11862 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Die Abgeordneten Tanja Graf, Josef Muchitsch, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegenden Initiativantrag am 10. Juni 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 Z 1 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2 AVRAG)
Die Änderung enthält eine Zitatanpassung.
Zu Z 2 (§ 14f Abs. 1 AVRAG) und Artikel 2 Z 1 (§ 13d Abs. 3b BUAG)
Mit dem Teilpensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 47/2025, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Teilpension in Anspruch zu nehmen. Das Modell der Teilpension sieht die teilweise Inanspruchnahme der Alterspension bereits im aufrechten Arbeitsverhältnis unter Reduktion der Arbeitszeit (und entsprechender Reduktion des Entgelts) vor. Durch die Reduktion der Arbeitszeit für die Dauer der Teilpension ergab sich ein Regelungsbedarf hinsichtlich der Berechnung der Abfertigung Alt mit dem Ziel der Vermeidung von Abfertigungsverlusten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen und sich im System der Abfertigung Alt befinden, wurde in § 14f Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) klargestellt, dass für die Berechnung der Abfertigung Alt jener Stundenlohn, der vor der Inanspruchnahme der Teilpension zur Anwendung gekommen ist, als Grundlage für die Berechnung der Abfertigung Alt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen ist. Die für die Berechnung der Abfertigung Alt heranzuziehende Stundenzahl wurde jedoch nicht ausdrücklich geregelt.
Die Regelung in § 14f Abs. 1 AVRAG soll nunmehr entfallen und eine ausdrückliche Klarstellung im BUAG dahingehend aufgenommen werden, dass bei der Berechnung der Abfertigung Alt die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen ist, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Darüber hinaus soll dann, wenn die Teilpension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld, eine Altersteilzeit, eine Bildungsteilzeit, eine Wiedereingliederungsteilzeit, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen wird, bei der Berechnung der Abfertigung Alt diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl berücksichtigt werden, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Zwischenzeitlich erfolgte kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sollen in allen diesen Fällen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Zu Artikel 1 Z 3 (§ 18b Abs. 1 AVRAG)
Die Materialien zu dem mit BGBl. I Nr. 111/2025 geschaffenen § 18b AVRAG halten fest, dass für die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe und in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung die Einhebung von Beiträgen vom Entgelt und deren Weiterleitung an den Sozial- und Weiterbildungsfonds nach dem Vorbild des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch den Krankenversicherungsträger erfolgen soll.
Die Beiträge sollen vom laufenden Entgelt wie auch von den Sonderzahlungen eingehoben werden. Der geltende Verweis auf die allgemeine Beitragsgrundlage nach § 45 ASVG ist ‚zu eng‘, da damit Sonderzahlungen nicht erfasst sind. Mit der vorliegenden Novelle wird daher dieses redaktionelle Versehen beseitigt und durch Anfügen des vorgeschlagenen Satzes die gesetzliche Grundlage für die Einhebung von Beiträgen auch von den Sonderzahlungen durch den Krankenversicherungsträger geschaffen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes)
Zu Z 2 (§ 13d Abs. 4)
Die Kollektivverträge jener Betriebsarten, die dem BUAG zuzuordnen sind und für welche die Auszahlung des Abfertigung-Alt-Anspruches an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, durch die BUAK zu erfolgen hat, enthalten in der Regel eine Regelung zur Berücksichtigung der anteiligen Weihnachtsremuneration bei der Berechnung der Abfertigungshöhe. Nunmehr soll eine Auffangbestimmung in das BUAG für jene Kollektivverträge, die keine derartige Bestimmung zur Berechnungssystematik der anteiligen Weihnachtsremuneration bei Abfertigungsberechnung/-auszahlung nach dem BUAG enthalten, aufgenommen werden. Nach dieser Auffangbestimmung soll die BUAK die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen haben, der auf die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Anwendung findet.
Zu Z 3 (§ 19 Abs. 6)
Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen ergeben, kann eine Rücklage für Härtefälle gebildet werden. Mit der Novelle soll klar gestellt werden, dass Härtefälle aus allen Sachbereichen der BUAK und nicht nur aus dem Sachbereich Urlaub unterstützt werden können.
Zu Z 4 und 5 (§ 23)
§ 23 Abs. 1 letzter Satz, der das Einsichtsrecht der BUAK in Lohnaufzeichnungen regelt, soll aus Gründen der Systematik in Abs. 2 verschoben werden. Mit dem letzten Satz in Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die BUAK im Rahmen der Kontrolle der Lohnaufzeichnungen berechtigt ist, Ablichtungen der kontrollierten Unterlagen herzustellen.
Zu Z 6 (§ 23e), Z 8 (§ 31 Abs. 1), Z 9 (§ 31 Abs. 1a), Z 13 (§ 34), Z 14 (§§ 34a bis 34e) und 15 (§ 40
Abs. 51)
Derzeit wird das BauID-Systems durch die BauID-GmbH, eine 100 % Tochter BUAK, betrieben. Das BauID-System wird auf Grund einer Vereinbarung mit der BauID-GmbH mittels einer BauID-Karte genutzt, mit der die Einsicht in die bei der BauID-GmbH verarbeiteten Daten ermöglicht wird.
Das BauID-System soll nunmehr einem Umstrukturierungsprozess unterzogen werden.
Demnach soll die BUAK gemäß § 34 das BauID-System betreiben. Sie kann sich zum Betrieb des BauID-Systems einer GmbH im Sinne des § 18a (BauID-GmbH) als Dienstleisterin bedienen. Die Aufgaben der Dienstleisterin sind in einem Dienstleistungsvertrag festzulegen.
Die im bisherigen § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Zwecke des BauID-Systems sollen in § 34 neu strukturiert und ergänzt werden. Neu ist, dass auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) durch die Einbeziehung in das BauID-System bei den ihr übertragenen Kontrolltätigkeiten unterstützt werden soll.
§ 34a sieht vor, dass die BUAK allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, eine BauID-Karte auszustellen hat. Eine BauID-Karte ist auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs, die diese nach Österreich entsenden oder überlassen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs mit einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich auszustellen. Schließlich haben auch Personen, die Anwartschaften gegenüber der BUAK erworben haben, aber im Zeitpunkt der Ausrollung in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf das das BUAG anzuwenden ist, Anspruch auf Ausstellung einer BauID-Karte.
Zur Nutzung des BauID-Systems soll eine Registrierung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sein.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zur Nutzung des BauID-Systems einen Dienstleistungsvertrag mit der BUAK abschließen. Die Teilnahme am BauID-Systems soll weiterhin freiwillig erfolgen. Die Kartenausstellung und die Nutzung des BauID-Systems sollen aber kostenfrei sein.
Zur Ausstellung der BauID-Karte ist es erforderlich, dass die BUAK die Identität der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch Abfragen der Lichtbilder aus den Registern gemäß Passgesetz, dem Register für die E-ID, dem Führerscheinregister und dem Zentralen Melderegister feststellt. Damit soll sichergestellt werden, dass immer das aktuellste Lichtbild ausgeliefert wird, unabhängig, ob es von der Passbehörde, den E-ID oder Lichtbild e-card Registrierungsstellen stammt. Die Anbindung im Bundesministerium für Inneres soll über die sogenannte IAP-Schnittstelle erfolgen. Zur Aufbringung auf die BauID-Karte soll die BUAK das Lichtbild aus diesen Registern speichern können.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die in den öffentlichen Registern kein Lichtbild gespeichert ist und für die keine Identität festgestellt werden kann, ist die Identität hinreichend nachzuweisen und im BauID-Systems ein Lichtbild hochzuladen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht dem BUAG unterliegen, sollen das BauID-System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig nutzen können; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern solcher Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll wie bisher auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung eine BauID-Karte ausgestellt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die neben ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst auf der Baustelle arbeiten, sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig eine BauID-Karte zu bestellen und das BauID-System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig zu nutzen. Schließlich sollen auch sonstige auf der Baustelle tätige selbständig Erwerbstätige eine BauID-Karte kostenpflichtig bestellen können. Dies betrifft vor allem GmbH-Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Ein-Personen-Unternehmen.
In den §§ 34b bis 34e werden die bisher geltenden datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen angepasst und neu strukturiert.
§ 34b regelt, welche Daten von der BUAK verarbeitet werden dürfen. In Abs. 1 Z 1 soll die BUAK ermächtigt werden, zum Zweck der Ausstellung einer BauID-Karte die erforderlichen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (lit. a) sowie Betriebsdaten (lit. b) zu verarbeiten. Die taxative Aufzählung umfasst Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen (eine BUAK-interne Kennzahl der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers), Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und die Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit, Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.
Um prüfen zu können, ob die für auf einer Baustelle eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden, insbesondere ob die Anmeldung zur Sozialversicherung und/oder zur BUAK gegeben ist und im Falle einer Entsendung oder einer Überlassung nach Österreich, ob eine entsprechende Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz vorliegt, soll weiterhin die gemäß § 31 bestehende Möglichkeit der BUAK, über den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. über die Schnittstelle ZKO bestimmte Daten abzufragen, genutzt werden können (Abs. 1 Z 3 lit. a und b). So sollen Daten aus einer Abfrage über den Dachverband, ob zum Zeitpunkt der Datenabfrage auf der Baustelle für die dort beschäftigten Erwerbstätigen eine Anmeldung zur Sozialversicherung besteht oder gegebenenfalls eine Abmeldung erfolgt ist, die Bezeichnung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, durch die BUAK verarbeitet werden dürfen. Unter den Begriff ‚Erwerbstätige‘ fallen (geringfügig beschäftigte) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, (geringfügig beschäftigte) freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer sowie selbständig Erwerbstätige. Neu ist, dass auch Daten über die Abfrage hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung als selbständig Erwerbstätige bzw. selbständig Erwerbstätiger verarbeitet werden dürfen. Für die Abfragemöglichkeit beim Dachverband dieser neuen Daten – auch zum Zweck der sonstigen Aufgabenerfüllung der BUAK soll zudem in § 31 die rechtliche Grundlage geschaffen werden. Darüber hinaus soll mit dieser Bestimmung auch die Möglichkeit der Abfrage weiterer Daten (allfällig vorhandene Beitragsgrundlagen, Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit) geschaffen werden, die die BUAK für die Berechnungen ihrer Leistungen benötigt. Im Falle von Entsendungen und Überlassungen nach Österreich soll die BUAK wie bisher den Umstand verarbeiten können, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz vorliegt. Liegt eine solche vor, soll auch die Transaktionsnummer ZKO, der Ort der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, der zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit verarbeitet werden können. Neu ist, dass auch die Angaben in der Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich der elektronischen Bereithaltung verarbeitet werden können. Bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll die BUAK wie bisher über eine Schnittstelle zum AMS abfragen können, ob die im AMS dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG für die Beschäftigung in Österreich vorliegt. Auch diese Daten dürfen verarbeitet werden (Abs. 1 Z 3 lit. c). Derzeit sind dies die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung, die Anzeigebestätigung, der Befreiungsschein sowie Gutachten für folgende Aufenthaltstitel: Rot-Weiß-Rot – Karte, Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Blaue Karte EU, Aufenthaltstitel ‚Grenzgänger‘, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘) und Niederlassungsbewilligung – Künstler. Das AMS tritt hier datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter auf. Mit dem neuen Abs. 1 Z 3 lit. d soll die BUAK ermächtigt werden, die beim Zentralen Fremdenregister über eine Schnittstelle erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für Fremde zu verarbeiten.
