5449 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 15. Mai 1997 betreffend ein Bun desgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebüh renzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungs akademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfegesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird

   Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates hat folgende Inhalte:

1.Begriffsbestimmung der Dienstzeit mit einer Bewertung besonderer Dienste (Bereitschaft, Journaldienst), Festlegung von Mindestruhezeiten - je Tag und Woche - und einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit, Regelung von Ruhepausen und bestimmter Aspekte der Nachtarbeit.
2.Flexibilisierung der Teilzeitregelungen (bei den Anlaßgründen, beim Ausmaß, der Zeitdauer, den Ausschlußgründen und der vorzeitigen Be endigung von Teilzeit).
3.Entfall der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzlers und des Bundes ministers für Finanzen; abschließende Regelung der Anlaßfälle, in denen Karenzurlaube kraft Gesetzes eintreten oder ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes besteht; Festsetzung einer Höchstdauer für Karenzurlaube je nach Anlaß sowie von Obergrenzen für deren Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte; Regelung der Auswirkungen eines Karenzurlaubes auf arbeitsplatzabhängige Rechte.

4.Einführung einer Strafbarkeitsverjährung, Beseitigung der Anrufungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes bei Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß, Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen, Er weiterung der Befugnisse von Senatsvorsitzenden, Neuregelung von Er mahnung und Belehrung, Klarstellung zu Parteienrechten des Beschul digten, Vereinheitlichung der Judikatur der Disziplinaroberkommission durch Veröffentlichung in anonymisierter Form, legistische Klarstellung insbesondere des Zeitpunktes der Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission sowie des Zeitpunktes, ab dem den Parteien des Disziplinarverfahrens Parteistellung zukommt, Klarstellung, welche Vorschriften im Verfahren vor der Berufungskommission als Disziplinarbehörde anzuwenden sind.
5.Neufassung der für das Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren der Lehrer geltenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Schaffung von auf die Be sonderheiten des Lehrerbereiches abgestellten Bestimmungen über die Aufnahme und die Vergabe von leitenden Funktionen an Bundesschulen.

   Artikel XVI (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1997) des gegenständ lichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Ein spruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 3. Juni 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1997 06 03

Dr. Milan LINZER Dr. Günther HUMMER
Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 15. Mai 1997 betreffend ein Bun desgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebüh renzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungs akademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechts verfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfegesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das All gemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozial versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechts praktikantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz auf gehoben wird - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unter liegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1997 06 05

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES


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