11830 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 11. Juni 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Durch den Angriffskrieg auf die Ukraine und die darauffolgende Energiekrise hat sich herauskristallisiert, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen nicht nur vor dem Hintergrund der Klimakrise essenziell ist, sondern auch maßgeblich zur Versorgungssicherheit und Leistbarkeit bzw. Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.

Auch in Reaktion auf diese Ereignisse hat die Europäische Union eine umfassende Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) beschlossen, die als Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/2001, der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/652 des Rates am 20.11.2023 in Kraft getreten ist („RED III“). Das Ziel der Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, wurde auf 42,5% erhöht. Außerdem besteht die Bestrebung, einen Anteil von 45% am Bruttoendenergieverbrauch durch erneuerbare Energie zu decken. Um diese noch ambitionierteren Ziele zu erreichen, hat die Europäische Union eine Reihe an neuen Bestimmungen im Hinblick auf die Planung und Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und damit zusammenhängender Infrastruktur erlassen. Exemplarisch sollen hier die Bestimmungen betreffend die Kartierung und Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur erwähnt sein. Im Wesentlichen werden die Mitgliedstaaten dadurch verpflichtet, eine koordinierte Erfassung vom prognostizierten Energiebedarf, der aktuell vorhandenen Infrastruktur und dem Potential für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der dafür notwendigen (Übertragungs‑)Infrastruktur vorzunehmen. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen müssen Beschleunigungsgebiete für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgewiesen werden. Außerdem kommt den Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit zusammenhängenden Netz- und Speicherinfrastruktur ein überragendes öffentliches Interesse zu.

 

Aufgrund der faktischen und rechtlichen Entwicklungen soll mit dem dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegenden Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) daher eine wesentliche Neugestaltung betreffend die Genehmigung von Energieanlagen vorgenommen werden. Das EABG dient sowohl der Umsetzung der neuen europarechtlichen Anforderungen als auch der Verfahrensbeschleunigung von Energieanlagen. Hauptbestandteil dieser Verfahrensbeschleunigung soll die Etablierung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens sein. Dies ist einerseits aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, insbesondere des Art. 16a und deren Reflexwirkungen notwendig und stellt andererseits eine häufig geforderte und bei ausreichender Behördenausstattung effektive Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung dar. Die Reflexwirkungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 treten insbesondere dadurch auf, dass Österreich – anders als in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, nicht nur die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung regelt, sondern auch die Genehmigung in einem konzentrierten Verfahren durchgeführt wird. Ohne die Etablierung des konzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem EABG würde durch die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dieses vorteilhafte österreichische Spezifikum ersatzlos entfallen.

Das EABG gliedert sich grundsätzlich in zwei Themenblöcke. Einerseits in den vornehmlich verfahrensrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 1 bis 4, 9 und 10 umfasst sowie in einen vornehmlich planungsrechtlichen Themenblock, der insbesondere die Abschnitte 5 bis 8 umfasst.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

Die im EABG geregelten Materien sind dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 1 (Bundesverfassung), Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 10 (Bergwesen, Wasserrecht und Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitung auf zwei oder mehre Länder erstreckt), Art 11 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben), Art. 12 Abs. 1 Z 2 (Elektrizitätswesen), Art 15 Abs. 1 (Raumplanung, Bauordnung und Naturschutzrecht) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuzuordnen. Um diese Regelungen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu erlassen oder grundsatzgesetzliche Regelungen vornehmen zu können, wird eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel statuiert.

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Artikel 1 – Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Zu Z 14 (§ 5 Z 25):

Repowering entspricht iSd Begriffsbestimmung entweder einer Änderung einer bestehenden Anlage oder ist beim vollständigen Austausch der Anlage als Neuerrichtung zu qualifizieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Änderung oder eine Neuerrichtung handelt, ist der Antrag.

Zu Z 16 (§ 6 Abs. 8):

Energieanlagen, die gemäß § 13 Abs. 4 iVm Anhang 1 Spalte 3 keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, müssen in dieser Bestimmung nicht aufgezählt werden, weil die Freistellung von der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht durch diese Bestimmung nicht berührt wird.

