11881 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2026 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (625 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026), hat der Justizausschuss des Nationalrates am 30. September 2026 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zum Gegenstand hat.
Dieser dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrundeliegende Antrag war wie folgt begründet:
„In Zusammenhang mit der gesetzlichen Verankerung einer konkretisierten Datenübermittlung auf Ersuchen der Vollzugsbehörde in § 15d Strafvollzugsgesetz in der Fassung der Regierungsvorlage 625 d. B. soll ein wechselseitiger Informationsaustausch vorgesehen werden.
Nach § 89 Abs. 1 Z 1 ASVG ruhen Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange die Anspruchsberechtigten oder ihre Angehörigen, für die die Leistung gewährt wird, im In- oder Ausland eine Freiheitsstrafe verbüßen oder im Fall des § 21 Abs. 2 des StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht sind. Nach § 89 Abs. 2 ASVG ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung auch für die Dauer der Untersuchungshaft. Gemäß § 89 Abs. 2a ASVG tritt während der Dauer des Vollzugs durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest das Ruhen nicht ein. Entsprechendes ist im GSVG und BSVG vorgesehen.
In § 324 Abs. 4 ASVG ist darüberhinaus eine Legalzession zugunsten des Bundes in Fällen vorgesehen, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 StGB oder nach § 179a StVG auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist. Entsprechendes ist im GSVG und BSVG vorgesehen.
Durch die vorgeschlagene Ergänzung jeweils eines siebenten Absatzes in den §§ 89 ASVG, 58 GSVG und 54 BSVG soll eine zeitnahe Information des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durch die zuständige Vollzugsbehörde sichergestellt und eine zeitgerechte Prüfung allfälliger Auswirkungen auf den Leistungsanspruch ermöglicht werden.“
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Oktober 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ing. Thomas Schmid.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben (dafür: V, S, dagegen: F).
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ing. Thomas Schmid gewählt.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage mehrstimmig den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 20.10.2026
Ing. Thomas Schmid Andreas Arthur Spanring
Berichterstattung Vorsitz