11851 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden

Im Laufe der letzten Jahre hat sich in verschiedenen Bereichen des Ärztegesetzes 1998 ein punktueller berufsrechtlicher Anpassungsbedarf gezeigt. Im Gegensatz zu den letzten Novellen des Ärztegesetzes 1998, die thematisch begrenzt waren, enthält der gegenständliche Beschluss des Nationalrates Änderungen in mehreren, nicht zusammenhängenden Bereichen. Insbesondere werden folgende Punkte behandelt:

- Anpassungen im Kammerrecht (Konsensquoren, Beschlüsse des Präsidiums);

- Klarstellung hinsichtlich Telemedizin;

- Berücksichtigung ergangener Judikatur (Erlöschen der Berufsberechtigung, Dokumentation);

- Anpassungen im Zusammenhang mit der Einführung des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin.

Ziel der Novelle zum Suchtmittelgesetz ist es, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apothekerin/Apotheker) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses (digitalen Verschreibungsprozesses), weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich eine zeitnahe Entspannung des bestehenden Amtsärztinnen-/Amtsärztemangels derzeit nicht abzeichnet.

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 1):

Im Hinblick auf die stattgefundene Weiterentwicklung des Klinisch-Praktischen Jahres und die von den Studierenden währenddessen bereits erworbenen Grundkompetenzen soll die Dauer der Basisausbildung verringert werden.

Zu Z 1a (§ 7 Abs. 1 Z 2):

Hier wird ein legistisches Versehen bereinigt.

Zu Z 1b (§ 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4):

Die Dauer der Basisausbildung ergibt sich aus § 6a, sodass von einer weiteren Anordnung abgesehen werden kann.

Zu Z 4a (§ 14 Abs. 1):

Im Hinblick auf die allgemeine Verkürzung der Basisausbildung mit der vorgeschlagenen Änderung in § 6a kann die Anrechnungsmöglichkeit auf Zeiten der ärztlichen Ausbildung entfallen.

 

 

Zu Z 28 (§ 254b und § 254c):

Die sich aus der Verkürzung der Basisausbildung ergebenden Änderung in Bezug auf die Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres soll rückwirkend mit 1. Juni 2026 in Kraft treten. Im Hinblick auf auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gestellte Anträge sieht § 254b Abs. 4 vor, dass diese als zurückgezogen gelten (siehe hierzu § 254b Abs. 2 Z 3).

Die sich aus der Änderung in § 6a ergebende Verkürzung der Basisausbildung soll am 1. August 2026 in Kraft treten und Personen betreffen, die ab diesem Zeitpunkt die Basisausbildung beginnen, wofür die Meldung in der Ausbildungsstellenverwaltung maßgeblich ist. Den Kreis möglicher Personen, die auf eine Anrechnungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 vertraut haben, soll § 254b Abs. 2 Z 1 bis 3 abgrenzen: Erfasst sind Personen, die seit Kundmachung des § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 das Humanmedizinstudium absolviert oder einen ausländischen gleichwertigen Abschluss nostrifiziert haben (Z 1), zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 in Basisausbildung waren oder sind (Z 2), oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Z 3). Auch diesen sollen die Basisausbildung in einer Dauer von zumindest sechs Monaten absolvieren können.

Bestehende anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a Abs. 2 Z 2 sollen, abhängig davon, ob bislang eine Voll- oder Teilanerkennung vorlag, weiterhin als Ausbildungsstätten im vollen Ausmaß von sechs Monaten (Abs. 5) bzw. in einem jeweils aliquoten Anerkennungsausmaß (Abs. 6), gelten. Lag bislang beispielsweise eine Teilanerkennung im Ausmaß von sechs Monaten vor, gilt in Bezug auf Personen, die die Basisausbildung in einem Umfang von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, ein Anerkennungsausmaß von vier Monaten, allenfalls wäre auf das nächste volle Monat aufzurunden.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Verena Schweiger, BA MA MA.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Margit Göll, Mag. Claudia Arpa, Ferdinand Tiefnig und Günter Pröller.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Verena Schweiger, BA MA MAgewählt.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 07 14

                 Verena Schweiger, BA MA MA                                                  Gabriele Kolar

                                  Berichterstatterin                                                                   Stv. Vorsitzende