11866 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 24.09.2026
Mit sichtbar gemachten Abänderungen, die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden bzw. Druckfehlerberichtigungen
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen,
die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf
Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind gemäß § 8 Abs. 5 erheblich
behindert (§ 8 Abs. 5)
ist.“
2. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der
Status subsidiären Schutzesdes subsidiär Schutzberechtigten
nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten.
Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status subsidiären Schutzesdes subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz
2005 zuerkannt wurde, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom Ausschluss des Anspruchs auf
Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind gemäß § 8 Abs. 5 erheblich
behindert (§ 8
Abs. 5) ist.“
3. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der
Status subsidiären Schutzesdes subsidiär Schutzberechtigten
nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status subsidiären Schutzesdes subsidiär Schutzberechtigten
nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.“
4. In § § 3 wird Abs. 6 durch folgende Abs. 6, 6a und 7
ersetztlautet:
„(6) Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein
vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVOVO), BGBl. II Nr. 92/2022,
in der Fassung der zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine
Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Anspruch besteht auch für
Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, sofern
sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Ausgenommen vom
Ausschluss des Anspruchs auf Familienbeihilfe sind Personen, deren Kind gemäß § 8
Abs. 5 erheblich behindert (§ 8 Abs. 5) ist..“
(5. Nach § 3 Abs. 6 wird
folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a)
Personen, denen aufgrund der Verordnung
der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht
für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVOVO), BGBl. II Nr. 92/2022,
in der Fassung der zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 27/2023, ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht
auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht
zukommt..“
(7) Personen, denen aufgrund der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.“
56. Dem § 39g wird
folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die technische Umsetzung der automatisierten Berücksichtigung der Daten von Grundversorgungsbeziehenden in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) einmalig ein Betrag von maximal 400 000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen.“
„(57)
§ 3 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 135/2022 tritt rückwirkend mit 12. März 2022 in
Kraft. § 3
Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 und § 3
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2025
treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. § 3 Abs. 6. Dem § 55 wird folgender
Abs. 73 angefügt:
6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Juli 2026
in Kraft und mit Ablauf des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens des
§ 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.xxx/2026
außer Kraft.“
8. Dem § 55 wird folgender Abs. 73
angefügt:
„(73) Für das In- und AußerkrafttretenInkrafttreten der vom
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2026, erfassten Bestimmungen
gilt Folgendes:
1. § 2
Abs. 10 und § 39g Abs. 77 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung des
genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
2. § 3
Abs. 6a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 und Abs. 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit der
Beendigung des Aufenthaltsrechts nach § 4 der Vertriebenen‑VO
außer Kraft.
3. § 3
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026,
tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des Tages vor dem Tag des
Inkrafttretens des § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2026 außer Kraft.
4. § 3
Abs. 2. § 3
Abs. 4a und 6a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt
mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 6a tritt gleichzeitig mit der Beendigung des
Aufenthaltsrechts nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.
3. § 3 Abs. 4 tritt rückwirkend mit 12. Juni 2026 in Kraft und mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
4. § 3 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
5. § 3 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 30. Juni 2026 in Kraft und gleichzeitig mit der Beendigung des Aufenthaltsrechts nach § 4 VertriebenenVO außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c und d lautet:
„c) Personen, denen der Status subsidiären Schutzesdes subsidiär Schutzberechtigten
nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde, oder “
2. § 2
Abs. 1 Z 5 lit d) lautet:
„d) Personen,
denen aufgrundder Status der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), BGBl. nach § 62 Abs. 1 AsylG 2005
II Nr. 92/2022, in der FassungVerbindung mit der
Verordnung BGBl. II
Nr. 27/2023,der
Bundesregierung über ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht für aus der
Ukraine Vertriebene (Vertriebenen‑VO), BGBl. II Nr. zukommt.“
2. Dem92/2022, zuerkannt wurde.“
3. In
§ 51 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Personen,
denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht zukommt,„(3) Aus der Ukraine Vertriebene (§ 62
AsylG 2005) haben während ihres Aufenthaltes im
Bundesgebiet im Sinne der Vertriebenen-Verordnung‑VO zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts
in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach
§ 2 Abs. 1 Z 4 im Bundesgebiet.
(4) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 12. Juni 2026 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d sowie
§ 51 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2026,
treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und mit dem Tag der Beendigung des
Aufenthaltsrechtes nach § 4 VertriebenenVOVertriebenen‑VO außer
Kraft.“