11888 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2026 betreffend ein Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung gegenwärtig durch das am 30. Januar 1974 abgeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 169/2012, vermieden. Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), BGBl. III Nr. 93/2018 („MLI“), wurde zwar von beiden Staaten unterzeichnet und ratifiziert, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Wirkungsweise des MLI, keine Anwendung. Im Rahmen von Verhandlungen über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens waren daher die jüngsten Entwicklungen auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung von BEPS zu berücksichtigen. Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des am 30. Januar 1974 abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen trägt diesem Umstand Rechnung.

Des Weiteren war es Wunsch der Abkommenspartner, die seit dem Abschluss des Abkommens im Jahre 1974 stattgefundenen – nicht BEPS bezogenen – Entwicklungen auf Ebene der OECD zur Besteuerung von Unternehmens- als auch Individualeinkünften zu berücksichtigen und diese im bilateralen Kontext zielgerecht anzupassen. Darüber hinaus sollen die Bestimmungen des Abkommens in Einklang mit dem internationalen Amtshilfestandard des globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch gebracht werden.

Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Oktober 2026 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Mag. Claudia Arpa.

Gemäß § 30 Abs. 2 GO-BR wurde beschlossen, Bundesrätin MMag. Elisabeth Kittl, BA mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen zu lassen.


 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen,

1.     gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Mag. Claudia Arpa gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage einstimmig den Antrag,

1.     gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.     dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 20.10.2026

                             Mag. Claudia Arpa                                                    Wolfgang Markytan, MA

                                  Berichterstattung                                                                           Vorsitz