Zu Z 17 (§ 7 Abs. 4):

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das EABG ein spezifisches Verfahrensregime mit eigenen Verfahrensschritten, Fristen und Anforderungen schafft. Damit diese Beschleunigungswirkung in der Praxis tatsächlich erreicht wird, braucht es eine darauf abgestimmte digitale Verfahrensführung. Der Bund sollte daher – in enger Abstimmung mit den Ländern – einen standardisierten Referenzprozess für die Abwicklung von EABG-Verfahren entwickeln und darauf aufbauend eine nachnutzbare digitale Basislösung bereitstellen. Diese Lösung würde den Ländern nicht die Vollziehung abnehmen oder vorschreiben, sondern ihnen eine gemeinsame fachliche und technische Vorleistung bieten, die sie an ihre jeweiligen organisatorischen und IT-seitigen Rahmenbedingungen anpassen können. Dadurch würden Doppelarbeiten vermieden, Ressourcen gespart und eine möglichst einheitliche, effiziente und rasch wirksame Umsetzung des EABG in den Ländern unterstützt.

Zu Z 19 (§ 10 Abs. 1 Z 2):

Bei den strategischen Umweltprüfungen, die der Ausweisung eines Beschleunigungsgebiets oder dem Erlass einer Trassenfreihaltungsverordnung vorausgehen, ist ein hoher Qualitätsmaßstab anzulegen. Dabei ist insbesondere nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft vorzugehen. Bestehende fachliche Leitfäden und Praxisunterlagen zur strategischen Umweltprüfung sind zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die im Rahmen der österreichischen SUP-Plattform veröffentlichten Materialien (https://www.strategischeumweltpruefung.at/sup-grundlagen/material).

Zu Z 23 (§ 25 Abs. 2):

Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage ist die erstmalige Errichtung auf der Gewässerfläche, auf der zuvor kein Bauwerk oder keine Anlage bestanden hat. Das überragende öffentliche Interesse gilt jedenfalls für Energieanlagen, die bestehende Infrastrukturen zur Energieerzeugung oder Energiespeicherung nutzen (etwa Querbauwerke, Repowering, Erweiterung sowie Revitalisierung), sofern die Ziffern 1 oder 2 des Abs. 2 nicht zutreffen. Werden beispielsweise bestehende Speicherteiche derart geändert, dass sie künftig für die Energieerzeugung oder Energiespeicherung genutzt werden können, besteht auch hinsichtlich dieser Änderungen im Genehmigungsverfahren ein überragendes öffentliches Interesse. Soweit der Betrieb dieser Anlagen zu Schwall- und Sunkerscheinungen zu erheblichen Auswirkungen auf die Gewässer führt, die nicht durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, ist das überragende öffentliche Interesse im Einzelfall zu prüfen und zu begründen.

Zu Z 24 (§ 25 Abs. 6):

Diese Bestimmung orientiert sich an § 11 Abs. 2 NÖ ElWG 2005. Diese Bestimmung dient lediglich der Konkretisierung des Begriffs der „Gefährdung“, soweit diesen in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften abgestellt wird. Exemplarisch soll dabei der Eisabfall bei Windkraftanlagen genannt werden, wobei der Gefährdungsbegriff auch für andere Energieanlagen relevant sein kann.

Ausgangspunkt ist, dass jede menschliche Tätigkeit oder Unterlassung mit einem gewissen Risiko verbunden ist und eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter bewirkt, insbesondere auch hinsichtlich Leben und Gesundheit von Menschen. Wollte man fordern, dass jedwede Gefährdung eines Schutzgutes ausgeschlossen sein muss, würde das einem – wohl verfassungswidrigen – absoluten Verbot gleichkommen. Nichts könnte genehmigt oder zugelassen werden. Daher wird gesetzlich klargestellt, dass der Begriff „Gefährdung“ eine Beurteilung darüber verlangt, wie wahrscheinlich der konkret voraussehbare Schadenseintritt ist („Risikobeurteilung“).

Liegt die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes – unter Berücksichtigung projektimmanenter oder im Wege von Nebenbestimmungen vorgeschriebener Maßnahmen (zB Warntafeln oder Blinkleuchten, manuelles Abwerfen von Eisansatz unter Gefahrenvermeidung usw.) – höher als das gesellschaftlich allgemeine akzeptierte Risiko, so ist eine (unzulässige) „Gefährdung“ anzunehmen. Liegt sie innerhalb des gesellschaftlich allgemein akzeptierten Risikos, so liegt keine „Gefährdung“ im Sinne des Gesetzes vor. Da auf das gesellschaftlich allgemein akzeptierte Risiko abgestellt wird und zugleich an der Energieerzeugung (insbesondere an erneuerbarer Energie) ein überragendes öffentliches Interesse besteht, bestehen gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zur Beschränkung der Freiraumnutzung infolge Fluglärm VfGH 4.10.2018, E 1818/2018, sowie zur eingeschränkten Dispositionsfreiheit des Nachbarn die Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012).

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es in diesem Zusammenhang auch um den Eigentumsschutz geht (die Gesundheitsgefährdung lässt sich durch Nichtbetreten der maßgeblichen Bereiche vermeiden) und das Interesse an einer Benützung der widmungsgemäßen Nutzung des Eigentums – im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie handelt es sich typischerweise um landwirtschaftliche Flächen – zu Zeiten der Gefährdung (kritische Eis-Situationen im Winter, nur wenige Tage pro Jahr) in aller Regel verschwindend gering ist. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Nachbarn in den Zeiten potenzieller Gefährdung zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Risikos für Gesundheit und Leben von Menschen ist die gesamte Kausalkette maßgeblich, wie insbesondere: Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt relevanten Eisansatz gibt (meist nur wenige Tage im Jahr), Verteilung der Eisbildung am Rotorblatt sowie Menge und Eigenschaft des Eises, klimatische Verhältnisse (z.B. Wind) und Geländeverhältnisse und schließlich Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Menschen zur Zeit des Eisfalls. Maßgeblich ist demnach nicht nur die Auftreffwahrscheinlichkeit von Eisstücken auf einer bestimmten Fläche, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich zu diesem Zeitpunkt auf dieser Fläche ein Mensch aufhält. Ohne Aufenthaltswahrscheinlichkeit eines Menschen lässt sich keine Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter Gesundheit und Leben berechnen. Diese Vorgehensweise entspricht auch der ständigen Verwaltungspraxis und der einhelligen Beurteilung in der Fachwelt.

Zu Z 30 (§ 53 Abs. 1):

Die Batteriekapazität beschreibt die Leistung, ist mit dem Begriff Batterieleistung in GW gleichzusetzen und umfasst die Summe der Kapazität von Heimspeichern und Großspeichern.

Zu Z 31 (§ 53 Abs. 1a):

Zu Abs. 1a: Zusätzlich zu dem auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilten Gesamtwert von 27 TWh hat eine weitere Erhöhung um 3 TWh auf insgesamt zumindest 30 TWh bis 2030 und eine Erhöhung um 13 TWh bis 2035 auf insgesamt zumindest 40 TWh zu erfolgen. Diese zusätzlichen Zielwerte gelten zunächst (s. § 53 Abs. 5) bundesländerübergreifend und technologieneutral, hierbei können auch erstinstanzlich genehmigte Projekte bei der Berechnung der Zielerreichung berücksichtigt werden (s. § 54 Abs. 2).

Die Ziele für 2040 werden auf EU-Ebene in den kommenden Monaten intensiv verhandelt; ein Vorschlag seitens der Europäischen Kommission wird bis Ende 2026 angestrebt. Im Zuge dieser Verhandlungen bzw. infolge allfälliger Beschlussfassungen sollen in Österreich die Ziele entsprechend den auf europäischer Ebene neu festgelegten Vorgaben angepasst werden.

Zu Z 35 (§ 53 Abs. 5):

Die Verordnung hat die zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen. In Analogie zu Anhang 3 sind hinsichtlich der zusätzlichen Zielwerte darüberhinausgehende Mindestwerte je Erzeugungstechnologien für jedes Bundesland festzulegen. Die Summe der festgelegten Mindestwerte je Erzeugungstechnologie und Bundesland darf 60% der zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a nicht unterschreiten. Sollten sich bis zur Erlassung der Verordnung neben den in Anhang 3 genannten Erzeugungstechnologien weitere Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energie als relevant für die Erreichung der Ausbauziele erweisen, können diese bei der Festlegung der Mindestwerte berücksichtigt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass technologische Entwicklungen und Innovationen im Bereich der erneuerbaren Energieerzeugung bei der Festlegung der Zielwerte entsprechend Berücksichtigung finden und ein technologieneutraler Zugang gewählt wird.

Zu Z 37 (§ 54 Abs. 2):

Für die Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, und für die zusätzlichen Zielwerte gemäß § 53 Abs. 1a können ergänzend erstinstanzlich genehmigte Projekte angerechnet werden. Erstinstanzlich genehmigt bedeutet, dass sämtliche für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der zur Zielerreichung erforderlichen Energieanlagen notwendigen Genehmigungen und Bewilligungen von der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten.

Zu Z 40 (§ 57 Abs. 3):

Die Bestimmung stellt sicher, dass für dieselben Flächen oder Grundstücke keine mehrfachen Zahlungsverpflichtungen des Projektwerbers gegenüber der Standortgemeinde begründet werden. Wurden bereits privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Standortgemeinde und dem Projektwerber über die Widmung oder widmungsgemäße Verwendung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage oder über die Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke abgeschlossen und darin Zahlungen vereinbart, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 hinsichtlich derselben Flächen oder Grundstücke ausgeschlossen. Darüber hinaus wird vermieden, dass Projektwerber durch unterschiedliche landesgesetzliche Regelungen mehrfach finanziell belastet werden. Bestehen bereits gesetzliche Verpflichtungen zu Zahlungen oder Beteiligungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage stehen, sind diese bei der Festlegung der Entgelte gemäß Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen. Dadurch wird die Privatautonomie gewahrt und soll eine sachgerechte Abstimmung zwischen privatrechtlichen Vereinbarungen und bestehenden gesetzlichen Zahlungspflichten gewährleistet werden.

Zu Z 44 (§ 59):

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 lit. e der Richtlinie (EU) 2024/1275.

Zu Z 49 (Anhang 1 Z 6 lit. b):

Der bisherige Anzeigetatbestand für Freileitungstransformatorstationen wird um bestimmte Änderungen in bestehenden Umspann-, Umform- und Schaltanlagen erweitert, damit sich auch dort die Beschleunigungswirkungen des Anzeigeverfahrens entfalten können.

Zu Z 52 (Anhang 1 Z 8 lit. c):

Den Bundesländern bleibt es im Rahmen ihrer Raumordnungskompetenz unbenommen, eigene Widmungskategorien bzw. Kennzeichnung vorzusehen und landesgesetzlich festzulegen, welche Nutzungen diese umfassen. Mit dem Begriff „widmungskonform“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Errichtung von Agri-Solarenergieanlagen gemäß § 13 Abs. 4 iVm Anhang 1 Spalte 3 grundsätzlich auf Flächen mit der Widmung „Grünland“ genehmigungsfrei gestellt ist. In Bundesländern, die hierfür eine gesonderte Widmungskategorie oder vergleichbare Kennzeichnung vorsehen (beispielsweise „Freiland – Sondernutzung Agri-PV-Anlage“ gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 Stmk. ROG oder „Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen“ gemäß § 36 Abs. 7 iVm § 39b Sbg. ROG), beschränkt sich die Genehmigungsfreistellung auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 23. Juni 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ferdinand Tiefnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Christoph Thoma, Michael Bernard, Ferdinand Tiefnig, Peter Samt und Sebastian Forstner. Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F),

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ferdinand Tiefnig gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2026 06 23

                                  Martin Peterl                                                                   Sandra Lassnig

                                   Berichterstatter                                                                         Vorsitzende