Bereithaltung der Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz auf der BauID-Karte als elektronische Bereithaltung im Sinne dieser Bestimmungen zu werten ist (siehe dazu Erläuterungen in Artikel 3). Mit Abs. 1 Z 3 lit. e soll die BUAK daher ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten. Gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f soll die BUAK ermächtigt werden, das Scanprotokoll einer BauID-Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes verarbeiten zu können. Schließlich soll die BUAK von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig den in die Baustellendatenbank gemeldeten Baubeginn und die Fertigstellung verarbeiten dürfen. Um den Aufwand der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Übermittlung von Unterlagen an das Arbeitsinspektorat zu reduzieren, können nunmehr freiwillig erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) im BauID-System verarbeitet werden können. Die gesetzliche Grundlage dazu stellt § 8 Arbeitsinspektionsgesetz dar, das eine Verpflichtung dieser Personen vorsieht, den Organen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für den Arbeitnehmerschutz relevant sind. Elektronische Einsichtnahme oder Unterlagenübermittlung dieser Unterlagen sind zulässig. Abs. 1 Z 4 soll die Rechtsgrundlage für die BUAK darstellen, diese Daten zu verarbeiten.
Die Ermächtigung der BUAK gilt sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, als auch für Personen, die nicht dem BUAG unterliegen (siehe § 34b Abs. 2).
§ 34b Abs. 3 hält fest, dass die BUAK oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin gemäß § 18a bedient, die BauID-GmbH zum Zweck der Ausstellung von BauID-Karten für Personen, die nicht dem BUAG unterliegen, Daten im Sinne von § 34b Abs. 1 Z 1 verarbeiten darf.
Mit § 34c Abs. 1 und 2 soll sichergestellt werden, dass die Berechtigten auf der Baustelle nur auf die jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Daten zugreifen dürfen.
Die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der BUAK, des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie der ÖGK sollen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und von Sozialbetrug mittels einer Kontroll-App auf sämtliche in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis g genannten Daten zugreifen können.
Generalunternehmerinnen und Generalunternehmen bei Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den jeweiligen Baustellen sowie Baustellenverantwortliche im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf den Baustellen zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen wie bisher nur auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. c bis e genannten Daten zugreifen können.
Gemäß § 34c Abs. 3 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im BauID-System im Zeitpunkt der Abfrage erfassten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 (Abfrageprotokoll ihrer BauID-Karten, ihre aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten) sowie die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. a bis f aufgelisteten Daten abfragen können. Zum Zwecke der Abfrage dieser Daten durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll die BUAK ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten.
§ 34d enthält Bestimmungen zur Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse. Die BUAK soll berechtigt werden, zum Zweck der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs folgende Daten aus dem BauID-System weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle, Fotos und sonstige elektronische Dokumente, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.
Die Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüferinnen und Prüfer der ÖGK sollen berechtigt sein, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.
§ 34e Abs. 1 gibt die datenschutzrechtlichen Rollen, die sich aus Art. 4 Z 7 DSGVO ergeben, wieder. Die BUAK ist Verantwortliche für die von ihr nach den §§ 34 bis 34d verarbeiteten Daten, die BauID-GmbH für die Daten nach § 34a Abs. 5 und 6 und § 34b Abs. 1.
§ 34e Abs. 2 beinhaltet ergänzende von der BUAK zu beachtende Regelungen zur Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO.
§ 23e kann auf Grund der Neustrukturierung entfallen.
Zu Z 7 (§ 25 Abs. 9)
Das in §§ 27 ff der Insolvenzordnung (IO) verankerte Anfechtungsrecht stellt sicher, dass bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigte Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin bzw. des Insolvenzschuldners rückabgewickelt werden können, um im Sinne des Grundsatzes der par conditio creditorum eine Bevorzugung einzelner Gläubigerinnen und Gläubiger in zeitlicher Nähe zur Insolvenz zu verhindern. Es kam aber zu keinem Zeitpunkt zu einer vollständigen insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger. Im Hinblick auf die besondere Gläubigerrolle der Sozialversicherungsträger wurde in § 65 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 107/2025 vorgesehen, dass entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden können, wenn das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren.
Auf Grund der strukturellen Vergleichbarkeit der BUAK mit den Sozialversicherungsträgern soll eine an § 65 Abs. 3 ASVG angelehnte Regelung hinsichtlich der entrichteten Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, in das BUAG aufgenommen werden.
Zu Z 10 bis 12 (§ 31a Abs. 1 und 3)
Um dem Amt für Betrugsbekämpfung unabhängig von der Vorortkontrolle auf der Baustelle eine Risikoanalyse zu ermöglichen, soll die BUAK ermächtigt werden, folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle abgerufene Daten in der Baustellendatenbank zu verarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle.
