11845 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2026 betreffend ein Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 14. Juni 2000 in Taschkent unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan werden gegenwärtig durch das am 14. Juni 2000 in Taschkent unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. III 150/2001, geschützt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft und ist daher revisionsbedürftig. Mit dem Inkrafttreten des Abänderungsprotokolls sowie des Zusatzprotokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Protokoll sowie das Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 14. Juni 2000 in Taschkent unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
14. Juli 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Peterl.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Peterl gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2026 07 14

                                  Martin Peterl                                                         Wolfgang Markytan, MA

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzender