11826 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)

Die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 21. Mai 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem am 23. April 2026 kundgemachten Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 23/2026 wurde § 117a Abs. 2 Notariatsordnung (NO) geändert und die Altersgrenze für die erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten (§ 117 Abs. 2 NO) vom 35. Lebensjahr auf das 50. Lebensjahr angehoben. Mit dieser Anhebung soll eine bessere Entsprechung mit den unions- wie auch verfassungsrechtlichen Anforderungen vor allem bezüglich einer allfälligen Altersdiskriminierung sowie hinsichtlich der Vorgaben der so genannten Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16) gewährleistet werden.

Durch einen späteren Eintritt ins Notariat und damit durch die spätere Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 verkürzt sich zwangsläufig der Zeitraum der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz und reduzieren sich die Beitragseinnahmen im Verhältnis zur Zahl der Beitragszahler. Bei unveränderter Gesetzeslage würden die Leitungsausgaben signifikant ansteigen. Um diese Unverhältnismäßigkeit zwischen Anstieg der Leistungsausgaben und künftigen Beitragseinnahmen zu minimieren ist es zur Stabilisierung des Solidarsystems nach dem NVG 2020 erforderlich, eine, wenn auch moderate, Staffelung der Höhe der Mindestalterspension je nach Zahl der anrechenbaren Versorgungsmonate einzuführen. Durch die Einführung der Staffelung wird sowohl eine angemessene Pensionshöhe als auch die Nachhaltigkeit der Finanzierbarkeit des notariellen Pensionssystems nach dem NVG 2020 gewährleistet. Die Höhe der Leistungen aus dem Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit bleibt hievon unberührt.

Die in die Vorsorge nach dem NVG 2020 einbezogenen Personen haben derzeit mit Vollendung ihres 50. Lebensjahres im Durchschnitt 296 Versorgungsmonate, mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Durchschnitt 485 Versorgungsmonate erworben. Die im Wege eines allfälligen Überweisungsverfahrens übertragenen Monate sind hier bereits eingerechnet. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, nämlich dass der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension neben der Erfüllung der Wartezeit (§ 48), dem Erlöschen des Amtes oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten die Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, gelangt die vorgesehene Staffelung nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen eine signifikant unterdurchschnittliche Anzahl an Versorgungsmonaten erworben wurde, für die entsprechend geringe Beiträge nach diesem Bundesgesetz entrichtet worden sind oder wenn nur für wenige Monate ein Überweisungsbetrag (§§ 308 ff ASVG, §§ 172 ff GSVG, §§ 164 ff BSVG) geleistet wurde.

 

Die vorgeschlagene Regelung würde sich im Jahr 2026 zahlenmäßig wie folgt auswirken:

Versorgungsmonate

Mindestbetrag gemäß § 52 Abs. 6 (in EUR)

 

Prozentsatz

Mindestbetrag gestaffelt (in EUR)

300-359

3.807,51

 

90

3.426,76

240-299

3.807,51

 

80

3.046,00

bis 239

3.807,51

 

70

2.665,26

Die jeweiligen Prozentsätze der Staffelung des Mindestbetrages wurden auf Basis versicherungsmathematischer Erwägungen unter Berücksichtigung der derzeit durchschnittlichen Einkommen der Standesmitglieder sowohl aus selbständiger als auch aus unselbständiger notarieller Tätigkeit und abhängig von den jeweiligen Praxiszeiten im Notariat festgelegt.

Bei Berufsunfähigkeitspensionen ist keine Staffelung der Mindestpension vorzusehen, da diese als Einkommensersatzleistung für die Dauer einer unvorhergesehenen Berufsunfähigkeit gebührt, bei der das Äquivalenzprinzip (Verhältnis der Höhe der Pension zu den einbezahlten Beiträgen) eine im Vergleich zu den Alterspensionen wesentlich geringere Relevanz besitzt.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23. Juni 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Thomas Schmid.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Thomas Schmid gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 06 23

                            Ing. Thomas Schmid                                                               Sandro Beer

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender