11887 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2026 betreffend ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Dezember 2010 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Katar werden gegenwärtig durch das am 30. Dezember 2010 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 52/2012, geregelt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Vor dem Hintergrund des Berichts des Rechnungshofes „Kapitalertragsteuer-Erstattungen nach Dividendenausschüttungen“ (Rechnungshof GZ 004.499/010–PR3/18) wird darüber hinaus eine Änderung des Artikels zur Dividendenbesteuerung vorgenommen. Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Protokoll zur Abänderung des am 30. Dezember 2010 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen trägt diesem Umstand Rechnung.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018, wurde zwar von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Staat Katar keine Anwendung.

Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Oktober 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 20.10.2026

                             Mag. Claudia Arpa                                                    Wolfgang Markytan, MA

                                  Berichterstattung                                                                           Vorsitz