11886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2026 betreffend eine Änderung der Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Beim gegenständlichen dem Beschluss des Nationalrates zugrunde liegenden Vorhaben handelt es sich um eine vertragsgemäße nachträgliche Änderung der Erklärung zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014; im Folgenden: das Übereinkommen) seitens der Republik Österreich. Die Änderung betrifft die Erweiterung des für Österreich geltenden sachlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens gemäß Anlage A (Steuern, für die das Übereinkommen gilt). Die Notifikation ergänzt die aus Anlass der Ratifikation des Übereinkommens am 28. August 2014 gegenüber der OECD abgegebene Erklärung (sh. BGBl. III Nr. 193/2014) und erweitert in Anhang A die Liste der Steuern, auf die das Übereinkommen im Falle der Republik Österreichs Anwendung findet, um die Mindeststeuer. Bisher sind dort die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer aufgelistet.
Das Übereinkommen regelt die internationale Amtshilfe in Bezug auf den Informationsaustausch und stellt ein wichtiges Instrument der globalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden dar. Im Rahmen der Arbeiten der OECD/G20 hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die globale Mindeststeuer umzusetzen. Diese ist in Österreich durch das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 187/2023) verwirklicht. Zudem gilt die mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen („GIR-MCAA“, BGBl. III Nr. 17/2026), welche einen Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht vorsieht. Um sicherzustellen, dass die Mindeststeuer in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, sollte eine Erklärung abgegeben werden, um die Mindeststeuer in Anlage A zu erfassen. Dies ist insbesondere zu Zwecken der Rechtssicherheit geboten, da die Mindeststeuer in Österreich gesetzlich separat von der (bereits in Anlage A aufgelisteten) Körperschaftssteuer geregelt wurde. Diese rechtliche Klarstellung fördert zudem die Sichtbarkeit des Informationsaustausches bei der Mindeststeuer.
Da durch die Änderung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Oktober 2026 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.
Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Michael Bernard.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 20.10.2026
Mag. Claudia Arpa Wolfgang Markytan, MA
Berichterstattung Vorsitz