11825 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (818/A) der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates am 2. Juni 2026 auf Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch und Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und zum Opferfürsorgegesetz zum Gegenstand hat.

Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (§ 90a und § 115 Abs. 20 KOVG 1957) sowie zu Art. 2 (§ 2 Abs. 2 und § 19 Abs. 21 Opferfürsorgegesetz):

Im Sozialentschädigungsrecht werden Hilfeleistungen für Gesundheitsschädigungen geregelt, die aufgrund besonderer Ereignisse erlitten wurden. Angesichts der Natur der Schadensverursachung hat der Staat für diese Betroffenen eine besondere Verantwortung.

Im Rahmen der Ermittlungsverfahren zur Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Bemessung allfälliger Leistungen werden auch medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, deren Erstellung mitunter eine persönliche Untersuchung erfordert. Eine solche kann für die Betroffenen, die eine besonders vulnerable Personengruppe darstellen, mit einer zusätzlichen psychischen Belastung verbunden sein. Die Beiziehung einer Vertrauensperson erscheint geeignet, diesem Umstand entgegenzuwirken. Daher soll auch im Kriegsopferversorgungsgesetz sowie im Opferfürsorgegesetz eine derartige Verfahrensregelung des § 25a BPGG sinngemäß nachvollzogen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit den im Initiativantrag vorgesehenen Änderungen der Materiengesetze in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23. Juni 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Thomas Schmid.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Thomas Schmid gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 06 23

                            Ing. Thomas Schmid                                                               Sandro Beer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender