11849 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses:
Die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.
Um das Funktionieren des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu ermöglichen, wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 (kurz: ESAP-Omnibus-Richtlinie) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 (kurz: ESAP-Omnibus-Verordnung) eine Reihe von Verordnungen geändert.
Mit dem Finanzmarktsammelgesetz, BGBl. I Nr. 5/2026, wurden eine Reihe von Gesetzen im Bereich des Finanzmarktes an diese Unionsrechtslage angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss sollen jene Bestimmungen im Bereich der Justiz in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Unionsrechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können. Die umzusetzenden Rechtsakte finden sich allesamt in der Omnibus-Richtlinie und hätten bis zum 10. Januar 2026 erlassen werden müssen (Art. 17), entfalten ihre Wirksamkeit aber erst ab dem 10. Jänner 2028 (Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU) oder ab dem 10. Jänner 2030 (Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG, Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG).
Außerdem soll der Beschluss dazu genützt werden, die im Ministerratsvortrag „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ (33/13) vorgesehene Maßnahme 75 zur Ermöglichung einer rein elektronischen Verwahrung von Unterlagen umzusetzen.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Beschluss stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Börse- und Bankwesen“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Amelie Muthsam.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates MMag. Elisabeth Kittl, BA, Antonia Herunter und Barbara Prügl.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Amelie Muthsam gewählt.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2026 07 14
Amelie Muthsam Andreas Arthur Spanring
Berichterstatterin Vorsitzender