11839 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Parteiengesetz 2012, das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Sicherheitspolizeigesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Börsegesetz 2018, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Haftungsgesetz-Kärnten, das ABBAG-Gesetz, die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, das COVID-19-FondsG, das Finanzausgleichsgesetz 2024, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserstoffförderungsgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Freiwilligengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2027-2028)

Mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates betreffend das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 werden zahlreiche Gesetze geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz neu erlassen.

Es werden Änderungen in den Bereichen Familie, Wissenschaft und Forschung, Pensionsrecht im öffentlichen Dienst, Parteien, Medien und Sport, Justiz und Inneres, Finanzen, Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umwelt, Infrastruktur und Mobilität sowie Soziales und Arbeit vorgenommen.

Wesentlich im Bereich Familie ist, dass die Valorisierung der Familienleistungen auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt wird. Zudem soll der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds für Unternehmen gesenkt werden.

Hinsichtlich der Wissenschaft und Forschung erfolgt eine Anpassung des Universitätsbudgets, sodass eine Mittelumschichtung ermöglicht und dem Konsolidierungsbedarf nachgekommen wird. Es wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach der Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen ist.

Im Pensionsrecht im öffentlichen Dienst wird die Pensionsanpassung, welche in der gesetzlichen Pensionsversicherung geplant ist, für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie ehemalige Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamtinnen und ÖBB-Beamten umgesetzt.

In Bezug auf Parteien, Medien und Sport wird die Aussetzung der Valorisierung der Parteienförderung umgesetzt und sichergestellt, dass diese in den Folgejahren nicht aufgeschlagen wird. Weiters kann die Gesamtsumme aus ORF-Beiträgen ab 2027 bis zu 780 Mio € betragen, gleichzeitig entfällt die vorgesehene Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs.

Betreffend Justiz und Inneres soll die Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren, gerichtliche Erwachsenenvertretungen zu übernehmen, um ein halbes Jahr verlängert werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit eines gerichtlichen Testaments gestrichen werden. Hingegen kommt es zu einer
(Wieder-)Einführung der Regelung zum Kostenersatz für Kinder- und Jugendhilfeträger. Ebenso wird der Fahrtkostenersatz für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher angehoben. Der Entwurf schlägt auch vor, dass jede Person die Grundbuchsauszüge ihrer eigenen Liegenschaften über JustizOnline kostenlos abrufen können soll. Außerdem sind die Landesgerichte als Schöffengericht nunmehr erst ab einer Wertgrenze von 100 000€ anstatt wie bisher ab 50 000€ zuständig.

Auf dem Gebiet der Finanzen werden Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschale abgeschafft. Weiters wird eine Änderung des Körperschaftsteuertarifs vorgenommen. Für Gebrauchtfahrzeuge, die zuletzt im Ausland zugelassen waren, soll eine Ersatzregelung bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe geschaffen werden, was sich insbesondere auf Fahrzeuge von Vertriebenen aus der Ukraine auswirken soll. Alkoholsteuersätze werden um 30% angehoben. Zudem soll die zusätzliche COVID-19 Krisenbewältigungsfonds-Berichtspflicht entfallen, dann nach Abwicklung das COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, außer Kraft treten. Abgesehen davon wird eine Paketsteuer eingeführt, welche der Gegenfinanzierung der Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Nahrungsmittel dienen soll.

Eine Neuerung in der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Klima- und Umweltschutz ist das Wald-Wasser-Resilienzgesetz. Hierdurch sollen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie), die Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (EU-LULUCF-Verordnung), und die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (EU-Wiederherstellungsverordnung), sowie die Ziele der europäischen und österreichischen Bioökonomiestrategie erfüllt werden. Mit dem Waldfondsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2020, wurde die rechtliche Grundlage für ein umfangreiches Förderpaket insbesondere zur Entschädigung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für klimawandelbedingte Waldschäden und Wertverlust geschaffen.

Im Rahmen der Infrastruktur und Mobilität werden Strafen für Schnellfahren angehoben und die demonstrative Aufzählung der Aufgaben der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbh entsprechend angepasst.

Innerhalb des Bereichs Soziales und Arbeit erfolgt eine Pensionsanpassung 2027, eine außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage, eine Aussetzung der Anpassung von Kranken- Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld für das Jahr 2028 sowie eine Erhöhung des Eigenbeitragssatzes für bäuerliche Versicherte bei gleichzeitiger Verringerung der Partnerleistung des Bundes um jeweils 0,4 Prozentpunkte. Weiters soll der gestaffelte Dienstnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen gemäß §2a stufenweise abgeschafft werden.

 

Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates wurde ein Abänderungsantrag eingebracht und beschlossen, der – auszugsweise – wie folgt begründet war:

„Zu 1. (zu Art. 1 [Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 19671) und VI (zu Art. 43 [ Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 19671):

Zu Art. 1 Z 1(§39 Abs. 2 lit. b) und Art. 43 Z 3 (neu) (§ 10 Abs. 2 erster Satz):

Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Erhöhung des Abgeltungsbetrags („Pauschalbetrags") gemäß § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds verringert in Verbindung mit § 10 Abs. 2 FAG 2024 das Aufkommen an Einkommensteuer und somit die Ertragsanteile der Gebietskörperschaften. Die Finanzausgleichspartner haben dazu Gespräche geführt und im Rahmen eines Gesamtpakets Folgendes vereinbart:

Der Abgeltungsbetrag wird, wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen, auf 1.300 Millionen Euro p.a. erhöht. Die Höhe des Abgeltungsbetrags wird zukünftig unmittelbar im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz und somit bis zum Ende der jeweiligen Finanzausgleichsperiode befristet geregelt und ist daher - wie alle anderen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen - Teil der Verhandlungen zum jeweils nächsten Finanzausgleich.

Die Länder und Gemeinden werden an den Mehreinnahmen aus den Anpassungen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Konsolidierungspaket entsprechend ihren Anteilen beteiligt, wobei die Finanzausgleichspartner - einschließlich den im MRV 56/25 vom 10. Juni 2026 „Weitere Budget politische Maßnahmen für das Doppelbudget 2027 & 2028" vorgesehenen noch zu setzenden Maß nahmen - von einer Erhöhung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden in Summe der Jahre 2027 bis 2031 von größenordnungsmäßig 1,4 Mrd. € ausgehen. Sollten diese Mehreinnahmen nicht erreicht werden, sind Verhandlungen zwischen den Finanzausgleichspartnern zu führen.

Der bereits im Jahr 2022 gewährte Zweckzuschuss an die Länder gemäß dem Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, BGB!. 1 Nr. 140/2022, wird um 166,86 Mio. E aufgestockt.

Die Gemeinden erhalten im Jahr 2026 zu Lasten des Bundesbudgets einmalig 30,0 Mio. €, wobei aber die konkrete Verwendung dieser Mittel einer späteren bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt.

Die Höhe des bisher im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Abgeltungsbetrags („Pauschalbetrags") zur Finanzierung des Familienlastenausgleichsfonds wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2028 nunmehr im befristeten Finanzausgleichsgesetz geregelt und - wie bereits in der Regierungsvorlage vor geschlagen - zum teilweisen Ausgleich der einnahmenseitigen Verluste des Familienlastenausgleichfonds aus der Senkung des Dienstgeberbeitrags auf 1 300 Millionen E p.a erhöht.

(…)

Zu IV. (Art. 26 [Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 19881):

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):

Die in § 8 Abs. 2a vorgesehene Ausschüttungsfiktion soll in mehrfacher Hinsicht präzisiert werden: Zunächst soll sichergestellt werden, dass - der Logik bei verdeckten Ausschüttungen entsprechend – auch Personen im Nahebereich des Gesellschafters vom Anwendungsbereich der Norm um fasst sind. Weiters soll klargestellt werden, dass sich die Ausschüttungsfiktion auch auf Konstellationen erstreckt, in denen Verrechnungskonten lediglich mittelbar beteiligte natürliche Personen betreffen; in solchen Konstellationen ergeben sich die Rechtsfolgensystem logisch durch eine stufenweise Zurechnung der Ausschüttung durch die Beteiligungskette. Die Möglichkeit, Forderungen auf Verrechnungskonten bis zum Bilanzstichtag in fremdübliche Forderungen aus Kreditverträgen umzuwandeln, soll präzisiert werden, indem ausdrücklich auf den Begriff der Fremdüblichkeit abgestellt wird und die wichtigsten Indizien ausdrücklich genannt werden. Insbesondere soll damit auch deutlicher zum Ausdruck kommen, dass neben einer laufend fälligen Verzinsung auch eine Rückzahlung vorzusehen ist; umgekehrt soll durch das Anknüpfen an die „Grundsätze" der Fremdüblichkeit auch gewährleistet sein, dass im Sinne des Gesamtbilds der Verhältnisse z.B. eine etwas zu geringe Verzinsung für sich genommen nicht die Ausschüttungsfiktion auslösen wird. Im Sinne der praktischen Handhabung soll hinsichtlich des Ausschüttungs- bzw. Zuflusszeitpunktes an den Tag der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 222 Abs. l UGB angeknüpft werden, wobei der Ablauf der darin vorgesehenen Frist von fünf Monaten auch der spätestmögliche Zeitpunkt für die Ausschüttungsfiktion sein soll. Ebenso im Sinne der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung soll eine einheitliche Bagatellgrenze unabhängig von der Beteiligungshöhe vorgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1):

Im Sinne einer deutlichen Vereinfachung soll der Progressionsvorbehalt für ausländische, insbesondere aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, befreite Einkünfte ausdrücklich ausgeschlossen werden. Zu Z 3 (§ 24 Abs. 2a): Für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften soll wie bisher bei Anwendung der Bruttoabzugsteuer in Höhe von 20% (§ 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) die Abgeltungswirkung bestehen bleiben.

(…)

Zu VI. (Art. 43 [Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024):

Zu Z 4 (neu) (§ 14 Abs. 1):

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll es möglich sein, die Anteile der Länder und Gemeinden an gemeinschaftlichen Bundesabgaben, deren Rechtsgrundlagen bereits außer Kraft getreten sind, nicht monatlich zu ermitteln. Beispielhaft zu nennen ist hier der mit 1. Jänner 2024 ausgelaufene Kunstförderungsbeitrag.

Zu Z 5 (neu) (§ 29a Abs. 1):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung vor genommen werden.

Zu Z 10 (neu) (§ 29b):

Investitionen der Länder sind auch weiterhin wesentlich zur Erreichung unionsrechtlicher Ziele und Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund wird den Ländern aus dem Bundesbudget zusätzlich zum bereits im Jahr 2022 gewährten Zweckzuschuss gemäß dem Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, BGBI. l Nr. 140/2022 (im Weiteren ,.Zweckzuschussgesetz"), ein weiterer Zweckzuschuss zur Unterstützung von Investitionen im Sinne dieses Gesetzes In Höhe von 166,86 Mio.€ gewährt. Die Auszahlung einer ersten Tranche dieses Zuschusses erfolgt noch im Jahr 2026 mit einem Betrag von 50,0 Mio. € und dann in drei weiteren Tranchen a rd. 39,0 Mio. Euro in den Jahren 2029 bis 203 1, wobei die Auszahlung dieser weiteren Tranchen bei einer günstigen budgetären Entwicklung des Bundeshaushalts mit Verordnung ganz oder teilweise auf frühere Termine vorverlegt werden kann.

Alle übrigen Bestimmungen werden durch einen Verweis auf das Zweckzuschussgesetz geregelt: Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele und Verpflichtungen beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt.

Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in

1.       öffentlichen Verkehr (hierzu zählen insbesondere der Angebotsausbau),

2.       Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellt,

3.       Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in den genannten Bereichen verwendet werden.

Die länderweisen Anteile basieren ebenfalls auf der Verteilung des § 2 des Zweckzuschussgesetzes.

(…)

Zu XII. {Art. 59 [Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes])

Zu Z l (§ 7):

Die Privatbeteiligtenstellung nach § 7 SBBG soll sich - entsprechend den an anderen Stellen des SBBG enthaltenen und bereits geltenden Maßnahmen wie den Ermittlungsbefugnissen des Amts für Betrugsbekämpfung oder dem Informationsaustausch über die Sozialbetrugsdatenbank - um fassend auf gerichtlich strafbare Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen beziehen.

Die geplante Änderung des § 7 SBBG erscheint schon deshalb wesentlich und sachgerecht, da sie die Erweiterung der Ermittlungskompetenzen der Finanzpolizei (vgl. Änderung des § 6 SBBG durch das Betrugsbekämpfungsgesetz2024 Teil II, BGBI. 1 Nr. 108/2024) nachvollzieht.

Mit der Änderung des§ 6 SBBG wurde die Ermittlungskompetenz des Amtes für Betrugsbekämpfung auf gerichtlich strafbaren Sozialbetrug gemäß § 2 durch Unternehmen erweitert (vgl. ErläutRV 2599 BlgNR 27. GP 5). In Frage kommen dabei insbesondere die Tatbestände der §§ 146 ff und 148a StGB (Betrug und betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch), die bereits von der Rechtsprechung als in echter Konkurrenz zu § l 53d StGB (betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungskasse) stehend beurteilt wurden (vgl. z.B. OG H 26. 1.20 17, 12 Os 103/l 6p).Es erscheint daher nur folgerichtig, die Privatbeteiligtenrechte der Finanzpolizei auch auf diese Delikte - soweit diese als Sozialbetrug iSd § 2 SBBG erkannt werden - zu erstrecken. Andernfalls müsste bei einem Ermittlungsverfahren, aber auch im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, in denen stets unter einem alle Deliktsvarianten abgewickelt werden, jeweils deliktsbezogen das Bestehen oder Nichtbestehen der Pa11eistellung geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden. Diese „On-Off-Parteistellung" kann daher zu Rechtsunsicherheiten führen und soll mit einer einheitlichen Regelung der Parteistellung, die sich am Umfang der Ermittlungsbefugnis orientiert, beseitigt werden.

Auch die Träger der Krankenversicherung oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind betroffen, wenn die sie schädigenden Sozialbetrugshandlungen zwar unter§ l 53d StGB fallen, aber nach anderen Bestimmungen des StGB verfolgt werden. Ihre Privatbeteiligtenstellung soll gesichert werden. Die Änderung des§ 7 SBBG ist daher ein erforderlicher Lückenschluss aus dem BBKG 2024 Teil II.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 7):

Die lnkrafttretensbestimmung soll um den zu ändernden § 7 erweitert werden.

Zu XIII. (Art. 66 [Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes))

Zu Z 1 (§ 2a):

Die bisherige Z 1 hat infolge der Änderung des § 1 Abs. 2 lit. e und des § 22 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 keinen Anwendungsbereich mehr. Die neue Z 1 regelt nunmehr den Entfall des § 2a. Die Übergangsregelung dazu findet sich weiterhin in § 11 Abs. 6.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 3):

In Folge der Änderungen betreffend die Altersteilzeit in Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 ist eine verringerte Anzahl an Neuzugängen von rund 2.500 Personen jährlich prognostiziert. Aus diesem Grund wird festgelegt, dass der Unterschreitungsbetrag zu dem im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Wert für Altersteilzeitgeld im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Ausmaß von bis zu zwei Dritteln für arbeitsmarktpolitische Beihilfen aus der zweckgebundenen Rücklage entnommen werden kann. Ausgehend von den Zugangszahlen zur Altersteilzeit im Zeitraum November 2026 bis Mai 2027 kann im Jahr 2028 ein Vorgriff auf absehbare Einsparungen beim Altersteilzeitgeld im Jahr 2028 erfolgen. Sobald die tatsächliche Höhe der Einsparungen feststeht, ist eine im Jahr 2028 eingetretene Über- oder Unterdeckung im Jahr 2029 auszugleichen. Die Regelung ist auch für das Jahr 2029 in gleicher Weise anzuwenden, sodass 2029 der Beobachtungszeitraum von November 2027 bis Mai 2028 läuft und eine Über- oder Unterdeckung im Jahr 2030 auszugleichen ist. Zudem sollen die Regelung evaluiert und für 2030 eine treffsichere Nachfolgeregelung erarbeiten werden.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 6):

Die Übergangsregelung wird um Dienstverhältnisse mit geringer Beitragsgrundlage erweitert, die ab Jänner 2027 neu begründet werden. Die Erhöhung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages soll auch für diese Dienstverhältnisse stufenweise erfolgen. Für Dienstverhältnisse mit einer Beitragsgrundlage gemäß Z 1 gilt für die Jahre 2027 und 2028 ein verminderter Versicherungsbeitrag (1,0 vH bzw. 2,0 vH), für Dienstverhältnisse mit einer Beitragsgrundlage gemäß Z 2 gilt ein verminderter Versicherungsbeitrag noch für das Jahr 2027 (2,0 vH).

Zu Z 7 (§ 14 Abs. 1):

Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Anhebung der Förderungen von Lehrverhältnissen, um einen zusätzlichen Beitrag zur Reduzierung des Fachkräftemangels zu leisten.

(…)“

 

Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu 1. (Art. 43: Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten):

Zu§ 6:

Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte für die Firmenbucheintragung kann betreffend dem neuen § Ja nur eine Einvernehmenszuständigkeit zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz vorgesehen werden. § 2 des Haftungsgesetzes-Kärnten sieht neben einer Gerichtsgebührenbefreiung auch eine Befreiung von nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallenden Abgaben vor; dem Bundesminister für Justiz kann in diesem Zusammenhang daher nur die Vollzugskompetenz „hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz" zukommen.

Zu II. (Art. 44: Paketsteuergesetz):

Zu§ 2 Abs. 2:

Im Einklang mit den durch die Paketsteuer verfolgten Zielsetzungen, insbesondere der Umweltauswirkungen, soll die Paketsteuer nur auf in Postpaketen zugestellte Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften Anwendung finden, nicht aber auf unverpackte oder minimalverpackte Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften. Darüber hinaus sollen negative Auswirkungen auf die Medienvielfalt, die regionale Berichterstattung und den Zugang zu journalistischen Printmedien verhindert werden. Zudem leisten die dahinterstehenden Verlage oftmals einen relevanten Beitrag zur nationalen Wertschöpfung.

Zu § 2 Abs. 4 erster Satz:

Für die Höhe der Schwelle soll die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgeblich sein. Versandhandelsumsätze, bei denen keine Gegenstände in Paketen gemäß Abs. 2 zugestellt werden, sollen für die Umsatzschwelle nicht zu berücksichtigen sein.

Zu § 16 (neu):

In dem neu eingefügten § 16 soll geregelt werden, dass die Paketsteuer im Jahr 2029 insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Onlinehandel, die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Verwaltung zu evaluieren ist. Dabei ist auch eine Anpassung der Umsatzgrenze (für die Folgejahre) zu prüfen.

Zu. III (Art. 54: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960):

Die Bestimmung des § 100 Abs. 5c soll erst mit Ablauf des 31 . Dezember 2026 außer Kraft treten. Diese Übergangsfrist soll sicherstellen, dass die für den Vollzug der Verkehrsstrafen zuständigen Behörden die erforderlichen EDV-Systeme bis zum Inkrafttreten der Anonymverfügungsverordnung anpassen und gleichzeitig weiterhin Anonymverfügungen ausstellen können. Andernfalls müsste bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung Geschwindigkeitsübertretungen auf der Autobahn im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren abgewickelt werden. Dies beträfe tausende Verfahren und würde einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, der vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch gewollt ist.

Zu IV (Art. 55: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z 10 (§ 300 Abs. 1):

Durch die vorgeschlagene Formulierungsänderung erfolgt in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage eine genauere Beschreibung jener Leistungen, die von der Klarstellung umfasst sind.

Zu Z 11(§447f Abs. 1):

Die bisherige Z 11 soll entfallen. Die Mehreinnahmen aus der zusätzlichen Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in den Jahren 2027 und 2028 gemäß § 108 Abs 3 sollen bei der Berechnung der Steigerungssätze des Pauschalbeitrags, den die Sozialversicherungsträger an die Landesgesundheitsfonds für Leistungen der Krankenanstalten erbringen, berücksichtigt werden. Die folgenden Ziffern werden entsprechend neu nummeriert.

Zu Z 11 neu (§ 459f Abs. 2):

Der Beobachtungszeitraum in Bezug auf die Inanspruchnahme von Krankenbehandlungen im Ausland soll von drei Jahren auf vier Jahre ausgedehnt werden. Das ist notwendig, weil sich die Erfassung von Krankenbehandlungen, die in Nicht-Vertragsstaaten erbracht werden, um bis zu 42 Monate verzögern kann. Innerhalb dieses Zeitraums nach Inanspruchnahme der Leistung ist der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 102 Abs. 2 ASVG geltend zu machen.

Zu V (Art. 56: Änderung des Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z lb (§ 157 Abs. 1):

Es wird auf die Begründung zur Änderung des Art. 55 Z 10 (§ 300 Abs. 1 ASVG) verwiesen.

Zu VI (Art. 57: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z 3 (§ 150 Abs. 1):

Es wird auf die Begründung zur Änderung des Art. 55 Z 10 (§ 300 Abs. 1 ASVG) verwiesen.

Zu VII (Art. 64: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden)

Zu Z 4a:

Es soll auch die Verarbeitung des Namens der natürlichen Person, welche die Daten tatsächlich verarbeitet hat, erfolgen.

Zu Z 9:

Ab 1. Oktober 2026 soll es möglich sein, Daten nach diesem Bundesgesetz im eEKP zu verarbeiten. Die bundesweite Speicherverpflichtung soll mit 1. Oktober 2027 festgelegt werden. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein früheres Datum für die Verpflichtung, oder gestaffelte Verpflichtungstermine, etwa nach Bundesland, mit Verordnung festzulegen.

Zu VIII (Art. 68: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Zu Z 10 und 11 (§ 79 Abs. 193 und 194 sowie§ 80 Abs. 20 AIVG):

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass der Entfall des Leistungsanspruches und der Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sind, erst mit 1. Jänner 2027 in Kraft tritt, um Probleme bei der Lohnverrechnung zu vermeiden. Damit verschiebt sich auch die Übergangsbestimmung um zwei Monate nach hinten.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
14. Juli 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Peterl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard, MMag. Elisabeth Kittl, BA, Sandro Beer, Christoph Thoma und Markus Steinmaurer.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Peterl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 07 14

                                  Martin Peterl                                                         Wolfgang Markytan, MA

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender