11877 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Beschlusses des Nationalrates:
Das Versorgungssicherungsgesetz, BGBl. Nr. 380/1992, regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Waren- und Bedarfsgütern im Krisenfall und ermöglicht – so wie das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, und das Energielenkungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, in den jeweils relevanten Bereichen – die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, die gemäß Art. 55 B-VG nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.
Das Versorgungssicherungsgesetz beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung und Unternehmen mit Produkten, welche im Anhang des Gesetzes geregelt sind, zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.
Als Störung der Versorgung wird eine wesentliche Verknappung des Angebots angesehen. Diese Verknappung des Angebots darf aber ihre Ursache nicht in einer saisonalen Verknappungserscheinung haben und auch nicht durch hohe Preise bedingt sein. Für die Auslegung des Begriffs „Störung der Versorgung“ ist auf die Wesentlichkeit und Bedeutung eines Produktes sowie ob Alternativangebote in Hinblick auf Ersatzprodukte und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, abzustellen.
Als „unmittelbar drohende Störung“ wird eine Situation mit einer potenziellen Gefahr, die sich aufzubauen beginnt, angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Situation für einen längeren Zeitraum erwartet wird ohne Aussicht auf eine (rasche) Verbesserung der Lage.
Eine Anwendung der Instrumente des Versorgungssicherungsgesetzes (etwa wie im Falle eines kriegerischen Konfliktes) war theoretisch möglich, aber bisher haben die Marktmechanismen ausreichend gegriffen. Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und insbesondere durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine mit den daraufhin erfolgten wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen verschärften sich Lieferkettenprobleme.
Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisensituationen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen in das bestehende Versorgungssicherungsgesetz eingebaut werden. Es wurden insbesondere Möglichkeiten zu Vorsorgemaßnahmen und Vorbereitungen für Lenkungsfälle vorgesehen. Weiters soll die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme im Versorgungssicherungsgesetz geregelt werden.
Ein im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrates eingebrachter und beschlossener Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (Z 1 [Art. I]) und Z 9 (Z 20 [Art. II § 21 Abs. 10]):
Durch das vorgeschlagene Inkrafttretensdatum soll ein nahtloser Übergang gewährleistet und eine Regelungslücke vermieden werden.
Weiters sollen in Art. II § 21 Abs. 10 die vorgesehenen Novellierungen des Art. II § 14 (Z 2, 14 und 15 der Regierungsvorlage) in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden.
Zu Z 2 (Z 2 [Art. II § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 1]), Z 4 (Z 13 [Art. II § 10]), Z 5 (Z 13 [Art. II § 10 Abs. 5 und 6]), Z 6 (Z 14 [Art. II § 14 Abs. 1 Z 2] und Z 15 [Art. II § 14 Abs. 2 Z 4 und 5]), Z 8 (Z 18 [Art. II § 19]) und Z 9 (Z 20 [Art. II § 21 Abs. 10]):
Redaktionelle Anpassungen; eine inhaltliche Änderung ist damit jeweils nicht verbunden.
Zu Z 3 (Z 11 [Art. II § 8 Abs. 8]):
Soll der inhaltlichen Anpassung an das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 dienen.
Zu Z 5 (Z 13 [Art. II § 10 Abs. 4]):
Die Änderung des vorletzten Satzes soll der Konkretisierung in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten dienen. Mit der Aufnahme des § 31 Abs. 7 im letzten Satz sollen Mindestanforderungen an beauftragte Forschungseinrichtungen im Bereich der Datensicherheit und der wissenschaftlichen Verarbeitung von Daten sichergestellt werden.
Zu Z 6 (Z 15 [Art. II § 14 Abs. 2 ]) und Z 7 (Art. II § 14 Abs. 3):
Die Aufnahme der Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien in den Bundes-Versorgungssicherungsausschuss soll der Anpassung an das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 und das Energielenkungsgesetz 2012 dienen.“
Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Oktober 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ferdinand Tiefnig.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin Simone Jagl mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Christine Schwarz-Fuchs und Simone Jagl.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ferdinand Tiefnig gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 20.10.2026
Ferdinand Tiefnig Sandra Lassnig
Berichterstattung Vorsitz