5879 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten

über den Beschluß des Nationalrates vom 24. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates beruht auf einem Antrag des Wirtschaftsausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage (1273 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschafts-treuhandberufsgesetz – WTBG) gestellt hat.

Der vorliegende Beschluß sieht vor, daß Parteien ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren ist eine Vertretung auch durch einen Wirtschaftsprüfer möglich.

Weiters müssen Beschwerden und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiederseinsetzung in den vorigen Stand mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können diese auch mit der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers versehen sein.

Der Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 03 16

 

 

Friedrich HENSLER Dr. Peter HARRING

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 24. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 03 18

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES