleinerziehenden und zur Unterstützung ihrer Kinder geleistet werden. Damit soll Frauen- und Kinderarmut verringert werden.“

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1:

Durch die vorgenommene Präzisierung wird lediglich klargestellt, dass sich § 19 Abs. 1 Z 8 auf Daten bezieht, die das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) bei der alleinerziehenden Person selbst erhoben hat.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23.06.2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Thomas Schmid.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Elisabeth Kittl, BA und Klara Neurauter.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Thomas Schmid gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 06 23

                            Ing. Thomas Schmid                                                               Sandro Beer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender