11871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. September 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden

Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives „Arbeiten im Alter“‑Modell eingeführt werden. Dazu haben sich die Regierungsparteien auf sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen verständigt: In einem Anreizmodell soll sowohl Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.

Zudem soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15 000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.

Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.

Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.

Wesentliche Elemente des Vorschlages sind

-       Schaffung eines Standardproduktes zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) im PKG,

-       Einführung von Rechtsansprüchen im BMSVG zur Übertragung von Anwartschaften in das SpÜV,

-       Schaffung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) für Beiträge aus der Abfertigung Neu im BMSVG,

-       Regelungen zur Effizienzsteigerung und Senkung von Verwaltungskosten im BMSVG,

-       Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im BMSVG für die automatische Zusammenführung eines oder mehrerer beitragsfreier Konten auf ein aktives Konto bei einer BV-Kasse (Beseitigung der Kontenzersplitterung),

-       Schaffung einer Regelung im BPG, dass die aus Eigenbeiträgen finanzierte Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden kann und Schaffung einer Abfindungsmöglichkeit im PKVG,

-       Nachvollzug der BMSVG-Änderungen im LAG 2021,

-       Steuerrechtliche Begleitmaßnahmen im Einkommensteuergesetz 1988 und im Versicherungssteuergesetz 1953.

Die vorliegende Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, dient weiters der Herausnahme der Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kasse) aus dem Regelungsrahmen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, und der Einführung der aufgrund dieser Herausnahme notwendigen Aufsichtsanforderungen im BMSVG.

Die Hereinahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist bisher gemäß § 1 Z 21 BWG als Bankgeschäft qualifiziert. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für BV-Kassen finden sich daher derzeit sowohl im BMSVG als auch im BWG. Diese Doppelgleisigkeit führt jedoch in der Aufsichtspraxis zu Abgrenzungsfragen und Rechtsunsicherheit, insbesondere betreffend die Anwendung europäischer Rechtsvorschriften im Bankenbereich auch auf die nicht europarechtlich regulierten BV-Kassen.

Die Herausnahme der BV-Kassen aus dem Regelungsregime des BWG und die Schaffung eines abschließenden Aufsichtsrahmens für BV-Kassen im BMSVG soll diese Komplexität von anwendbaren Rechtsvorschriften im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung reduzieren, unbeabsichtigte Interdependenzen mit der Bankenregulierung bei der Rechtsanwendung vermeiden, Rechtsunsicherheiten beseitigen sowie den Besonderheiten des Geschäftsmodells der BV-Kassen Rechnung tragen. Die nun im BMSVG verankerten aufsichtsrechtlichen Regelungen sollen sich dabei an den Vorgaben des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990 orientieren.

Zudem enthält der Vorschlag zur Effizienzsteigerung und Senkung von Verwaltungskosten punktuelle Anpassungen des derzeitigen Regelungsrahmens des BMSVG.

 

Ein im Zuge der Debatte im Ausschuss des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG (neu) wird zur Erhöhung der Durchlässigkeit die Möglichkeit zur Übertragung der Abfertigung als Einmalerlag in eine im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene (oder zum Anlass der Übertragung abgeschlossene) Lebensversicherung geschaffen. Mit Aufnahme dieser neuen Übertragungsmöglichkeit sowie der bereits bisher vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung in eine betriebliche Kollektivversicherung in § 26 Z 7 lit. d sollen alle Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG abgebildet werden.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG waren Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherungen gemäß § 479 ASVG bereits bisher berechtigt, Übertragungen von Abfertigungen von betrieblichen Vorsorgekassen entgegenzunehmen. Durch die explizite Aufnahme des Verweises auf § 479 ASVG soll eine Gleichstellung mit Pensionskassen sichergestellt werden.

Zu Z 2:

Die Änderungen betreffen das Inkrafttreten und sollen entsprechend des Inkraftretens des BMSVG angepasst werden.

Zu Z 3:

Es soll das Inkrafttreten geregelt und an die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953 angepasst werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes):

Zu Z 1 bis 3, 4 bis 6 und 11 bis 15:

Redaktionelle Anpassungen und Klarstellung der Zuständigkeit in Bezug auf § 27c.

Zu Z 7:

Anhand öffentlich verfügbarer Daten belaufen sich die laufende Verwaltungskosten von den Beiträgen, die von den B-VK eingehoben werden, grundsätzlich nicht über 2,5 vH. Die vorgeschlagene Begrenzung soll sich daher an diesem Marktniveau orientieren.

Zu Z 8:

Neben der Regelung zur einer Härtefallauszahlung im Rahmen der Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft nach § 33a wird nunmehr eine solche Regelung auch für Veranlagungsgemeinschaften nach § 28 geschaffen. Ein solcher Anspruch soll allerdings nur dann bestehen, wenn nach § 14 Abs. 2 kein Anspruch auf eine Verfügung über die Abfertigungsanwartschaft besteht und die Anwartschaft beitragsfrei gestellt ist.

Das Anhörungsrecht der OeNB soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz entfallen.

Weiters soll in Abs. 3 eine Anpassung im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (§§ 29 ff) vorgenommen werden.

Im BMSVG soll – nach dem Vorbild der Veranlagungsbestimmungen gemäß §§ 25 und 25a PKG – der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht eingeführt werden. Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht ist, wie die EK in ihrer Mitteilung ‚Stärkung der Fähigkeit des Sektors der zusätzlichen Altersvorsorge in der EU zur Verbesserung des Ruhestandseinkommens und zur Bereitstellung von langfristigem Kapital für die EU-Wirtschaft‘ vom 20.11.2025 erläutert, ‚ein flexibler, aber anspruchsvoller treuhänderischer Standard. Er schreibt keinen bestimmten Anlagenmix vor. Vielmehr besagt er, dass die Anbieter von Altersvorsorgeprodukten dafür verantwortlich und dazu verpflichtet sind, im langfristigen Interesse der Leistungsempfänger der Rentensysteme zu handeln und dabei sowohl die Renditen als auch die Risiken zu berücksichtigen, die mit den jeweiligen Vermögenswerten verbunden sind. Mit diesem Grundsatz wird ein Rahmen für die Anlageentscheidungen der Anbieter von Altersvorsorgeprodukten festgelegt, der auf Diversifizierung, Risikomanagement und Eignung beruht. Eigenkapitalinstrumente, ob börsennotierte Aktien oder privates Beteiligungskapital, stellen nicht per se unvorsichtige Anlagen dar. Vielmehr können sie ein wesentlicher Bestandteil eines gut diversifizierten, langfristig ausgerichteten Rentenportfolios sein, sofern ihre Risiken klar verstanden werden und ihr Marktwert zuverlässig geschätzt und mit den Zielen des jeweiligen Systems in Einklang gebracht werden kann. Entscheidend ist, ob die Vermögensverwalter die damit verbundenen Risiken ermitteln, messen und steuern und sicherstellen können, dass die Anlagen mit der allgemeinen Risikotoleranz und dem Liquiditätsbedarf des Systems vereinbar sind. Die Vermögensverwalter sollten auch Interessenkonflikte oder eine übermäßige Konzentration, insbesondere auf das Trägerunternehmen oder seinen Sektor, vermeiden.

Es soll – ebenso nach dem Vorbild des § 28 PKG – die Möglichkeit für einen Beratungsausschuss geschaffen werden.

Schließlich sollen – in Hinblick auf die Änderung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 – die Bewertungsregeln gemäß § 31 in Anlehnung an § 23 PKG angepasst werden.

Zu Z 9:

Da der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht im gesamten BMSVG eingeführt wird, ist die Z 1, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz hätte regeln sollen, nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen.

Zu Z 10:

Anpassungen bei den Verfügungsbeschränkungen nach dem Vorbild des § 14 PKG im Zusammenhang mit der Umsetzung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht.

Zu Z 16:

Die Neuerungen sollen einheitlich mit 1.1.2028 in Kraft treten.

Zu Artikel 9 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Zu Z 1:

Die Vorgabe eines bestimmten Dateiformats ist nicht erforderlich – eine standardisierte Form ist ausreichend.

Zu Z 2:

Die Neuerungen sollen einheitlich mit 1.1.2028 in Kraft treten.

Zu Artikel 10 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes):

Die Neuerungen sollen einheitlich mit 1.1.2028 in Kraft treten.

Zu Artikel 11 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021):

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Artikel 12 (Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes):

Die Neuerungen sollen einheitlich mit 1.1.2028 in Kraft treten.

Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Es soll klargestellt werden, dass die Übertragung der Abfertigung in eine betriebliche Kollektivversicherung bzw. Lebensversicherung durch Einmalerlag auch dann von der Befreiung umfasst sein soll, wenn eine dem § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG vergleichbare österreichische Rechtsvorschrift dies vorsieht (z. B. § 95 Abs. 1 Z 4 lit. a Landarbeitsgesetz 2021).

Weiters soll erläuternd festgehalten werden, dass das Kriterium der nachweislich abgeschlossenen Lebensversicherung auch dann erfüllt ist, wenn die Lebensversicherung aus Anlass der Verfügung der Abfertigung abgeschlossen wird.“

Ein im Zuge der Debatte im Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:

„Zu Artikel 3 (§ 419 Abs. 6 BSVG):

Der Träger der Pensionsversicherung hat von jeder auszuzahlenden Pension mit Ausnahme von Waisenpensionen und von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld einen Betrag einzubehalten und einen bestimmten Prozentsatz dieses Betrages (sog. Hebesatz) zur Finanzierung der Krankenversicherung der Pensionist:innen abzuführen.

Der Prozentsatz beträgt derzeit bei der Sozialversicherung der Bauern 387%. Dieser Hebesatz soll in den Jahren 2027 bis 2031 um 30 Prozentpunkte reduziert werden und somit 357% betragen. Die vorgesehene Senkung des Hebesatzes im Bereich der Sozialversicherung der Bauern bewirkt eine Entlastung des Bundes über die Ausfallhaftung zu Lasten der Krankenversicherung.

Zu Artikel 3 (§ 419a samt Überschrift BSVG):

Vor dem Hintergrund der großen Schäden, die die Dürre im Jahr 2026 in der Landwirtschaft verursacht hat, hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, kurzfristige Maßnahmen zur Entlastung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu setzen.

Im Bereich der Sozialversicherung soll durch eine Novellierung des BSVG die Beitragszahlung für die Kalendermonate Oktober und November des vierten Quartals 2026 zugunsten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gutgeschrieben werden. Gutschriften werden rückwirkend nicht mehr aufgerollt.

Die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge in der Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von 50 Millionen Euro soll der Bund der Sozialversicherungsanstalt aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in zwei Teilleistungen ersetzen. Die Aufwendungen für die Gutschrift der Pensionsversicherungsbeiträge fallen in den Bundesbeitrag nach § 31 BSVG.

Zu Artikel 8 (§§ 23h Abs. 5 Z 2, 23c Abs. 2 Z 5,  23f Abs. 1, 27b Abs. 2. 29 Abs. 1, 30. 33a, 40 Abs. 4, 40f Abs. 2 Z 3 und 40h BMSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden ausschließlich redaktionelle Versehen beseitigt, es sind damit keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

Zu Artikel 10 (§§ 21 und 22 BPG samt Überschriften):

Der im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 9.9.2026 eingebrachte und angenommen Änderungsantrag 57/AAA XXVIII. GP enthielt in seiner Z 10 entgegen dem Wortlaut der Novellierungsanordnung lediglich den oben angeführten §21 BPG (Klarstellung, dass die Neuerungen einheitlich mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten sollen); § 22 samt Überschrift fehlte. Dies hätte zur Folge, dass die Vollzugsbestimmungen zum BPG weiterhin in Art. VI Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990 enthalten wären.

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dieses redaktionelle Versehen beseitig und die ursprüngliche Intention der Regierungsvorlage – nämlich die Überführung des Art. VI Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990 in jeweils eigene Paragraphen, die Teil des BPG sind – wieder hergestellt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.“

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. Oktober 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Claudia Hauschildt-Buschberger mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Andrea Eder-Gitschthaler, Markus Steinmaurer und Mag. Christine Schwarz-Fuchs.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 06.10.2026

                             Mag. Claudia Arpa                                                                Sandro Beer

                                  Berichterstattung                                                                           Vorsitz