Darüber hinaus soll die BUAK freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldeten Baubeginn und die Fertigstellung in der Baustellendatenbank verarbeiten dürfen. Grundsätzlich sind ‚Nachweise‘ gemäß § 14 ASchG auch ‚Unterlagen‘, in die die Arbeitsinspektionsorgane gemäß § 8 ArbIG Einsicht nehmen dürfen. In der Bauwirtschaft sind vorrangig ‚Nachweise‘ erforderlich. Für Kontrollzwecke reichen die Nachweise über die Durchführung von Unterweisungen für die Arbeitsinspektionsorgane jedoch meistens nicht aus, sondern es werden vor allem auch die Inhalte gebraucht, die ebenfalls in ‚Unterlagen‘ festgehalten sein sollten. Durch den Ausdruck ‚sonstige‘ soll klargestellt werden, dass es sich bei den ‚Nachweisen‘ um eine bestimmte Art von‚Unterlagen‘ handelt, aber nicht nur die Nachweise, sondern alle mit der Unterweisung in Zusammenhang stehenden Unterlagen erfasst werden können.
Zu Artikel 3 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes):
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 5b)
Im Fall der grenzüberschreitenden Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG (Entsendung oder Überlassung im Baubereich) oder für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt wurde, ist in der ZKO- Meldung (ZKO 3 oder ZKO 4) anzugeben, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte bereitgehalten werden sollen. Diese Meldung soll die Kontrollbehörden nach dem Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz in die Lage versetzen, die Kontrollen bereits im Vorfeld entsprechend zu planen.
Zu Z 3 (§ 22a samt Überschrift)
Im Sinne einer effizienten Verwendung der Bau-ID-Karte stellt diese Bestimmung klar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftigerinnen und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 im Fall von dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Unterlagen nach § 21 mit Ausnahme der ZKO-Meldung, die Lohnunterlagen nach § 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte in elektronischer Form bereithalten können. Voraussetzung ist, dass die Bereithaltung der Unterlagen unter Verwendung der BauID-Karte in der ZKO-Meldung vorweg gemeldet wurde (siehe dazu die obigen Anmerkungen zu § 19 Abs. 5b Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz). Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22 Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz . Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch die Überlasserin bzw. den Überlasser an die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauIDKarte einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann. Klarstellend darf in diesem Zusammenhang festgehalten werden: Die Möglichkeit der ‚Einsichtnahme‘ in die Bau-ID unter Verwendung der Kartennummer ist nur dann zulässig, wenn im Rahmen einer Kontrolle vor Ort in Bezug auf die mit der ZKO-Meldung gemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Bau-ID-Karte nicht vorgelegt werden kann. Keinesfalls wird der Kontrollbehörde damit eine Ermächtigung zu einer von einer Kontrolle ‚losgelösten‘ Einschau in die Bau-ID eingeräumt.
Zur Sicherstellung dieser Kontrollmöglichkeit (insbesondere, wenn eine BauID-Karte nicht vorgelegt werden kann) sieht § 22a Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz die Verpflichtung von Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Beschäftigerin bzw. Beschäftiger vor, die Kartennummern der BauID-Karten während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.
Zu Z 4 (§ 28 Z 5)
Im Sinne einer effektiven Kontrollmöglichkeit stellt die vorgeschlagene Bestimmung korrespondierend zu § 22a Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz klar, dass das Nichtbereithalten der Kartennummer der BauID-Karte durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.
Zu Z 5 (§ 72 Abs. 15)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 19 Abs. 5b, 22a und 28 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in der mit diesem Bundesgesetz vorgeschlagenen Fassung soll durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestimmt werden. Im Umkehrschluss hat das zur Folge, dass bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Kontrolle der Bereithaltung der Melde, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen weiterhin nach Maßgabe der §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026 erfolgt. Eine Bereithaltung der Unterlagen unter Verwendung der BauID-Karte vor dem in der Verordnung festgelegten Zeitpunkt befreit die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht von der Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort im Sinne der bisherigen Bestimmungen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3)
In § 4 Abs. 3 wird der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung derzeit in eine Winterperiode (höchstens 200 ausfallende Arbeitsstunden) und eine Sommerperiode (höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden) unterteilt, wobei im Sommer nicht in Anspruch genommene Stunden in die Winterperiode mitgenommen werden können. Eine Mitnahme von nicht in Anspruch genommenen Stunden der Winterperiode in die Sommerperiode ist nicht möglich. Diese Regelung erfährt zunehmend Kritik seitens der Betriebe, da sich die Erledigung von Bauaufträgen immer mehr auf das gesamte Jahr verteilt und Betriebe mehr Stunden in der Sommerperiode benötigen. Um hier mehr Spielraum für die Betriebe zu schaffen, soll daher die Unterteilung in eine Winter- und Sommerperiode entfallen und insgesamt für das Geschäftsjahr (von 1. November bis 31. Oktober) 320 Stunden zur Verfügung stehen.
Zu Z 2 und 3 (§§ 12 Abs. 7 und 8)
§ 12 Abs. 7 sieht derzeit vor, dass die BUAK nicht benötigte Beitragseinnahmen bestmöglich zu veranlagen hat und dabei ein von der Bundesfinanzierungsagentur erstelltes Anlagekonzept heranzuziehen ist. In welcher Höhe und wie lange nicht benötigte Beitragseinnahmen zur Verfügung stehen, hängt vom Wetter, dem Einreichverhalten der Betriebe sowie auch der Auslastung im Baugewerbe ab, sodass diesbezüglich keine validen Prognosen möglich sind. Auf Grund der dadurch verursachten Schwankungen und dem Umstand, dass die BUAK bis zum Einlagen der Beiträge im Wege der Träger der Krankenversicherung in Vorlage treten muss, können Veranlagungen ohnedies nur kurzfristig erfolgen. Die aktuelle Regelung sieht auch keine Beträge vor, ab wann dieses Anlagekonzept heranzuziehen wäre. Zur Erleichterung der Veranlagung nicht benötigter Schlechtwetterentschädigungsbeiträge soll daher eine an § 19 Abs. 4 und 5 BUAG angelehnte Veranlagungsregelung aufgenommen werden. Danach muss die BUAK nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anlegen.
Darüber hinaus soll eine Veranlagung in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, möglich sein.
Schließlich soll auch klargestellt werden, dass Liquiditätsaushilfen mit der BUAK zulässig sind.
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993)
Die neu geschaffene Möglichkeit der Datenverarbeitung in der Baustellendatenbank für freiwillig im BauID-System erfasste Unterlagen und Nachweise betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG (§ 31a Abs. 1 Z 5 BUAG) dient dem Zweck der erleichterten Kontrolle von Baustellen. Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufene Behörde ist die Arbeitsinspektion (§ 3 Abs. 1 erster Satz ArbIG). Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG sind Unterlagen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen (§ 8 ArbIG). Daher wird die Berechtigung der Arbeitsinspektion zur Einsichtnahme in die Baustellendatenbank sowie die entsprechende Verpflichtung der BUAK im notwendigen Umfang erweitert.“
Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 Z 3a und 3b (§§ 18b Abs. 1a und 18c Abs. 1a AVRAG):
Die Kollektivertragspartner sollen gesetzlich ermächtigt werden, abweichend von § 18b Abs. 1 AVRAG zu regeln, dass die Beitragsleistung an den jeweiligen Sozialfonds direkt durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgen kann. Zusätzlich soll klargestellt werden, dass der jeweilige Sozialfonds gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger schriftlich mit Wirksamkeit zum 31.12. (unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten) erklären kann, ob Daten an den Sozialfonds übermittelt werden sollen.
Zu Artikel 2 Z 1, Z 2 und Z 16 (§§ 2 Abs. 3, 5 und 6, 40 Abs. 51 und 52 BUAG):
Mit der Regelung soll eine weitgehende Ausnahmebestimmung vom Geltungsbereich für Metalltechnikbetriebe geschaffen werden.
Von der Gewerbeberechtigung ‚Metalltechnik‘ sind auf Grund der gewerberechtlichen Vorschriften auch vorangegangene Gewerbewortlaute, wie insbesondere ‚Schlosser‘, umfasst.
Vom Geltungsbereich des BUAG sollen jedoch jene Metalltechnikbetriebe erfasst sein, die Fassadenelemente aus Naturstein, Kunststein oder Beton auf vorgehängten hinterlüfteten Fassaden montieren und die Materialstärke des Natursteins, Kunststeins oder des Betons 2 cm übersteigt; liegt die Materialstärke darunter (ohne Trägerplatte und Kleber) unterliegen die Betriebe nicht dem Anwendungsbereich des BUAG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 29. August 2023, Ra 2023/08/0028-5, festgehalten, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c BUAG dem BUAG unterliegt; nunmehr wird geregelt, dass die Montage von kleinformatigen Metallplatten bis zu einer Flächengröße von 0,25 m² durch Metalltechnikbetriebe, die zur Dacheindeckung bestimmt sind, jedoch auf einer nicht vorgehängten hinterlüfteten Fassade montiert werden, dem BUAG unterliegt.
Vom BUAG erfasst sind Metalltechnikbetriebe, die auf vorgehängten hinterlüfteten Fassaden Materialien verwenden, die bei Naturstein, Kunststein und Beton die Materialstärke von 2 cm überschreiten sowie bei Faserzement 0,7 cm unterschreiten oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m2 aufweisen (Wandschindel). Die Mischbetriebsregelung des § 3 BUAG findet dabei Anwendung.
Abs. 5 stellt klar, dass auftragsbezogene Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden (insbesondere Abschlussleisten, Rand- und Abdeckprofile, Attika-Bleche, Abdichtungsarbeiten bei Fensterbänken, Insektenschutzgitter, Ergänzungen von abgebrochenem Mauerwerk, usw.), die typischerweise auch Betriebsarten im Sinne des BUAG zukommen, für Betriebe gemäß Abs. 5 außer Betracht bleiben und diese Arbeiten daher nicht zur Anwendung des BUAG führen.
Metalltechnikbetriebe, die Fassadenelemente auf vorgehängten hinterlüfteten Fassaden aus Metallen wie zum Beispiel Aluminium, Stahl, Kupfer, Zink, sowie Aluminium-Verbundplatten (ACP), Aluminium-Vollbleche (eloxiert oder pulverbeschichtet) bzw. Streckmetall und Lochbleche oder aus Glas oder gebäudeintegrierter Photovoltaik sowie aus Faserzement (mehr als 0,7 cm), Schichtstoffplatten wie zum Beispiel HPL-Platten (High Pressure Laminates) oder anderen Materialien (außer Holz) montieren, sollen nicht dem Geltungsbereich des BUAG unterliegen. Messtoleranzen bis zu 0,1 cm werden toleriert.
