5880 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert wird
Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen kommt. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben. Da eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden.
Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen. Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene daher auch dann zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge seiner Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.
Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 03 16
Peter Rodek Franz Richau
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 03 18
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES