11861 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (936/A) der Abgeordneten MMag. Dr. Agnes Totter, BEd, MMag. Pia Maria Wieninger, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates am 25. Juni 2026 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher und Dipl.-Ing. Olga Voglauer beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegenden Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und zum Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zum Gegenstand hat und wie folgt begründet wurde:
„Zu Art. 1 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes)
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3): Gemäß § 13 Volksgruppengesetz ist bei den in Anlage 2 angeführten Bezirksgerichten sicherzustellen, dass im Verkehr mit diesen die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Um dieser Anforderung bestmöglich Rechnung tragen zu können, bedarf es Richterinnen und Richter, die der jeweiligen zusätzlichen Amtssprache sowohl in Wort als auch in Schrift in ausreichendem Maße mächtig sind. Daher soll bereits im Auswahlverfahren für den richterlichen Vorbereitungsdient dieser Anforderung in Oberlandesgerichtssprengeln mit zweisprachigen Bezirksgerichten angemessen Rechnung getragen werden, ohne die primäre Voraussetzung für das Richteramt, nämlich die fachliche und persönliche Eignung, hintanzustellen. Ähnlich wie bei der Frauenförderung ist daher in diesen Fällen unter der Voraussetzung einer gleichen Eignung jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug einzuräumen, die die jeweilige zusätzliche Amtssprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die in § 3 Abs. 3 RStDG vorgesehene Bevorzugung bei gleicher Eignung dient der Sicherstellung der zweisprachigen Gerichtsbarkeit an jenen Gerichten, bei denen nach Anlage 2 zum Volksgruppengesetz eine zusätzliche Amtssprache zugelassen ist. Sie ist insoweit anzuwenden, als die Aufnahme dem voraussichtlichen Bedarf an einer Verwendung an einem solchen Gericht dient. Die Zuteilung im Rahmen der Ausbildung sowie des tatsächlichen Dienstes soll sodann zumindest für einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Richters oder der Richterin an einem der oben genannten Gerichte, bei denen nach Anlage 2 zum Volksgruppengesetz eine zusätzliche Amtssprache zugelassen ist, erfolgen. Eine den gesamten Oberlandesgerichtssprengel Graz erfassende Bevorzugung für Verwendungen ohne Bezug zur zweisprachigen Gerichtsbarkeit ist nicht intendiert.
Zu Z 2 (§ 54 Abs. 1 Z 5): In § 54 Abs. 1 Z 5 wird klargestellt, dass in all jenen Fällen, in denen das für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen auch weitere Amtssprachen im Sinn von § 13 Volksgruppengesetz umfasst.
Zu Art. 2 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 Z 4): Für die in § 7 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz genannten Rechtsstreitigkeiten ist, sofern die oder der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei einem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kroatien oder Slowenien zukünftig statt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht Klagenfurt örtlich zuständig. Weiters werden für Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien die aktuellen Länderbezeichnungen verwendet.“
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Günther Ruprecht.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Günther Ruprecht gewählt.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2026 07 14
Günther Ruprecht Mag. Franz Ebner
Berichterstatter Vorsitzender