5531 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Außenpolitischen Ausschusses
über den Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
Am 21. Juni 1985 wurde die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung ("UNIDO" ‑ BGBl. Nr. 397/1985) mit dem Inkrafttreten ihrer Satzung eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Es wurde daher erforderlich, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen für den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen über Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 ("UNIDO‑Amtssitzabkommen 1967" ‑ BGBl. Nr. 245/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1986) sowie die in der Folge zwischen Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO, über die Vorrechte und Befreiungen ihrer Angestellten, der bei der UNIDO akkreditierten Vertreter und Beobachter sowie der für die Organisation tätigen Sachverständigen abgeschlossenen Abkommen durch ein neues, mit der UNIDO selbst abzuschließendes Abkommen zu ersetzen.
Die mehrjährigen Verhandlungen über das neue Amtssitzabkommen, die parallel mit den Verhandlungen über ein neues Amtssitzabkommen mit dem Büro der Vereinten Nationen in Wien (UNOV) durchgeführt wurden, sind mit Unterzeichnung am 29. November 1995 abgeschlossen worden.
Das Abkommen stellt de facto eine Kodifikation der bereits bisher für die UNIDO geltenden bzw. auf sie anwendbaren völkerrechtlichen Regelungen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen mit relativ geringfügigen Änderungen dar.
Die im Abkommen vorgesehene Befreiungen entsprechen den geltenden EG‑rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Zoll‑ und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.
Durch das vorliegende Abkommen entstehen gegenüber den bisherigen Regelungen keine qualifizierbaren zusätzlichen Kosten.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.
Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 22. Juli 1997 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B
_VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 1997 07 22
Mag. Karl Wilfing Dr. h.c. Manfred Mautner Markhof
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1997 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 1997 07 24
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES