5881 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Kooperationsübereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Republik, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Erklärungen und Anlage

 

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß die nordischen EU-Mitgliedstaaten Dänemark, Finnland und Schweden ihren Schengen-Beitritt von der Aufrechterhaltung der Nordischen Paßunion mit Island und Norwegen abhängig gemacht haben und da diesen beiden Staaten als Nicht-EU-Staaten der Beitritt zum Schengener Durchführungsübereinkommen unmöglich ist, ist am 19. Dezember 1996 das Kooperationsübereinkommen über die Zusammenarbeit der Schengen-Staaten mit Island und Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen unterzeichnet worden.

Bei dem Kooperationsübereinkommen handelt es sich um einen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrag. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß die ebenfalls authentischen Fassungen des Übereinkommens dadurch kundgemacht werden, daß diese in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und

 

 

spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 16. März 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 03 16

 

 

Peter Rodek Franz Richau

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Kooperationsübereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Republik, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen samt Erklärungen und Anlage keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 03 18

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES