11831 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 09.07.2026
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Volksgruppengesetzes
Das Bundesgesetz über die Rechtsstellung der
Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz
– – VoGrG), BGBl.
Nr. 396/1976 idF BGBl.
Nr. 575/1976 und BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt
geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1, 2
und 2a lautet:
„(„§ 1.
(1) (Verfassungsbestimmung) Autochthone Volksgruppen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind die kroatische Volksgruppe, die slowenische
Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die
slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma.“.
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„((2) Die
österreichischen Volksgruppen gemäß Abs. 1,
sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen
österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und
eigener Kultur. Diese sowie ihre Angehörigen genießen den Schutz der
Gesetze und die Erhaltung und die Sicherung ihres Bestandes sind
gewährleistet.“.
3. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„((2a) Die
Republik bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen
Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen gemäß Abs. 1
zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser
Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.“
42.
§ 2 lautet:
„§ 2.
Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung
durch Verordnung die Zahl der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte für
die Volksgruppen gemäß § 1 Abs. 1 festzusetzen.“
53.
In § 4
Abs. 4
wird die Wortfolge „Ersatz der
Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5
gebührt,“ durch die Wortfolge „Ersatz
der Reisekosten gemäß Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung,“
ersetzt.
64.
§ 9 Abs. 7 entfällt.
75.
Nach § 9
wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a. (1) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die
Lage der Volksgruppen in Österreich und die auf Grund dieses Abschnittes
getroffenen Maßnahmen (Volksgruppenbericht) zu erstatten. Die
Länder haben die für die Erstellung des BerichtesBerichts
erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Die Volksgruppenbeiräte sind bei der
Erstellung des VolksgruppenberichtesVolksgruppenberichts
einzubinden. Ihre Stellungnahmen sind unverändert zu veröffentlichen.
(3) Der Volksgruppenbericht ist dem Nationalrat zur Behandlung im zuständigen Ausschuss vorzulegen.“
8. (Verfassungsbestimmung)6.
Dem § 24 wird folgenderwerden folgende
Abs. 10 bis
13 angefügt:
„(10) (Verfassungsbestimmung)
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“.
9. Dem § 24 wird folgender Abs. (11
angefügt:
„(11) § )
§§ 1 Abs. 2
und Abs. 2a, § 2,
§ 4
Abs. 4 und § 9a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 9 Abs. 7
außer Kraft.“.
10. (Verfassungsbestimmung) Dem § 24 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„((12) (Verfassungsbestimmung)
Anlage 2 Z II
lit. B und Z II
lit. C in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2026
tritt mit 1. Jänner 2027 in
Kraft.“
117.
(Verfassungsbestimmung) Anlage 2
Z II
lit. B lautet:
„B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften
„1. Bezirksgerichte:
a) Klagenfurt-Ferlach mit Ausnahme der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee, Krumpendorf am Wörthersee, Magdalensberg, Maria Saal, Moosburg, Pörtschach am Wörther See und Techelsberg am Wörther See;
b) Völkermarkt-Bleiburg;
2. Bezirkshauptmannschaften:
a) Villach Land;
b) Klagenfurt Land;
c) Völkermarkt.“
128.
(Verfassungsbestimmung) Anlage 2 Z II lit. C lautet:
„C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten
„1. deren
Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten
Behörde zusammenfällt, wenn
a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder
b) die
Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das
in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die
slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache
zugelassen ist
und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;
2. das
Militärkommando Kärnten in Angelegenheiten des militärischen
Ergänzungswesens.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gesetz vom 27. November 1896, womit
Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und
Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – – GOG),
RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. DemIn
§ 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:
2. Nach § 47b wird folgender § 47c samt Überschrift eingefügt:
„Zweisprachige Kompetenzzentren
§ 47c. Bei den Bezirksgerichten Klagenfurt-Ferlach und Völkermarkt-Bleiburg werden zweisprachige Kompetenzzentren eingerichtet, die sämtliche Serviceleistungen auch in slowenischer Sprache anbieten. Zweisprachig geführte Verhandlungen werden an den bisherigen Standorten Ferlach und Bleiburg durchgeführt. Am bisherigen Standort Eisenkappel werden Gerichtstage abgehalten.“
3. Die Überschrift zu
§ 81 lautet:
„Gerichtsakten“
4. In § 81 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Acten“ jeweils durch das Wort „Akten“ ersetzt.
5. In § 81
Abs. 2 wird“,
das Wort „Actenhefte“ durch
das Wort „AktenheftAktenhefte“
und das Wort „Actenbund“
durch das Wort „Aktenbund“
ersetzt.
65.
Dem § 98 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) § 26 Abs. 8, § 47c samt
Überschrift, die Überschrift zu § 81 und § 81
Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/2026 tretentritt mit
1. Jänner 2027 in
Kraft.“