11863 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2023, wird die Richtlinie 2024/825/EU zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel sieht eine Anpassung der Richtlinie 2005/29/EG (im Folgenden: UGP-RL) und der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechte-RL) vor.

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird Artikel 1 der Richtlinie (Änderungen der UGP-RL), welche im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus liegt, umgesetzt. Die Änderungen der Verbraucherrechte-RL (Artikel 2) fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und sollen mit dem parallel zu diskutierenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden soll, umgesetzt werden.

Weiters soll auch Art. 16e der Verbraucherrechte-RL idF der Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG umgesetzt werden, indem klargestellt wird, dass es sich bei der stärkeren Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz auf einer Online-Schnittstelle aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen sowie bei der wiederholten Aufforderung an einen Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, um aggressive Geschäftspraktiken handelt.

Es sollen unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen können. Dies erfolgt durch Konkretisierung der Generalklausel zum Verbot irreführender Geschäftspraktiken und Ergänzung pauschaler per se Verbote im Anhang. Ebenso sollen für Umweltaussagen der Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (insbesondere durch das EU-Umweltzeichen oder anerkannte nationale Umweltzeichen) erbracht werden. Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig nur noch verwendet werden können, wenn diese von staatlichen Stellen stammen oder wenn diese auf einem den Voraussetzungen entsprechenden Zertifizierungssystem, welches allen die Anforderungen des Systems erfüllenden Unternehmern offenstehen soll, beruhen. Vorgesehen ist auch ein Verbot von produktbezogenen Aussagen zur Klimaneutralität, sofern sich diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette begründet. Die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben, wird nunmehr explizit untersagt.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
14. Juli 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ferdinand Tiefnig.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Michael Bernard und Ferdinand Tiefnig.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ferdinand Tiefnig gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2026 07 14

                              Ferdinand Tiefnig                                                            Christoph Thoma

                                   Berichterstatter                                                                    Stv. Vorsitzender