Im Ergebnis sollen damit die Montage von Fassadenelementen bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden bei der Verwendung von folgenden Baustoffen dem BUAG unterliegen:
- Bei Naturstein, Kunststein oder Beton mit einer Materialstärke von mehr als 2 cm;
- Bei Faserzement mit einer Materialstärke bis zu 0,7 cm unabhängig von der Flächengröße;
- Bei Faserzement unabhängig von der Materialstärke (Wandschindel) mit einer Flächengröße von bis zu 0,25 m²;
- Bei Holz unabhängig von der Materialstärke.
Weiters ist das BUAG anwendbar:
- Bei der ausschließlichen Montage von einem anderen Betrieb hergestellten Sandwichpaneelen.
- Bei der ausschließlichen Montage von kleinformatigen Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen und auch auf der Fassade montiert werden, sofern diese Metallplatten nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind.
Zum Begriff des Sandwichpaneels: Ein Sandwichpaneel ist ein werksgefertigtes, einbauteiliges und seriell hergestelltes Produkt, das aus zwei Metalldeckschichten (Stahl oder Aluminium, werkseitig beschichtet) sowie einem werkseitig eingeschäumten oder eingepressten Dämmkern (PU-Hartschaum oder Mineralwolle) besteht. Das Paneel wird als fertiges Element auf die Baustelle geliefert und dort direkt auf eine tragende Unterkonstruktion (Stahl, Stahlbeton oder Holzpfetten) geschraubt; einen Hinterlüftungsraum gibt es nicht, da die drei Schichten untrennbar verbunden sind und gemeinsam Tragfunktion, Dämmung und Wetterschutz in einem einzigen Bauteil erfüllen. Sandwichpaneele weisen ausschließlich Metall als Oberfläche auf. Die Montageleistung besteht im Befestigen eines vorgefertigten Serienprodukts; ein handwerkliches Bearbeiten vor Ort oder ein Aufbau aus Einzelkomponenten auf der Baustelle findet nicht statt.
Zum Begriff der vorgehängten hinterlüfteten Fassade (VHF): Die VHF ist ein mehrschichtiges Bausystem, das auf der Baustelle aus voneinander getrennten Komponenten aufgebaut wird. Im ersten Schritt werden Wandstützwinkel (Konsolen) aus Aluminium oder Edelstahl mit speziellen Fassadendübeln statisch sicher im tragenden Wandgrund (Beton, Mauerwerk) verankert. Darauf wird die Wärmedämmung (meist Steinwolle oder Mineralwolle) als eigenständige Schicht aufgebracht und mechanisch fixiert. Anschließend werden metallische Schienen (Tragprofile) an den Wandstützwinkeln
ausgerichtet und befestigt; durch die Ausladung der Konstruktion entsteht zwischen der Wärmedämmung und den Profilen der namensgebende Hinterlüftungsraum (Luftspalt von mindestens 20 mm). Abschließend werden die Fassadenplatten (z.B. Faserzement, HPL, Keramik, Aluminium-Verbundplatten oder Glas) auf der Schienenkonstruktion befestigt. Im Unterschied zum Sandwichpaneel wird die VHF aus Einzelkomponenten auf der Baustelle handwerklich aufgebaut; Tragfunktion, Dämmung und Wetterschutz sind auf voneinander unabhängige Schichten aufgeteilt.
Diese Änderungen sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten (§ 40 Abs. 51 letzter Satz).
Hinsichtlich der aus § 40 Abs. 52 resultierenden Änderungen sind im Wesentlichen folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Spenglerbetriebe, die gemäß § 43 in das System der BUAK einbezogen wurden, zwischenzeitig über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen (§ 2 Abs. 5) und ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden montieren, sofern nicht einer der in § 2 Abs. 6 beschriebenen Fälle vorliegt, sowie die vorgeschriebenen, fälligen Zuschläge geleistet haben, können auf Antrag aus dem Geltungsbereich des BUAG ausscheiden. Das Ausscheiden ist mit Ende Dezember 2026 oder Ende Dezember 2027 möglich, sofern fristgerecht (31. Oktober) ein Antrag auf Ausscheiden gestellt wurde. Die BUAK überprüft diesen; sind die Voraussetzungen für das Ausscheiden erfüllt, endet die Zuschlagspflicht mit dem Zuschlagszeitraum Dezember, die Ansprüche des Arbeitnehmers sind nach den allgemeinen Bestimmungen, die für das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des BUAG zur Anwendung kommen (insbesondere § 10) anzuwenden. Im Falle einer anderer Rechtsansicht ist ein entsprechendes Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuleiten, wobei die Übergangsbestimmungen die Möglichkeit eröffnen, § 25 Abs. 6 BUAG sinngemäß auf ein derartiges Verfahren anzuwenden. Das Ausscheiden erfolgt diesfalls aus allen Sachbereichen.
Für Metalltechnikbetriebe, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 5, nicht aber § 2 Abs. 6 unterliegen und Einwendungen gegen die Zuschlagsvorschreibung gemäß § 25 Abs. 1b erhoben haben, wird der Vorstand ermächtigt unter Bedachtnahme der Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung, Raschheit, Einfachheit Verfahrensökonomie und Klarheit Richtlinien für die weitere Behandlung dieser Zuschläge zu fassen.
Zu Artikel 2 Z 7a, Z 13a und Z 16 (§§ 23a Abs. 4, § 32 Abs. 2 Z 2 und 40 Abs. 51 und 52 BUAG):
Derzeit sind die Bediensteten der BUAK berechtigt, in Zuge einer Baustellenkontrolle Einsicht in jene Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind sowie Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Ergibt sich im Rahmen der Baustellenkontrolle ein begründeter Verdacht, soll die BUAK nunmehr berechtigt sein, die Übermittlung weiterer Geschäfts- und Lohnunterlagen unter Festsetzung einer angemessenen Frist zu verlangen. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Dies erspart der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber Aufwand und Kosten und dient somit der Verwaltungsvereinfachung. Ein begründeter Verdacht liegt dann vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Baustellenkontrollen bei der Verrichtung von buag-pflichtigen Arbeiten angetroffen werden, aber bei der BUAK keine Meldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers durch den Betrieb vorliegt. Dann ist beim Betrieb durch Einsicht in die Geschäfts- und Lohnunterlagen zu prüfen, ob allenfalls ein Mischbetrieb vorliegt und die konkrete Arbeitnehmerin bzw. der konkrete Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des BUAG fällt.
Für die Verletzung der Verpflichtung zur Gestattung der Herstellung von Ablichtungen wurde bei ihrer Einführung durch BGBl. I Nr. 71/2021 keine Strafsanktion vorgesehen. Dies soll nunmehr in § 32 Abs. 2 Z 2 erfolgen. Ebenso soll die Verweigerung der Übermittlung weiterer Unterlagen mit einer Strafsanktion belegt werden. Zur Vermeidung der Einführung einer rückwirkenden Verwaltungsstrafbestimmung soll diese nur auf Sachverhalte anzuwenden sein, die ab dem 01.09.2026 verwirklicht werden.
Zu Artikel 2 Z 15 (§§ 34a bis 34e BUAG):
In § 34a Abs. 2 soll nunmehr klargestellt werden, dass die BUAK einmalig bei Ausstellung einer BauIDKarte an die in § 34a Abs. 1 genannten Personen ermächtigt werden soll, auf das Zentrale Identitätsdokumentenregister gemäß § 22b Passgesetz 1992 zuzugreifen, um die Identität festzustellen und das aktuellste Lichtbild auf die BauID-Karte aufbringen zu können. Weiters soll ergänzt werden, dass im Rahmen der Ausstellung einer BauID-Karte das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs der Sozialversicherung verwendet werden kann.
Technisch ist die BauID Karte mit einem NFC-Chip ausgestattet.
In § 34a Abs. 4 soll nunmehr auf Personen statt auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgestellt werden, da § 34a Abs. 1 auf einen weiteren Personenkreis abstellt.
In § 34a Abs. 5 sollen die Änderung in § 34a Abs. 2 nachvollzogen werden.
In § 34b Abs. 1 soll zunächst klargestellt werden, dass die BUAK als Betreiberin des BauID-Systems im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung zur Datenverarbeitung hinsichtlich der in § 34b Abs. 1 genannten Personen ermächtigt werden soll. Damit soll eine klare Trennung der BUAK einerseits und der BUAK als Betreiberin des BauID-Systems andererseits gewährleistet sein. Darüber hinaus soll damit auch eine Trennung der Datenverarbeitung für jene Betriebe, die dem BUAG unterliegen und für jene, die dem BUAG nicht unterliegen, sichergestellt werden.
In § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a soll die Befugnis zur Datenverarbeitung im Rahmen der Ausstellung der BauIDKarte auf jene Daten eingeschränkt werden, die zur Erfüllung dieses Zweckes unbedingt erforderlich sind.
In § 34b Abs. 1 Z 3 soll der Zweck der Datenverarbeitung (Kontrolle durch Kontrollbehörden, Baustellenverantwortliche sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) bei Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle ausdrücklich klargestellt werden. Darüber hinaus sollen zusätzlich die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die in § 34 Abs. 1 Z 3 lit a genannten Daten verarbeitet werden können.
In § 34b Abs. 2 soll die Ermächtigung zur Übermittlung der Daten aus der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der BUAK in das BauID-System geregelt werden.
In § 34b Abs. 3 soll klargestellt werden, welche Daten die BUAK als Betreiberin des BauID-Systems bei Verwendung einer BauID-Karte auf der Baustelle durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht dem BUAG unterliegen, verarbeiten darf.
In § 34b Abs. 4 soll klargestellt werden, welche Daten bei Registrierung und Ausstellung von BauIDKarten für Personen, die nicht dem BUAG unterliegen (§ 34a Abs. 5 und 6) von der BUAK als Betreiberin des BauID-Systems verarbeitet werden dürfen. Bedient sich die BUAK hierbei einer Dienstleisterin, soll auch diese zur Verarbeitung der in § 34b Abs. 4 genannten Daten ermächtigt sein. Die Tätigkeiten dieser Dienstleisterin im Zusammenhang mit der Registrierung und Kartenausstellung für nicht dem BUAG unterliegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind als privatwirtschaftliches Handeln zu qualifizieren.
Die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer liegt in der Ingernez der Sozialversicherung.
In § 34c Abs. 2 soll die Zugriffsmöglichkeit der Generalunternehmerinnen und Generalunternehmer sowie der Baustellenverantwortlichen auf jene Daten geregelt werden, die zur Erfüllung des Zweckes gemäß § 34 Z 3 unbedingt erforderlich sind.
In § 34d Abs. 1 und 2 soll der jeweilige Zweck der Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse ausdrücklich genannt werden. Darüber hinaus soll die Möglichkeit der Weiterverarbeitung sonstiger elektronischer Dokumente entfallen. Einer der Zwecke des BauID-Systems ist die Unterstützung der staatlichen Kontrollorgane bzw. Kontrollbediensteten bei ihren Kontrollen. Dieses System soll durch die Neuerungen weiter verbessert werden, um die Entbürokratisierung der Baustellen durch die Digitalisierung weiterer Verfahrensabläufe weiter auszubauen und damit das Ziel der papierlosen Baustelle weiter zu verfolgen. Dies ermöglicht nicht nur die Einbindung weiterer Schnittstellen zur öffentlichen Verwaltung, sondern auch die Koordinierung der Kontrollstellen untereinander im Sinne einer Effizienzsteigerung, insbesondere mit Blick auf eine bessere Planbarkeit der Kontrollen.
In § 34e Abs. 1 soll die genaue datenschutzrechtliche Rollenverteilung der BUAK als Betreiberin des BauID-Systems und sofern sich die BUAK einer Dienstleisterin bedient, dieser, für die jeweils zu verarbeitenden Daten darstellen.
In § 34e Abs. 2 soll eine klare Regelung dahingehend erfolgen, wann Daten im BauID-System zu löschen sind. So sind die im BauID-System erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach der letztmaligen Verwendung der BauID-Karte zu löschen.
Abfrageprotokolle sollen jedenfalls nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Abfrage zu löschen sein.
Die bereits im Jahr 2020 erstellte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO wird durch die BUAK als Betreiberin des BauID-Systems aktualisiert werden.
Zu Artikel 3 Z 5 (§ 72b Abs. 14 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die §§ 19 Abs. 5b, 22a und 28 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in der mit diesem Bundesgesetz vorgeschlagenen Fassung sollen zeitgleich mit den §§ 34ff BUAG in der mit diesem Bundesgesetz vorgeschlagenen Fassung mit 01.8.2026 in Kraft treten. Im Hinblick auf die notwendigen technischen Vorarbeiten zur Umsetzung der Lohnkontrolle nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz unter Verwendung der BauID-Karte ist eine Legisvakanz vorgesehen und wird angeordnet, dass diese Bestimmungen effektiv Anwendung finden auf Entsendungen oder Überlassungen, die nach dem 31.12.2026 beginnen. Im Umkehrschluss hat das zur Folge, dass bis zum 31.12.2026 die Kontrolle der Bereithaltung der Melde, Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen weiterhin nach Maßgabe der §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bereithaltung der Unterlagen unter Verwendung der BauID-Karte vor dem 31.12.2026 befreit die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und die Beschäftigerin bzw. den Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 nicht von der Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort im Sinne der bisherigen Bestimmungen.
Zu Artikel 4 Z 1 (§ 1 Abs. 6 und 7 BSchEG):
Die in § 2 Abs. 5 BUAG geschaffene Ausnahmebestimmung vom Geltungsbereich für Metalltechnikbetriebe soll für den Bereich des BSchEG nachvollzogen werden. Betriebe (Unternehmungen) dieser Absätze sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.“
Ein im Zuge der Debatte im Nationalrat eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag war wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 Z 7b (§ 25 Abs. 9):
Das in §§ 27 ff der Insolvenzordnung (10) verankerte Anfechtungsrecht stellt sicher, dass bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigte Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin bzw. des Insolvenzschuldners rückabgewickelt werden können, um im Sinne des Grundsatzes der par conditio creditorum eine Bevorzugung einzelner Gläubigerinnen und Gläubiger in zeitlicher Nähe zur Insolvenz zu verhindern. Es kam aber zu keinem Zeitpunkt zu einer vollständigen insolvenzrechtlichen Gleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger. Im Hinblick auf die besondere Gläubigerrolle der Sozialversicherungsträger wurde in § 65 Abs. 3 ASVG durch BGB!. 1 Nr. 107/2025 vorgesehen, dass entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden können, wenn das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners ausreicht, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren.
Auf Grund der strukturellen Vergleichbarkeit der BUAK mit den Sozialversicherungsträgern soll eine an § 65 Abs. 3 ASVG angelehnte Regelung hinsichtlich der entrichteten Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, in das BUAG aufgenommen werden.
Die Zuschläge zum Lohn nach dem BUAG gelten gemäß§ 28 BUAG als andere öffentliche Abgaben. Die Zuschlagspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entsteht mit der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 1 und 2 BUAG ex lege, wobei die BUAK keine Möglichkeit hat, eine Auswahl der Schuldnerinnen und Schuldner zu treffen. Die BUAK ist daher ebenso wie die Sozialversicherungsträger Pflichtgläubigerin. Sobald Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, müssen die Sozialversicherungsträger und die BUAK sie als Schuldnerinnen und Schuldner akzeptieren.
Zudem stehen den Zuschlagsforderungen der BUAK konkrete Leistungsverpflichtungen der BUAK gegenüber, die die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch unabhängig von der tatsächlichen Einbringlichkeit der Zuschläge geltend machen können. Dieses Merkmal trifft auch auf die Sozialversicherungsträger zu. Sobald Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet sind, erhalten sie Versicherungsleistungen, auch wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt.“
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. Juli 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Günther Ruprecht.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Bernadette Kerschler gewählt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2026 07 14
Mag. Bernadette Kerschler Sandro Beer
Berichterstatterin Vorsitzender